Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Einführungsgesetz zum  Bundesgesetz über die Berufsbildung  *  (VEG BBG)  vom 21. Juni 2004 (Stand 1. Januar 2011)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die  Berufsbildung vom 25.  April 2004 (EG BBG),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Geltungsbereich, Zuständigkeiten und Aufgaben
Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug des Einführungsgesetzes  zum Bundesgesetz über die Berufsbildung zuständigen Behörden und Amts  -  stellen und umschreibt deren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzug
                            1  Der Vollzug des Gesetzes über die Berufsbildung wird folgenden Behörden  und Amtsstellen übertragen:  a)  der Standeskommission;  b)  *  dem Erziehungsdepartement (nachfolgend Departement genannt);  c)  *  dem Amt für Berufsbildung (nachfolgend Amt genannt);  d)  der kantonalen Berufsberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Standeskommission
                            1  Der Standeskommission obliegen als Aufsichtsbehörde die ihr in dieser  Verordnung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wählt die Mitglieder in Aufsichts-, Prüfungs- und Rekursbehörden, so  -  weit dem Kanton Vertretungen in solchen Behörden zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Erziehungsdepartement
                            1  Dem Departement obliegen alle nach der Bundesgesetzgebung in die Zu  -  ständigkeit des Kantons fallenden Massnahmen und Entscheide, die nicht  einer anderen Behörde oder Instanz zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Anerkennung der nachschulischen Fördermassnahmen ge  -  mäss Art. 4 EG BBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Amt für Berufsbildung
                            1  Das Amt übt die unmittelbare Aufsicht über alle Lehrverhältnisse aus und  berät alle Betroffenen in Fragen der beruflichen Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist zuständig für die:  a)  Genehmigung der Lehrverträge;  b)  Berufsfachschulzuweisung der Lernenden;  c)  Festlegung des Lehrzeitbeginns;  d)  Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit;  e)  Befreiungen von beruflichem Unterricht und Qualifikationsverfahren;  f)  Verlängerung der Probezeit;  g)  Vergleichsverhandlungen bei Streitigkeiten zwischen den Lehrver  -  tragsparteien;  h)  Verfügung betreffend Lehrvertragsauflösung;  i)  Vorübergehende Befreiung eines Berufsbildners  1  )   der Praxis von der  Lehrmeisterausbildung;  j)  Befreiung vom überbetrieblichen Kurs (Lehrbetrieb bzw. Lernende);  k)  Zuweisung zu den Qualifikationsverfahren;  l)  Erleichterungen bei Lernenden, die wegen ihrer körperlichen oder  geistigen Behinderung nicht alle Ausbildungsinhalte bewältigen kön  -  nen;  m)  Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses oder Attestes sowie des  Notenausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann eine abweichende Zuständigkeitsordnung vorse  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Berufsberatung
                            1  Die Aufgaben der kantonalen Berufsberatung richten sich nach den Be  -  stimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezem  -  ber 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Berufliche Grundbildung
Art. 7 Abweichung vom Lehrortsprinzip
                            1  Über Abweichungen vom Lehrortsprinzip entscheidet die Standeskommis  -  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausbildungsbewilligung
                            1  Die Ausbildung von Lernenden bedarf einer Bewilligung des Amtes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die personellen und betrieblichen Voraus  -  setzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Ausbildungsbewilligung   wird   entzogen,   wenn   die   personellen   und  betrieblichen Voraussetzungen für eine fach- und sachgemässe Ausbildung  nicht mehr gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Betriebsbesuche
                            1  Das Amt kann für die Durchführung von Betriebsbesuchen sowie zur Ab  -  klärung von Fachfragen Experten einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zwischenqualifikation
                            1  Das Amt kann Zwischenqualifikationen anordnen, insbesondere wenn ein  Berufsbildner der Praxis erstmals eine lernende Person ausbildet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Zwischenqualifikationen trägt:  a)  der Kanton, soweit sie von der kantonalen Behörde angeordnet wer  -  den;  b)  der Lehrbetrieb, wenn der Berufsbildner der Praxis sie verlangt;  c)  der gesetzliche Vertreter, wenn er sie verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Organisation der Arbeitswelt für alle Lernenden eines Berufes,  wenn die Organisation der Arbeitswelt die Zwischenqualifikation be  -  antragt bzw. durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bildung der Berufsbildner
                            1  Das Departement kann Organisationen der Arbeitswelt oder andere Orga  -  nisationen   mit   der   Durchführung   von   Veranstaltungen   der   Bildung   von  Berufsbildnern beauftragen, soweit sie nicht schon durch das Bundesamt für  Berufsbildung und Technologie (BBT) beauftragt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Teilnehmer an Veranstaltungen zur Bildung von Berufsbildnern entrich  -  ten in der Regel ein Kursgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Überbetriebliche Kurse
                            1  Das Amt sorgt in Zusammenarbeit mit dem Berufsbildner der Praxis für  eine gleichwertige Grundbildung, wenn die Durchführung von überbetriebli  -  chen Kursen durch die Organisation der Arbeitswelt nicht sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Lehrvertrag
                            1  Der Lehrvertrag wird auf einem vom Amt genehmigten Formular ausgefer  -  tigt. Das Amt stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei gilt insbesondere Folgendes:  a)  die Lehrverträge sind vor Lehrbeginn einzureichen;  b)  das Lehrverhältnis schliesst in der Regel an das Ende des Schuljah  -  res der Schulen der Sekundarstufe I an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertragsparteien haben alle Vorkommnisse, die eine Änderung des  Lehrvertrages nach sich ziehen, dem Amt zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Genehmigungspflichtig sind insbesondere:  a)  Verlängerung der Probezeit;  b)  Wechsel des verantwortlichen Ausbildners;  c)  Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Massgebend ist das Lehrvertragsexemplar, welches beim Amt liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ferien und Urlaub
                            1  Die Ferien sind in der Regel während der Ferien der Berufsfachschulen an  -  zusetzen; wenigstens zwei Wochen Ferien müssen zusammenhängen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            329c Abs. 1 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beurlaubung vom Unterricht der Berufsfachschule für einzelne Lektio  -  nen bzw. Schultage ist mit der zuständigen Berufsfachschule direkt zu re  -  geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beruflicher Unterricht (Berufsfachschule)
                            1  Die lernende Person bzw. der gesetzliche Vertreter trägt die Kosten für  Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Schulweg, soweit im Lehrvertrag  nichts anderes vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freifächer und Stützkurse sind in der Regel an der angestammten Berufs  -  fachschule zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch des beruflichen Unterrichts richtet sich nach der Ferien- und  Feiertagsregelung der zugewiesenen Berufsfachschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es gelten die Schulreglemente jener Berufsfachschule, welcher die lernen  -  de Person zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Berufsmittelschule (BMS)
                            1  Lernende, die in Betrieb und Berufsfachschule die Voraussetzungen erfül  -  len, sind berechtigt, die Berufsmaturitätsschule zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Qualifikationsverfahren
                            1  Die Qualifikationsverfahren richten sich:  a)  *  in den Berufen des Verkaufs nach den Weisungen der Kreiskommis  -  sionen St.Gallen;  b)  *  in den kaufmännischen, gewerblich-industriellen und hauswirtschaftli  -  chen Berufen nach den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institu  -  tion, welcher die Lernenden für die Schlussprüfung zugewiesen wer  -  den;  c)  *  in den Berufen der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst nach  den Weisungen jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Ler  -  nenden für die Schlussprüfung zugewiesen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in den Berufen der Forst- und Landwirtschaft nach den Weisungen  jenes Kantons bzw. jener Institution, welcher die Lernenden für die  Schlussprüfung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das ordentliche Qualifikationsverfahren am Ende der Lehrzeit findet im  Frühsommer statt. Über die Durchführung von Winterprüfungen gelten die  Weisungen jener Prüfungsorgane, welchen die lernenden Personen zur Prü  -  fung zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine lernende Person verhindert, das ordentliche Qualifikationsverfah  -  ren abzulegen, entscheidet das Amt in Zusammenarbeit mit den Prüfungsor  -  ganen nach Wegfall des Hinderungsgrundes über den Zeitpunkt der Prü  -  fung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen ohne Berufslehre, welche eine Zulassung zu einem Qualifikati  -  onsverfahren   wünschen,   werden   der  ordentlichen   Abschlussprüfung   der  beruflichen Grundbildung zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Amt beschliesst über Massnahmen gegen Kandidaten, die an einer  Prüfung unerlaubte Hilfsmittel in Anspruch nehmen oder sich einer anderen  Unredlichkeit schuldig gemacht haben.  Es kann  *  a)  einen Verweis erteilen;  b)  einen Notenabzug für die betreffende Prüfung verfügen oder  c)  die Prüfung als nicht bestanden erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Berufsorientierte Weiterbildung
Art. 18 Anerkennung
                            1  Anerkannt wird das Weiterbildungsangebot des Zentrums für berufliche  Weiterbildung (ZbW) St.Gallen; ausserdem werden in der Regel jene Weiter  -  bildungsveranstaltungen anerkannt, welche vom Bundesamt für Berufsbil  -  dung und Technologie (BBT) anerkannt bzw. subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Finanzierung
                            1  Die Höhe des Beitrages entspricht, sofern der Beitrag nicht durch eine Ver  -  einbarung geregelt ist, in der Regel 30% (mittlerer Bundessatz) der vom  Bund   anerkannten   Kosten   oder   dem   ordentlichen   Kantonsbeitrag   des  Standortkantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 1 dieses Artikels hat bis zur definitiven Umsetzung des Berufsbil  -  dungsgesetzes Gültigkeit. Danach gilt das jeweilige Schulgeldabkommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Berufsmaturität für Berufsleute (BMB)
                            1  Die Standeskommission anerkennt Berufsmaturitätsschulen für Berufsleute  (vollzeitlicher und berufsbegleitender Ausbildungsgang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Berufsmaturitätsschule für Berufsleute (Vollzeit- oder  berufsbegleitender Ausbildungsgang) gemäss Abs. 1 dieses Artikels werden  nur für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh. übernommen. Die Standeskommission kann die Überwälzung der
                            Kosten auf die Studierenden vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzielle Leistungen
Art. 21 * ...
Art. 22 * Beiträge an Bauten
                            1  Die Standeskommission kann Beiträge an Bauten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit.  a EG BBG bis Fr.  250'000.-- zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Disziplinarmassnahmen
Art. 23
                            1  Disziplinarmassnahmen sind:  a)  schriftlicher Verweis;  b)  Ordnungsbusse von Fr.  50.-- bis Fr.  500.--;  c)  vorübergehender oder dauernder Entzug der Bildungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Disziplinarmassnahmen entscheidet das Amt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 Anlehre
                            1  Bis zur Einführung der Attestausbildung bzw. bis zur Aufhebung der Anleh  -  re in den jeweiligen Berufen gelten die Bestimmungen der nachfolgenden  Absätze.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Grundausbildung mit Attest eines Berufs in Kraft gesetzt, gelten  die gleichen Bestimmungen wie für die berufliche Grundbildung bzw. die Be  -  stimmungen der Bildungsverordnung der Attestausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlehre richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Berufs  -  lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt legt in Zusammenarbeit mit dem Lehrbetrieb die Berufsbezeich  -  nung des Anlehrberufes fest und genehmigt das Ausbildungsprogramm. Die  -  ses ist während der Anlehre den Fähigkeiten des Anlehrlings anzupassen.  Es dient als Grundlage für den Augenschein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für den Augenschein bzw. zur Überprüfung, ob das Ausbildungsziel er  -  reicht ist, sind Experten beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat gleichzeitig  mit dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung in  Kraft  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Inkrafttreten: 1.  August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.2004 01.08.2004 Erlass Erstfassung -
08.02.2005 08.02.2005 Art. 25 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Erlasstitel geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1, b) eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 2 Abs. 1, c) eingefügt -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 10 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 12 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, a) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 1, c) geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 3 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 Abs. 5 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 20 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 21 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 22 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 23 Abs. 2 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 Abs. 1 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 24 Abs. 4 geändert -
23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2010 01.01.2011 Art. 21 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.06.2004  01.08.2004  Erstfassung  -  Erlasstitel  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Ingress  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 2 Abs. 1, b)  23.10.2006  23.10.2006  eingefügt  -  Art. 2 Abs. 1, c)  23.10.2006  23.10.2006  eingefügt  -  Art. 4  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 5  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 6  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 8 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 9  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 10 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 11 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 12  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 13 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 13 Abs. 3  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 13 Abs. 5  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 17 Abs. 1, a)  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 17 Abs. 1, b)  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 17 Abs. 1, c)  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 17 Abs. 3  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 17 Abs. 5  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 19 Abs. 2  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 20 Abs. 2  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 21  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 21  14.06.2010  01.01.2011  aufgehoben  -  Art. 22  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 23 Abs. 2  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 24 Abs. 1  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 24 Abs. 4  23.10.2006  23.10.2006  geändert  -  Art. 25  08.02.2005  08.02.2005  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on