Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt
                            Stadtentwässerung: Gebührenverordnung  Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im  Tiefbauamt  Vom 9. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes für den  Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz, soweit sie dafür zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gebühren für Entscheide über Kanalisationsbegehren
                            1  Die Gebühr für den Entscheid über Kanalisationsbegehren beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilli  -  gung beträgt je nach Aufwand CHF  50 bis CHF 300.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Projektänderungen (Planaustausch) beträgt die Gebühr je nach Aufwand CHF 150 bis CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Entscheide über die Befreiung von Abwassergebühren wird eine pauschale Gebühr von CHF 50  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren für andere Entscheide
                            1  Die Gebühr für alle anderen Entscheide beträgt je nach Aufwand CHF 200 bis CHF 2'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen betreffend Gebäude und Grundstück -
                            sentwässerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Kontrolle, die Abnahme und das Einmessen einer Hausanschlussleitung wird eine pauschale  Gebühr von CHF 200 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. Verstopfungen, Eindringen von Ratten, Wassereinbrü  -  che, von der Bauherrschaft verschuldete Nachkontrollen) werden die Gebühren nach dem Aufwand  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verschliessen von Hausanschlüssen werden folgende Gebühren nach dem Aufwand erhoben:  für den ersten Anschluss: CHF 400 bis CHF 1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gebühren für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
                            1  Für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Materialien werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeuse oder Chauffeur und ohne Begleitung):
                            – Personenwagen TBA: CHF 30 pro Std.  – Kanalfernsehwagen: CHF 120 pro Std.  – Hochdruckspülwagen: CHF 120 pro Std.  – Spezialfahrzeuge (z.B. Kranwagen, Kastenwagen, Werkzeugwagen): CHF 50 pro Std.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  153.800  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtentwässerung: Gebührenverordnung  – Kilometergebühr für Spezialfahrzeuge: CHF 1.15 pro km.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Für Geräte und Material:
                            – Hydromat, Hochdruckgerät: CHF 60 pro Std.  – Datenträger für elektronische Aufzeichnungen: CHF 25 pro Stk.  – Kontrollgerät für die Dichtheitsprüfung (für Kleinkanäle bis DN  500, Tankwannen, Rückhaltebe  -  cken usw. bis max. 3 Tage pro Einsatz): CHF 400 pro Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übrige Gebühren
                            1  Legt diese Verordnung keine pauschalen Gebühren fest, berechnen sich die Gebühren für Entscheide  und Dienstleistungen nach Zeitund Sachaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Stadtentwässerung werden aufgrund ihrer Lohn  -  klassen folgenden Kategorien zugeordnet.  Lohnklassen 20 und höher  Kategorie A  Lohnklassen 18 und 19  Kategorie B  Lohnklassen 16 und 17  Kategorie C  Lohnklassen 14 und 15  Kategorie D  Lohnklassen 12 und 13  Kategorie E  Lohnklassen 10 und 11  Kategorie F  Lohnklassen 9 und tiefer  Kategorie G  Das Baudepartement legt jährlich die Stundenansätze der einzelnen Kategorien von Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern für die nach Zeitaufwand berechneten Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Aufträge kann die Abteilung Stadtentwässerung eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt  danach gestützt auf die Offerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuschläge, Ermässigungen
                            1  Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Abteilung Stadtentwässerung  Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tat  -  sächlichen Kosten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen  kann die Abteilung Stadtentwässerung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter  dem Durchschnitt liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den  Stundenansatz ein Zuschlag von 50% erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Mehrwertsteuer
                            1  Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwert  -  steuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Gebührenverfügung
                            1  Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheids über ein Gesuch oder mit einer speziellen Gebüh  -  renverfügung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stadtentwässerung: Gebührenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso  -  massnahmen erhoben werden. Diese betragen:  erste Mahnung  gratis  Mahngebühren ab zweiter Mahnung  je CHF 40  Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen  CHF 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Publikation und Wirksamkeit
                            1  Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Organisationsgeset  -  zes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Publiziert am 14. 3. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3