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Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen

Smog-Verordnung Verordnung zur kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff- Immissionen infolge austauscharmer Wetterlagen
1 ) (Smog-Verordnung) Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983
2 ) und § 33 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März
2005
3 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsatz

1 Bei vorübergehender, übermässiger Belastung der Luft mit Feinstaub (PM 10) werden vom Kanton Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung angeordnet.

§ 2 Beurteilungsgrundlage

1 Zur Beurteilung der übermässigen Luftbelastung dienen die vom interkantonalen Immissionsmess - netz der Region Nordwestschweiz und des Bundes erfassten Feinstaubimmissionen.
2 Nicht in die Beurteilung einbezogen werden die Daten der Messstandorte in der Nähe von Hochleis - tungsstrassen. II. Anordnung von Massnahmen

§ 3 Koordination und Anordnung von Massnahmen

1 Die Anordnung von Massnahmen hat in Abstimmung mit den Kantonen der Nordwestschweiz zu er - folgen.
2 Massnahmen werden angeordnet, wenn die massgebenden Schwellenwerte der Feinstaubimmissio - nen an mindestens drei Messstationen in der Region Juranordfuss erreicht oder überschritten sind und für die nächsten drei Tage eine austauscharme Wetterlage prognostiziert wird.

§ 4 Massnahmen

1 informiert das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt die Bevölkerung über die aktuelle Belastungssituation und -entwicklung und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdepartement Verhaltensempfeh - lungen insbesondere für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen. Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 90 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 4 Abs. 1 lit. a; 6 Abs. 1 lit. c und 2; 7).
2) SR .
3) SG 111.100 .
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Smog-Verordnung
2 Wird das PM10-Tagesmittel von 100 μg/m³ erreicht oder überschritten dürfen Feststoff-Feuerungen wie Cheminées und Schwedenöfen nicht betrieben werden, wenn eine Heizung mit geringeren, lokalen Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ist jede Art von Feuern im Freien verboten; dürfen keine Feuerwerkskörper gezündet werden.
3 Wird das PM10-Tagesmittel von 150 μg/m³ erreicht oder überschritten, dürfen Diesel-betriebene Ma - schinen, Traktoren und Geräte mit einer Leistung über 37 kW ohne Partikelfilter auf Baustellen und in der Land- und Forstwirtschaft nicht eingesetzt werden. III. Aufhebung von Massnahmen

§ 5 Aufhebung der Massnahmen

1 Angeordnete Massnahmen sind spätestens aufzuheben, wenn der PM10-Tagesimmissionsgrenzwert von 50 μg/m³ bei allen massgeblichen Messstatio - nen unterschritten wird und gemäss den meteorologischen Voraussagen eine Verbesserung der Wettersituation pro - gnostiziert wird. IV. Umsetzung

§ 6 Zuständigkeiten und Verfahren

1 Das Lufthygieneamt beider Basel stellt fest, ob die Voraussetzungen für das Inkrafttreten und die Anordnung oder die Auf - hebung der Massnahmen erfüllt sind; stellt die diesbezügliche Koordination mit den Lufthygienefachstellen der Nachbarkanto - ne sicher; beantragt und begründet dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt das In - krafttreten und die Anordnung der Massnahmen oder ihre Aufhebung.
2 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ordnet Massnahmen gemäss § 4 Abs. 2 und Abs. 3 oder ihr Inkrafttreten sowie ihre Auf - hebung an und informiert die Bevölkerung in geeigneter Weise darüber.

§ 7 Vorbereitungen

1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt trifft die nötigen Vorbereitungen, damit die Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

§ 8 Schlussbestimmung

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
4 )
4) Wirksam seit 11. 3. 2007.
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