Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt (784.300)
CH - BS

Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt

Stadtentwässerung: Gebührenverordnung Verordnung über die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung im Tiefbauamt Vom 9. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes für den Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz, soweit sie dafür zuständig ist.

§ 2 Gebühren für Entscheide über Kanalisationsbegehren

1 Die Gebühr für den Entscheid über Kanalisationsbegehren beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF
5'000.
2 Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilli - gung beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF 300.
3 Bei Projektänderungen (Planaustausch) beträgt die Gebühr je nach Aufwand CHF 150 bis CHF
1'000.
4 Für Entscheide über die Befreiung von Abwassergebühren wird eine pauschale Gebühr von CHF 50 erhoben.

§ 3 Gebühren für andere Entscheide

1 Die Gebühr für alle anderen Entscheide beträgt je nach Aufwand CHF 200 bis CHF 2'000.

§ 4 Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen betreffend Gebäude und Grundstück -

sentwässerung
1 Für die Kontrolle, die Abnahme und das Einmessen einer Hausanschlussleitung wird eine pauschale Gebühr von CHF 200 erhoben.
2 Für Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. Verstopfungen, Eindringen von Ratten, Wassereinbrü - che, von der Bauherrschaft verschuldete Nachkontrollen) werden die Gebühren nach dem Aufwand berechnet.
3 Für das Verschliessen von Hausanschlüssen werden folgende Gebühren nach dem Aufwand erhoben: für den ersten Anschluss: CHF 400 bis CHF 1'000

§ 5 Gebühren für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen

1 Für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Materialien werden folgende Gebühren erhoben:

1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeuse oder Chauffeur und ohne Begleitung):

– Personenwagen TBA: CHF 30 pro Std. – Kanalfernsehwagen: CHF 120 pro Std. – Hochdruckspülwagen: CHF 120 pro Std. – Spezialfahrzeuge (z.B. Kranwagen, Kastenwagen, Werkzeugwagen): CHF 50 pro Std.
1) SG 153.800 .
1
Stadtentwässerung: Gebührenverordnung – Kilometergebühr für Spezialfahrzeuge: CHF 1.15 pro km.

2. Für Geräte und Material:

– Hydromat, Hochdruckgerät: CHF 60 pro Std. – Datenträger für elektronische Aufzeichnungen: CHF 25 pro Stk. – Kontrollgerät für die Dichtheitsprüfung (für Kleinkanäle bis DN 500, Tankwannen, Rückhaltebe - cken usw. bis max. 3 Tage pro Einsatz): CHF 400 pro Einsatz.

§ 6 Übrige Gebühren

1 Legt diese Verordnung keine pauschalen Gebühren fest, berechnen sich die Gebühren für Entscheide und Dienstleistungen nach Zeitund Sachaufwand.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Stadtentwässerung werden aufgrund ihrer Lohn - klassen folgenden Kategorien zugeordnet. Lohnklassen 20 und höher Kategorie A Lohnklassen 18 und 19 Kategorie B Lohnklassen 16 und 17 Kategorie C Lohnklassen 14 und 15 Kategorie D Lohnklassen 12 und 13 Kategorie E Lohnklassen 10 und 11 Kategorie F Lohnklassen 9 und tiefer Kategorie G Das Baudepartement legt jährlich die Stundenansätze der einzelnen Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die nach Zeitaufwand berechneten Gebühren fest.
3 Für Aufträge kann die Abteilung Stadtentwässerung eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach gestützt auf die Offerte.

§ 7 Zuschläge, Ermässigungen

1 Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Abteilung Stadtentwässerung Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
2 Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tat - sächlichen Kosten berechnet.
3 Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann die Abteilung Stadtentwässerung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.
4 Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansatz ein Zuschlag von 50% erhoben.

§ 8 Mehrwertsteuer

1 Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwert - steuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.

§ 9 Gebührenverfügung

1 Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheids über ein Gesuch oder mit einer speziellen Gebüh - renverfügung erhoben.

§ 10 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren

1
2
2
Stadtentwässerung: Gebührenverordnung
3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen: erste Mahnung gratis Mahngebühren ab zweiter Mahnung je CHF 40 Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen CHF 50
4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren.

§ 11 Publikation und Wirksamkeit

1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Organisationsgeset - zes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam.
2 )
2) Publiziert am 14. 3. 2009.
3
Markierungen
Leseansicht