Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reini... (783.53)
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Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2)

Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) Vom 22. März 2005 (Stand 1. Januar 2004)
§ 1
1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom 9. März 1982
1 ) über die Ableitung der Abwässer der Gemeinden Dornach und Gempen und deren Reinigung in der Basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Birs I (ARA Birs I), Reinach
2 )
.
2 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und vom Re - gierungsrat des Kantons Solothurn am 22. März 2005
3 )
.
1) GS 28.138, SGS 783.53
2) Vom Gemeinderat Dornach wurde der Vertrag am 11. Februar 2004 unterzeichnet.
3) RRB Nr. 451 vom 22. März 2005. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2005 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 22.03.2005 01.01.2004 Erstfassung GS – * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS –
Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) ___________________________________________________________________ Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft, und die Einwohnergemeinde Dornach (nachfolgend Dornach genannt), Im Hinblick auf die vorgesehene Ausserbetriebnahme der ARA Birs 1 und der Opt i - mierung der Abwasserbehandlung im Birstal regelt dieser Vertrag die Kostentragung für Investitionen sowie den Betrieb und Unterhalt für die von Dornach mitbenutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft. Beilage 1 ist integrierender B e - standteil dieses Ve r trags.
§ 1 Gegenstand
1 Dornach übergibt seine Abwässer an der Übergabestelle ( Plan-Nr. L-2476/7.1) in den basellandschaftlichen Anschlusskanal.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt das un ter Absatz 1 erwähnte Abwasser aus Dornach zur Ableitung und Reinigung in den kantonalen Anlagen.
§ 2 Beschaffenheit der Abwässer und Zuflussmengen
1 Dornach obliegt es, für die gewässerschutzrechtliche Beschaffenheit ihrer A b - wässer besorgt zu sein.
2 Dornach obliegt weiter die gewässerschutzkonforme Ableitung unverschmutzter Abwässer.
3 Die Mischwasserübergabemenge von Dornach richtet sich nach dem ARA GEP Birs 1 und 2.
§ 3 Investitionen
1 Dornach beteiligt sich an den Investitionen der vorgesehenen und weiteren kün f - tigen Ausbauten der Abwasseranlagen gemäss dem Investitionskostenschlüssel in Beilage 1 und erwirbt damit das Recht der Mitbenutzung. Durch den einmal i - gen Investitionsbeitrag entfällt die Zahlung von Kapitaldienstkosten an den Ka n - ton Basel-Landschaft.
2 Wird von einer Partei der Vertrag gekündigt, werden Dornach für den beitrag s - pflichtigen Teil für die in der Kündigungsfrist erfolgten Ersatz- oder Neuinvestiti o -
nen die Kapitaldienstkosten zusammen mit den Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Abwasseranlagen jährlich in Rec h nung gestellt.

§ 4 Betriebs- und Unterhaltskosten Dornach beteiligt sich an den Kosten für den Betrieb und Unterhalt der mitb e -

nutzten Abwasseranlagen des Kantons Basel-Landschaft auf Grund der mas s - gebenden kantonalen gesetzlichen Grundlagen über die Kosten der Abwasse r - beseitigung
1 und der speziellen Regelung für das Mischwasserbecken ARA Birs
1 (vgl. Beilage 1).
§ 5 Fälligkeit
1 Die laufenden Kosten für den Betrieb und den Unterhalt sind von Dornach Mitte des laufenden Betriebsjahres (Betriebsjahr = 1. Januar bis 31. Dezember) zu b e - zahlen. Die dafür gestellte Rechnung enthält die mutmasslichen Kosten für das laufende Jahr. Die Differenzen zu den effektiven Kosten werden jeweils mit der Rechnung des Folgejahres beglichen.
2 Für die Investitionskostenbeiträge kann der Kanton Basel-Landschaft Dornach à-conto Beiträge in Rechnung stellen.
3 Die Bezahlung der unter Abs. 1 und 2 erwähnten Kosten hat innert 30 Tagen seit der Rechnungsstellung zu erfolgen.

§ 6 Einsichtnahme Dornach ist berechtigt, die mitbenützten Abwasseranlagen zu besichtigen und

hat Einsicht in alle mit der Kostenbeteiligung zusammenhängenden Unte r lagen.

§ 7 Eigentum Das Eigentum der von Dornach mitbenutzten und mitfinanzierten Abwasseranl a -

gen bleibt vollständig beim Kanton Basel-Landschaft.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag wird auf 30 Jahre abgeschlossen. Wird er von keiner Vertrag s - partei gekündigt, verlängert er sich jeweils um 10 Jahre.
2 Der Vertrag kann auf das Ende ein er Vertragsperiode unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren gekündigt werden.
1 Gegenwärtig nach Massgabe des Trinkwasserverbrauchs gemäss dem Gesetz über den Gewässerschutz des Kantons Basel-Landschaft vom 18. April 1994 und der speziellen Regelung für das Mischwasserbecken ARA Birs 1 (Beilage 1).

§ 9 Vertragsanpassung Stehen Ersatz- und/oder Neuinvestitionen an, verpflichten sich die Vertragspa r -

teien die Vertragsdauer neu so festzulegen, dass die erforderlichen Investitionen sachgerecht amortisiert werden kö n nen.

§ 10 Streitigkeiten Streitigkeiten aus diesem Vertrag werden durch das Kantonsgericht, Abteilung

Ve r fassungs- und Verwaltungsrecht in Liestal beurteilt.

§ 11 Genehmigung Dieser Vertrag bedarf der Genehm igung der Regierungsräte des Kantons B a sel-

Landschaft und Solothurn und von Dornach nach deren Recht.

§ 12 Inkrafttreten Der Vertrag tritt nach allseitiger Genehmigung per 1. Januar 2004 in Kraft und

löst den bestehenden Vertrag vom 9. März 1982 ab.

§ 13 Anhang •

Beilage 1: Kostenschlüssel für Investitionen, Betrieb und Unterhalt der mitb e - nutzten Abwasseranlagen • Übergabestelle, Situation 1:10'000 ( Plan-Nr. L-2476/7.1)
Beilage 1 Vertrag über die Ableitung der Abwässer der Einwohnergemeinde Dornach und deren Reinigung in den basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen Birs 1 und Birs 2 (ARA Birs 1 und ARA Birs 2) A. Investitionskostenschlüssel
1. Grundsatz Der Investitionskostenanteil der einzelnen Partner berechnet sich anhand ihrer über fünf Jahre vor einer Investition durchschnittlich gemessenen Trinkwassermengen in m
3 im Verhältnis zur Summe der durchschnittlichen Trinkwassermengen aller Ve r - tragspartner im gleichen Zeitraum. Für die Investitionen im Zusammenhang mit dem Ausbau der ARA Birs 2 wird der Durchschnitt der Jahre 1996 bis 2001 zugrunde g e - legt.
2. Investitionen in die mitbenutzten Abwasseranlagen
2.1. ARA Birs 1: Mit den bisher geleisteten Investitionsbeiträgen auf Basis des Vertrages über die Ableitung der Abwässer der Gemeinden Dornach und Gempen und deren Reinigung in der Basellandschaftlichen Abwasserreinigungsanlage Birs 1 in Reinach vom
9. März 1982 sowie auf Grund des Landratsbeschlusses Nr. 849 vom 24. April 1997 hat Dornach das Recht erworben, die Abwasseranlagen des Kantons Basel- Landschaft mitbenützen zu können.
2.2. Kanalnetz bis ARA Birs 1 Die Kostenbeteiligung an ausserordentlichen Massnahmen am Kanalnetz wie Ersatz- und Neubauten zwischen der Übergabestelle und dem Mischwasserbecken ARA Birs 1 werden nach der Mischwasserübergabemenge berechnet (gemäss § 2
3 des Vertrages). Diese Massnahmen sind den Vertragsparteien rechtzeitig anzukünden.
2.3. Kanalnetz unterhalb ARA Birs 1 Ausserordentliche Massnahmen wie Ersatz- und Neubauten werden im Verhältnis der gemessenen Trinkwassermenge von Dornach zur totalen Kapazität der betroff e - nen Abwasserleitung anteilmässig in Rechnung gestellt. Diese Massnahmen sind den Vertragsparteien rechtzeitig anzukünden.
2.4. ARA Birs 2:
1 Birs 2 (verbunden mit der Aufhebung der ARA Birs 1) hat sich Dornach an den Ausbaukosten anteilmässig gemäss dem Investitionskoste n - schlüssel unter A. 1. zu beteiligen. Die mutmasslichen Kosten für Dornach betragen gemäss Kostenvoranschlag und Verteilschlüssel: Massnahmen Kosten Anteile Dornach Gempen Hochwald Baselland
6.78% 0.76% 1.03% 91.43% 100% Ableitungskanal ARA Birs 2 8'000'000 542'400 60'800 82'400 7'314'400 Erhaltung und Ausbau ARA Birs 2 50'000'000 3'390'000 380'000 515'000 45'715'000 Anpassungen Kanäle ARA B1 1'000'000 67'800 7'600 10'300 914'300 Aufhebung ARA Birs 1 3'000'000 203'400 22'800 30'900 2'742'900 Mischwasserbecken ARA Birs 2 4'000'000 4'000'000 Düker, Aufhebung PW Birskopf 2'000'000 2'000'000 Total 68'000'000 4'203'600 471'200 638'600 56'686'600 6'000'000 Total BL 62'686'600
2 Ersatz- und Neuinvestitionen werden nach dem Investitionskostenschlüssel unter A. 1. verteilt. Diese Mas snahmen sind rechtzeitig anzukünden. B. Betrieb und Unterhalt der mitbenutzen Abwasseranlagen
1. Kanalnetz: Die Kosten für die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der mitbenutzen Kanäle werden den einzelnen Partnern gemäss § 4 des Vertrages in Rechnung gestellt.
2. ARA Birs 1 und ARA Birs 2 Bis zur Ausserbetriebnahme der ARA Birs 1 werden die jährlichen Betriebs- und U n - terhaltskosten beider Anlagen addiert und gemäss § 4 des Vertrages in Rechnung gestellt. Nach Stillegung der ARA Birs 1 werden die jährlichen Betriebs- und Unterhaltskosten der ARA Birs 2 gemäss § 4 des Vertrags in Rechnung gestellt.
3. Mischwasserbecken ARA Birs 1: Der Anteil Dornach an den Betriebs- und Unterhaltskosten sowie an Erhaltung s - massnahmen am Mischwasserbecken beträgt 25%. Liestal, 31.03.05
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