Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse
Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) Vom 9. Dezember 1998 (Stand 1. Juli 1999) Gestützt auf Art. 9 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Mai 1999
1 ) der Schweize - rischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungs - verordnung Inland; AVO Inland), beschliesst das Zentralkomitee des Schwei - zerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK:
1 Gegenstand und Zweck
Art. 1
1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Prüfung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttreten der entsprechenden Ausbildungsbestimmungen des SRK erwor - ben wurden.
2 Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 2 Dauer und Ausbildungsinhalt
1 Die Ausbildung muss in Bezug auf die Dauer und den Ausbildungsinhalt (theoretische Kenntnisse, praktische Fähigkeiten) mit der entsprechenden, vom SRK geregelten Ausbildung vergleichbar sein.
Art. 3 Ausbildungsabschluss
1 Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses überprüft worden sein.
Art. 4 Kompensation kürzerer Ausbildungszeit
1 Kürzere Ausbildungszeit muss durch entsprechende Berufserfahrung kom - pensiert worden sein.
1) GS 33.1213, SGS 688.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
Art. 5 Ausbildungsanforderungen
1 Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforde - rungen als die frühere, kann die Gleichwertigkeit des anzuerkennenden Ausbil - dungsabschlusses an den Nachweis einer Mindestdauer praktischer Tätigkeit im betreffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden.
Art. 6 Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit
1 Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in deren Rahmen die Kenntnisse der Antragsstellerin bzw. des Antragstellers überprüft worden sind, oder die begleitete praktische Berufstätig - keit, durch welche die Ausbildungslücken geschlossen wurden.
3 Verfahren
Art. 7 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdi - gung frei.
2 Werden die zur Anerkennung erforderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahren erbracht, so wird das Dossier geschlossen.
Art. 8 Anerkennungsentscheid
1 Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entscheidet das De - parte-ment Berufsbildung des SRK.
2 Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstelle - rin bzw. der Antragssteller den Anerkennungsausweis.
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisin - haber.
4 Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
5 Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechtsmittelbeleh - rung versehen.
Art. 9 Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt
2 Vorbehalten bleibt die Einleitung eines Strafverfahrens. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
Art. 10 Verfahrensgebühren
1 Die Gebühren sind im voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag gestellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Re - kurs gutgeheissen wird.
4 Rechtspflege
Art. 11 Rechtsschutz
1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schrift - lich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden.
2 Nach Eingang des Rekurses überprüft das Departement Berufsbildung des SRK seinen Entscheid nochmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orien - tiert es die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und über - mittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
4 Parteikosten werden keine gesprochen.
5 Entscheide der Rekurskommission können gemäss Art. 11 Absatz 3 AVO In - land vom 20. Mai 1999
2 ) angefochten werden.
Art. 12 Rechtliches Gehör
1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Ak - tenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist.
Art. 13 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft
3 )
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2) GS 33.1213, SGS 688.22
3) Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.1998 01.07.1999 Erlass Erstfassung GS 33.1219 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.1998 01.07.1999 Erstfassung GS 33.1219 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1219
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