Beschluss zur Ergänzung der Vorschriften betreffend die Druckbehälter, die nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellt sind
                            Beschluss  vom 28. Oktober 1938  zur Ergänzung der Vorschriften betreffend die  Druckbehälter, die nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetz  unterstellt sind  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  im  Hinblick  auf  die  Verordnung  des  Bundesrates  betreffend  Aufstellung  und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938;  im  Hinblick  auf  den  Beschluss  vom  16.  November  1926,  den  gleichen  Gegenstand betreffend;  auf Antrag der Direktion des Innern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1     Die   Verordnung   des   Bundesrates   vom   19.   März   1938   betreffend  Aufstellung  und  Betrieb  von  Druckbehältern  ist  auch  auf  Druckbehälter  in  Betrieben,  die  nicht  dem  Bundesgesetz  vom  18.  Juni  1914  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken,  dem  Bundesgesetz  vom  13.  Juni  1911  über  die  Kranken-   und   Unfallversicherung   und   anderweitigen   eidgenössischen  Vorschriften unterstellt sind, anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesuche  um  Bewilligung  zur  Aufstellung  oder  Abänderung  von  Dampfkesseln  oder  Druckbehältern  we  rden  dem  Schweizerischen  Verein  von  Dampfkesselbesitzern  in  Zürich,  der  mit  der  Prüfung  der  genannten  Apparate beauftragt ist, zur Begutachtung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Ausführung  der  bundesrätlichen  Verordnung  vom  19.  März  1938  und  des   vorliegenden   Beschlusses   erfolgt   gemäss   den   Bestimmungen   des  Beschlusses vom 16. November 1926.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Vorliegender  Beschluss  tritt  mit  seiner  Bekanntmachung  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Er  ist  im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen,   in   die   Amtliche   Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Veröffentlicht im Amtsblatt vom 12.1.1938.