Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (131.731)
CH - SO

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden

Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichsverordnung, FILAV EG) Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat gestützt auf Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 136 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) und § 31 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Las - tenausgleichsgesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014
2 ) beschliesst:

1. Ressourcenausgleich durch Kanton und

Gemeinden

1.1. Grundlagen

1.1.1. Staatssteueraufkommen

§ 1 Steuerarten und Betreffnisse (§ 7 Absatz 2 FILAG EG)

1 Zum Staatssteueraufkommen einer Gemeinde gehören folgende Steuer - arten und Betreffnisse: a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c) Personalsteuern; d) Quellensteuern; e) Grundstückgewinnsteuern; f) * Nachsteuern und Steuerbussen; g) weitere Betreffnisse wie Aufwand- und Besitzsteuern sowie gemein - wirtschaftliche Leistungen.
2 Als gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten freiwillige respektive ver - traglich vereinbarte Zahlungen Dritter an die Gemeinde. Darunter fal - len unter anderem Zahlungen, welche aus besonderen wirtschaftlichen Vorteilen dieser Dritten aufgrund von öffentlichen Einrichtungen resultie - ren.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 131.73 . GS 2014, 70
1
3 Abschreibungen auf Steuerguthaben können auf der Grundlage der ge - nehmigten Jahresrechnung vom massgebenden Staatssteueraufkommen der Gemeinde in Abzug gebracht werden. Als Zuwachs zum massgebenden Staatssteueraufkommen gelten wieder eingebrachte Steuerguthaben aus entsprechenden Verfahren. Das Departement legt die Einzelheiten durch Weisungen fest.

1.2. Disparitätenausgleich

1.2.1. Funktionsweise

§ 2 Massgebender Prozentsatz (§ 10 Absätze 4 und 5 FILAG EG)

1 Der vom Kantonsrat zu bestimmende massgebende Prozentsatz der Ab - schöpfungsquote im Disparitätenausgleich (DAQ) wird in ganzen Prozen - ten angegeben.

1.3. Mindestausstattung

1.3.1. Funktionsweise

§ 3 Massgebende Mindesthöhe des SKI (§ 11 Absätze 4 und 5 FILAG

EG)
1 Die vom Kantonsrat zu bestimmende massgebende Mindestausstattungs - grenze (MAG) des SKI wird in ganzen Zahlen angegeben.

2. Lastenausgleiche durch den Kanton

2.1. Geografisch-topografischer Lastenausgleich

§ 4 Indikatoren (§ 13 Absatz 2 FILAG EG)

1 Die massgebende Fläche einer Gemeinde bestimmt sich nach der Produk - tivfläche, bestehend aus der Siedlungsfläche, der Landwirtschaftsfläche so - wie der bestockten Fläche, gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons.
2 Die massgebende Strassenlänge einer Gemeinde bestimmt sich nach der Länge der Strassen mit Erschliessungsfunktion gemäss der aktuellen Date - nerhebung des Kantons.

§ 5 Minimale und maximale Abweichung vom Medianwert (§ 13 Ab -

satz 3 FILAG EG) *
1 Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezi - malen nach dem Komma angegeben.
2
2 Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) wird auf zwei De - zimalen nach dem Komma angegeben. *

2.2. Soziodemografischer Lastenausgleich

§ 6 Indikatoren (§ 14 Absatz 2 FILAG EG)

1 Der Anteil an Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen ei - ner Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des Kantons.
2 Der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern einer Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des Bundes. Über die Zusammen - setzung der Nationalitäten, welche bei der Berechnung der Ausländerquo - te berücksichtigt werden, wird im Rahmen der Festlegung der Indikatoren entschieden. *

§ 7 Jugendkoeffizient (§ 14 Absatz 3 FILAG EG)

1 Der Anteil an unter 20-jährigen einer Gemeinde bestimmt sich nach der aktuellen Datenerhebung des Bundes. *

§ 8 Minimale Abweichung vom Medianwert (§ 14 Absatz 4 FILAG EG)

1 Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezi - malen nach dem Komma angegeben.

2.3. Zentrumslastenabgeltung

§ 9 Prozentanteile der einzelnen Städte (§ 15 Absatz 2 FILAG EG)

1 Die Prozentanteile der einzelnen Städte werden auf zwei Dezimalen nach dem Komma angegeben.

3. Ausgleich bei Zusammenschlüssen

§ 10 Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung auf -

grund von Zusammenschlüssen (§ 17 Absätze 1 und 2 FILAG EG)
1 Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche sich zusammen - schliessen oder sich mit einer Bürgergemeinde vereinigen.
2 Die neu zusammengeschlossene Gemeinde erhält während drei Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die Einzelgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder ge - leistet haben. *

§ 11 Strukturell schwache Gemeinden (§ 17 Absätze 3 und 4 FILAG EG)

1 Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche den Zusammen - schluss mit einer anderen Einwohnergemeinde formell beschlossen haben und deren Strukturstärkeindex einen negativen Wert (-1, -2 oder -3) auf - weist.
3
2 Der Strukturstärkeindex bemisst sich nach a) dem durchschnittlichen Steuerkraftindex (Gewichtung 50 Prozent); b) der relativen, durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung (Gewich - tung 25 Prozent); c) der geografisch-topografischen Lage (Gewichtung 25 Prozent).
3 Die Anspruchsberechtigung wird periodisch neu erhoben.
4 Der Beitrag für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten nach § 17 Ab - satz 3 Buchstabe a FILAG EG
1 ) beträgt 30‘000 Franken pro Fusionsprojekt. *

4. Verfahren und Rechtspflege

4.1. Datengrundlage

§ 12 Datenquellen (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)

1 Die Einwohnerzahlen richten sich nach der Bevölkerungsstatistik des Kantons Solothurn per 31. Dezember der Basisjahre.

§ 13 Staatssteueraufkommen (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)

1 Zur Berechnung des Staatssteueraufkommens sind die Gemeinderechnun - gen der Basisjahre massgebend.

§ 14 Basisjahre (§ 18 Absatz 2 FILAG EG)

1 Die Basisjahre liegen drei und vier Jahre hinter dem Geltungsjahr.

4.2. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung

der Beiträge und Abgaben

4.2.1. Berechnung

§ 15 Berechnungsgrundsätze (§ 23 FILAG EG)

1 Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Rundungen.
2 Die Resultate der Berechnungen werden wie folgt ausgedrückt: a) * Die Steuerkraft des Kantons (SKK) wird in ganzen Zahlen angege - ben; b) * Der Steuerkraftindex (SKI), die EL-Quote, die Ausländerquote sowie der Jugendkoeffizient werden auf zwei Dezimalen nach dem Kom - ma angegeben.
3 Die Zahlungen im Finanzausgleich werden nach kaufmännischen Grund - sätzen auf hundert Franken gerundet.
1) BGS 131.73 .
4

4.3. Verwaltungskosten und Mindestzahlung

§ 16 Mindestzahlung (§ 27 FILAG EG)

1 Beträge unter 100 Franken werden weder ausbezahlt noch eingefordert.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

5.1. Härtefallausgleich

§ 17 Ermittlung der Anspruchsberechtigung (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

1 Die Ermittlung eines Anspruchs auf einen Härtefallausgleich erfolgt auf der Grundlage der massgebenden Globalbilanz des Jahres 2015.
2 Auf dieser Basis wird ein Wert in Franken für die Härtefallregelung pro Gemeinde für die nächsten vier Jahre berechnet.

§ 18 Systemumstellung (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)

1 Als Systemumstellung gilt der Übergang vom bisherigen Finanzaus - gleichssystem zum neuen Finanz- und Lastenausgleichssystem aufgrund der massgebenden Globalbilanz.

§ 19 Abgaberabatt für durch die Systemumstellung schlechter gestellte

Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1 Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung schlechter ge - stellt werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt be - rechnet: Von der Schlechterstellung muss die Gemeinde im ersten Jahr die vom Kantonsrat festgelegte maximale Belastungsgrenze in Prozenten des Staatssteueraufkommens (festgelegter Belastungsgrenzwert) tragen; die Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belas - tungsgrenzwert wird der Gemeinde in vier Jahresschritten als Abgabera - batt gewährt.
2 Der Abgaberabatt in Franken beträgt: a) im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstel - lung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert; b) im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert; c) im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert; d) im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Schlechterstellung und dem festgelegten Belastungsgrenzwert.
3 Ab dem 5. Jahr wird der Abgaberabatt nicht mehr gewährt.
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§ 20 Beitragsrückstellung für durch die Systemumstellung besser ge -

stellte Gemeinden (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1 Für die Gemeinden, welche durch die Systemumstellung besser gestellt werden, wird der Wert in Franken nach § 17 Absatz 2 wie folgt berechnet: Von der Besserstellung wird die Gemeinde im ersten Jahr die vom Kantons - rat festgelegte maximale Entlastungsgrenze in Prozenten des Staatssteuer - aufkommens (festgelegter Entlastungsgrenzwert) erhalten; die Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert wird zurückgestellt und der Gemeinde in vier Jahresschritten als Beitrags - rückstellung nicht geleistet.
2 Die Beitragsrückstellung in Franken beträgt: a) im 1. Jahr: 100 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert; b) im 2. Jahr: 75 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert; c) im 3. Jahr: 50 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert; d) im 4. Jahr: 25 Prozent der Differenz zwischen der Besserstellung und dem festgelegten Entlastungsgrenzwert.
3 Ab dem 5. Jahr entfällt die Beitragsrückstellung.

§ 21 Anpassung von Abgaberabatten oder Beitragsrückstellungen in

besonderen Fällen (§ 34 Absatz 4 FILAG EG)
1 In Fällen übermässiger Be- und Entlastungswirkungen aufgrund der Syste - mumstellung kann das Departement Abgaberabatte erhöhen oder Bei - tragsrückstellungen kürzen.

§ 22 Prozentsätze (§ 34 Absatz 5 FILAG EG)

1 Die vom Kantonsrat festzulegenden Prozentsätze der Besser- und Schlechterstellung in Prozenten des Staatssteueraufkommens werden auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.

5.2. Hängige Verfahren Investitionsbeitragswesen

§ 23 Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht (§ 36 FILAG

EG)
1 Ein Verfahren um Investitonsbeiträge nach altem Recht gilt als hängig, wenn der zuständigen Stelle ein Gesuch mit den vollständigen Gesuchsun - terlagen sowie sämtlichen Unterlagen nach § 20 Absatz 3 der Verordnung zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsverord - nung) vom 1. April 2003
1 ) eingereicht wurde.
2 Gesuche, welche bis 31. Dezember 2015 bei der zuständigen Stelle einge - reicht werden, werden nach altem Recht behandelt, sofern eine vollständi - ge Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2019 vorliegt.
1) BGS 131.721 .
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5.3. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 21.

Januar 2020 *

5.3.1. Befristeter arbeitsmarktlicher Lastenausgleich *

§ 24 * Indikatoren (§ 38 Absatz 2 FILAG EG)

1 Die massgebende Anzahl an Arbeitsplätzen aus bestimmten Wirtschafts - zweigen des zweiten und dritten Sektors einer Gemeinde bestimmt sich nach Vollzeitäquivalenten folgender Arbeitsplätze gemäss der aktuellen Datenerhebung des Bundes: Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Wa - ren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie sowie Handel, Verkehr und Lagerei.
2 Die massgebende Anzahl an Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit be - schränkter Haftung und Genossenschaften einer Gemeinde bestimmt sich gemäss der aktuellen Datenerhebung des Kantons nach deren Steuer - pflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit.

§ 25 * Minimale und maximale Abweichung vom Medianwert (§ 38 Ab -

satz 5 FILAG EG)
1 Die minimale Abweichung vom Medianwert (mAM) wird auf zwei Dezi - malen nach dem Komma angegeben.
2 Die maximale Abweichung vom Medianwert (maxAM) wird auf zwei De - zimalen nach dem Komma angegeben.

5.3.2. Befristeter Härtefallausgleich aufgrund der STAF 2020 *

§ 26 * Übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung (§ 39 Absatz 5

Buchstabe b FILAG EG)
1 Eine übermässige Entlastungs- oder Belastungswirkung liegt vor, wenn sich infolge bestimmter Steuerbetreffnisse eine Abweichung von mehr als
20 Prozent zum unbereinigten Durchschnitt der Basisjahre nach § 39 Ab - satz 5 Buchstabe d FILAG EG ergibt.
2 Als bestimmte Steuerbetreffnisse nach Absatz 1 gelten ausserordentliche oder einmalige Steueraufkommen einzelner juristischer Personen oder pauschale Auflösungen oder Bildungen von steuerlichen Reserven. RRB Nr. 2014/2207 vom 16. Dezember 2014. Die Einspruchsfrist ist am 16. Februar 2015 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 6. März 2015.
7
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

02.07.2019 01.01.2020 § 1 Abs. 1, f) geändert GS 2019, 24

02.07.2019 01.01.2020 § 5 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 24

02.07.2019 01.01.2020 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2019, 24

02.07.2019 01.01.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2019, 24

02.07.2019 01.01.2020 § 7 Abs. 1 geändert GS 2019, 24

02.07.2019 01.01.2020 § 10 Abs. 2 geändert GS 2019, 24

02.07.2019 01.01.2020 § 11 Abs. 4 eingefügt GS 2019, 24

02.07.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 2, a) geändert GS 2019, 24

02.07.2019 01.01.2020 § 15 Abs. 2, b) geändert GS 2019, 24

21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3. eingefügt GS 2020, 2

21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3.1. eingefügt GS 2020, 2

21.01.2020 01.01.2020 § 24 eingefügt GS 2020, 2

21.01.2020 01.01.2020 § 25 eingefügt GS 2020, 2

21.01.2020 01.01.2020 Titel 5.3.2. eingefügt GS 2020, 2

21.01.2020 01.01.2020 § 26 eingefügt GS 2020, 2

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, f) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24

§ 5 02.07.2019 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 24

§ 5 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 24

§ 6 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24

§ 7 Abs. 1 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24

§ 10 Abs. 2 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24

§ 11 Abs. 4 02.07.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 24

§ 15 Abs. 2, a) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24

§ 15 Abs. 2, b) 02.07.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 24

Titel 5.3. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2 Titel 5.3.1. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2

§ 24 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2

§ 25 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2

Titel 5.3.2. 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2

§ 26 21.01.2020 01.01.2020 eingefügt GS 2020, 2

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