Beschluss zur Ergänzung der Vorschriften betreffend die Druckbehälter, die nicht de... (864.7.22)
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Beschluss zur Ergänzung der Vorschriften betreffend die Druckbehälter, die nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellt sind

Beschluss vom 28. Oktober 1938 zur Ergänzung der Vorschriften betreffend die Druckbehälter, die nicht dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellt sind Der Staatsrat des Kantons Freiburg im Hinblick auf die Verordnung des Bundesrates betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern vom 19. März 1938; im Hinblick auf den Beschluss vom 16. November 1926, den gleichen Gegenstand betreffend; auf Antrag der Direktion des Innern, beschliesst:

Art. 1

1 Die Verordnung des Bundesrates vom 19. März 1938 betreffend Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern ist auch auf Druckbehälter in Betrieben, die nicht dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1914 betreffend die Arbeit in den Fabriken, dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung und anderweitigen eidgenössischen Vorschriften unterstellt sind, anwendbar.
2 Die Gesuche um Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung von Dampfkesseln oder Druckbehältern we rden dem Schweizerischen Verein von Dampfkesselbesitzern in Zürich, der mit der Prüfung der genannten Apparate beauftragt ist, zur Begutachtung unterbreitet.

Art. 2

Die Ausführung der bundesrätlichen Verordnung vom 19. März 1938 und des vorliegenden Beschlusses erfolgt gemäss den Bestimmungen des Beschlusses vom 16. November 1926.

Art. 3

Vorliegender Beschluss tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft.
1) Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1) Veröffentlicht im Amtsblatt vom 12.1.1938.
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