Organisationsreglement der Evangelisch-Reformierten Bezirkssynode Solothurn der Refor... (425.12)
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Organisationsreglement der Evangelisch-Reformierten Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn

Organisationsreglement der Evangelisch-Reformierten Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn Vom 25. November 2003 (Stand 24. Januar 2020) Gestützt auf die Zweckverbandsstatuten im Sinne von § 166 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Solothurn vom 16. Februar 1992
1 ) wird beschlossen:

1. Allgemeine Bestimmungen

2 )

§ 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen "Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn" besteht ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband (im Folgenden "Bezirkssynode" genannt) im Sinne der §§ 166 ff. des Solothur - nischen Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.
2 Dabei handelt es sich um einen kirchlichen Bezirk im Sinne von Art. 150a der Kirchenordnung vom 11. September 1990 des Synodalverbandes Bern- Jura-Solothurn.
3 Die Bezirkssynode hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist von unbe - schränkter Dauer. Der Sitz der Berzirkssynode befindet sich in Solothurn.

§ 2 Zweck

1 Der Zusammenschluss zur Bezirkssynode hat zum Zweck, das kirchliche Leben und die christliche Gemeinschaft innerhalb des Bezirks zu fördern.
2 Die Organe der Bezirkssynode unterstützen die Verbandsgemeinden (Kirchgemeinden) bei der Erfüllung der Aufgaben. Sie tragen die Verant - wortung für die Verwirklichung gemeinsamer Anliegen im Bezirk und für die Beteiligung an den Aufgaben in der Gesamtkirche. Zu diesem Zweck kann die Bezirkssynode eigenes Personal anstellen und insbesondere mit der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Solothurn Vereinbarungen treffen.
1) BGS 131.1.
2) Das Organisationsreglement umfasst folgende acht Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinden: 1. Aetingen-Mühledorf, 2. Biberist-Gerlafingen, 3. Derendin - gen, 4. Grenchen-Bettlach, 5. Lüsslingen, 6. Messen (BE und SO), 7. Oberwil (BE und SO), 8. Solothurn. GS 98, 327
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§ 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder der Bezirkssynode sind die folgenden acht Evangelisch-Refor - mierten Kirchgemeinden (im Folgenden "Verbandsgemeinden" genannt): a) Aetingen-Mühledorf; b) Biberist-Gerlafingen; c) * Wasseramt; d) Grenchen-Bettlach; e) Lüsslingen; f) Messen (BE und SO); g) Oberwil (BE und SO); h) Solothurn.

§ 4 Bekanntmachungen

1 Die von der Bezirkssynode ausgehenden Bekanntmachungen sind in den amtlichen Publikationsorganen der Verbandsgemeinden zu veröffentli - chen, soweit dies die Bezirkssynode für notwendig erachtet.
2 Die Mitteilungen an die Verbandsgemeinden erfolgen schriftlich.

2. Organisation

§ 5 Organe

1 Organe der Bezirkssynode sind: a) die Verbandsgemeinden; b) die Bezirkssynode; c) der Vorstand; d) die Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen.

2.1. Die Verbandsgemeinden

§ 6 Wahl der Gemeindevertreter und -vertreterinnen

1 Die Verbandsgemeinden wählen ihre Vertreter und Vertreterinnen in die Bezirkssynode (§ 12) und bestimmen ihre Vertreter und Vertreterinnen in den Vorstand (§ 18). Die Mitglieder der Bezirkssynode heissen Bezirkssyn - odale.
2 Die zuständige Wahlbehörde der Verbandsgemeinden hat die Namen der Gewählten der Bezirkssynode schriftlich mitzuteilen.
3 Die Amtsperiode der Gewählten dauert vier Jahre und stimmt mit derje - nigen der Gemeindekommissionen überein.

§ 7 Zustimmung zu Beschlüssen der Bezirkssynode

1 Beschlüsse der Bezirkssynode über eine Änderung dieses Organisationsre - glements, sofern nicht gemäss § 170 GG Einstimmigkeit erforderlich ist, be - dürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbands - gemeinden.
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2 Verbandsgemeinden, die nicht binnen vier Monaten seit der Eröffnung des Beschlusses ihre Stellungnahme bekannt geben, gelten als zustim - mend.

§ 8 Einsichtsrecht

1 Die von den Verbandsgemeinden in die Verbandsorgane gewählten Per - sonen dürfen die Akten der Bezirkssynode einsehen.

§ 9 Politische Rechte der Stimmberechtigten

1 Den Stimmberechtigten stehen mit Ausnahme der obligatorischen Urnen - wahlen und Abstimmungen die gleichen politischen Rechte zu wie bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation (Initiativrecht gemäss §§ 77 ff GG; fakultatives Referendum gemäss § 86 GG).
2 Die Bernischen Einwohner und Einwohnerinnen von Messen und Oberwil gelten ebenfalls als stimm- und wahlberechtigt im Sinne von Absatz 1.

§ 10 Fakultatives Referendum

1 Mindestens 1'000 Stimmberechtigte in den Verbandsgemeinden oder vier Verbandsgemeinden können verlangen, dass über Beschlüsse der Bezirks - synode in Sachfragen, die nicht der Urnenabstimmung entzogen sind, an der Urne abgestimmt wird.
2 Der Urnenabstimmung unterstehen nicht: a) Genehmigung der Jahresvoranschläge und der Jahresrechnung; b) Beschlüsse, deren Inhalt ausschliesslich durch die Rechtsordnung oder durch vertragliche Verpflichtungen bestimmt sind; c) Beschlüsse, welche Ausgaben, Verpflichtungen oder Einnahmenre - duktionen zur Folge haben, die einmalig vorkommend (nicht gebun - dene Ausgaben) die Höhe von insgesamt 50'000 Franken und jähr - lich wiederkehrend die Höhe von 5'000 Franken nicht übersteigen; d) Reglemente.

§ 11 Initiative

1 Mindestens 1'000 Stimmberechtigte in den Verbandsgemeinden oder vier Verbandsgemeinden können der Bezirkssynode Vorschläge über Angele - genheiten unterbreiten, die dem fakultativen Referendum unterstehen.

2.2. Die Bezirkssynode

§ 12 Zusammensetzung

1 Jede Verbandsgemeinde delegiert die Präsidenten und Präsidentinnen oder die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Verbandsgemeinden und die Mitglieder der bernischen Kirchensynode im Bezirk als Bezirkssyn - odale. Die Mitglieder der Bernischen Kirchensynode gelten als Bezirkssyn - odale von Amtes wegen.
2 Pfarrer und Pfarrerinnen sowie Sozial-Diakonische Mitarbeiter und Mitar - beiterinnen delegieren je einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bezirks - pfarrvereins und der Sozial-Diakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bezirks. Diese Vertretungen haben beratende Stimme.
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3 Medienberatungsstelle, Spital-, Psychiatrie- und Gefangenenseelsorge und der/die Unterrichtsverantwortliche haben beratende Stimme.
4 Auf Einladung der Bezirkssynode können Delegationen anderer Behör - den mit beratender Stimme teilnehmen, beispielsweise des Synodalrates der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn.

§ 13 Einberufung

1 Die Bezirkssynode versammelt sich ordentlicherweise mindestens zweimal im Jahr. Ihre Einberufung hat zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum und unter Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Die Versammlungen der Bezirkssynode sind öffentlich. Für die Bekanntmachungen gilt § 4 die - ses Organisationsreglementes.
2 Ausserordentliche Versammlungen der Bezirkssynode finden statt: a) auf Beschluss des Vorstandes; b) auf Beschluss der Bezirkssynode; c) auf Antrag von mindestens vier Bezirkssynodalen.

§ 14 Wahlbefugnisse

1 Die Bezirkssynode wählt auf die in § 6 Absatz 3 genannte Amtsperiode den Vorstand, den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, den Verwalter oder die Verwalterin sowie den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für den Finanzausgleich der Be - zirkssynode, wobei die Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig Bezirkssyn - odale sein dürfen, mit Ausnahme der beiden erstgenannten Funktionäre und Funktionärinnen, die Synodale sein können.
2 Die Bezirkssynode wählt ferner auf die gleiche Amtsperiode drei Rech - nungsrevisoren oder Rechnungsrevisorinnen.

§ 15 Weitere Zuständigkeiten

1 In die Zuständigkeit der Bezirkssynode fallen ferner: a) Mitwirkung bei der Vorbereitung der Wahlen in die Bernische Kir - chensynode (§ 32); b) Genehmigung des Jahresvoranschlages und der Jahresrechnung der Bezirkssynode; c) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes; d) Bewilligung neuer einmaliger (nicht gebundener) Ausgaben von ins - gesamt über 10'000 Franken; e) Bewilligung neuer jährlich wiederkehrender Ausgaben von über
2'000 Franken; f) Erlass und Änderung des Organisationsreglementes (unter Vorbehalt von § 7 und § 170 GG) und weiterer Erlasse der Bezirkssynode, bei - spielsweise ihrer Geschäftsordnung; g) Festsetzung der von den Verbandsgemeinden an die Bezirkssynode zu leistenden Beiträge; h) Festsetzung der Bezüge der Organe der Bezirkssynode; i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes sowie der Rechnungs - revisoren und Rechnungsrevisorinnen; j) Wahl von Kommissionen, Arbeitsgruppen und Beauftragten sowie Genehmigung von deren Jahresberichten;
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k) Wahl des Verwalters oder der Verwalterin der Bezirkssynode sowie den Verantwortlichen oder die Verantwortliche für den Finanzaus - gleich; l) Liquidation der Bezirkssynode und Ernennung von Liquidatoren und Liquidatorinnen; m) Weitere Gegenstände (wie zum Beispiel die Auftragserteilung an eine Verbandsgemeinde zur Führung eines Spezialpfarramtes), die von Seiten des Vorstandes oder des Synodalrates der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn der Bezirkssynode Solothurn unterbrei - tet werden; n) Wahlen für die Delegation in die in § 65 lit. c des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember
1984
1 ) vorgesehene Evangelisch-Reformierte Kantonalorganisation.
2 Für die Genehmigung einzelner Beschlüsse durch den Regierungsrat gilt das solothurnische Gemeindegesetz.

§ 16 Verhandlungen

1 Die Bezirkssynode wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin oder durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin geleitet.
2 Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen werden aus der Mitte der Be - zirkssynode gewählt.

§ 17 Beschlussfassung

1 Jeder anwesende Synodale und jede anwesende Synodale hat eine Stim - me. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit.
2 Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht mindestens vier der anwesenden Synodalen die geheime Durchführung verlangen.
3 Stehen mehrere Kandidaten und Kandidatinnen für eine Funktion zur Wahl, muss geheim gewählt werden.
4 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nach diesem Organisationsreglement nicht eine qualifizierte Mehr - heit vorgeschrieben ist (unter Vorbehalt von § 7 und § 170 GG).
5 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und in einem allfälligen zweiten Wahlgang das relative Mehr.
6 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Präsident oder die Präsidentin und bei Wahlen das Los.

2.3. Der Vorstand

§ 18 Zusammensetzung

1 Jede Verbandsgemeinde ist im Vorstand mit einer Person vertreten.
2 Der Vorstand wird durch die Bezirkssynode gewählt.
3 Die Bezirkssynode wählt auch den Präsidenten oder die Präsidentin des Vorstandes.
1) BGS 131.71 .
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§ 19 Einberufung

1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftliches Begehren von wenigstens vier Vorstandsmitgliedern ein.
2 Die Einladung ist den Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Verhand - lungsgegenstände mindestens sieben Tage im Voraus zuzustellen.

§ 20 Zuständigkeit

1 Der Vorstand leitet die Bezirkssynode.
2 In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen insbesondere: a) Einberufen der Bezirkssynode und Erstellen der Traktandenliste; b) Erstellen von Jahresvoranschlag und Jahresrechnung der Bezirkssyn - ode; c) Vorbereitung der Geschäfte der Bezirkssynode; d) Vollzug der Beschlüsse der Bezirkssynode; e) Beschluss von neuen einmaligen (nicht gebundene) Ausgaben bis insgesamt 10'000 Franken; f) Beschluss von neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 2000 Franken; g) Erstellen von Vernehmlassungen im Auftrag des Synodalrates der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn; h) Abschluss der durch die Bezirkssynode beschlossenen Rechtsgeschäf - te; i) Erledigung aller übrigen Geschäfte der Bezirkssynode, die nach Ge - setz und Reglement nicht einem anderen Organ vorbehalten sind; j) Vertretung der Interessen der Bezirkssynode; k) Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresberichts zu Handen der Bezirkssynode und zu Handen des Synodalrates der Reformier - ten Kirchen Bern-Jura-Solothurn; l) * Ersatzwahl der solothurnischen Abgeordneten (Synodalen) in die bernische Kirchensynode.
3 Aufgaben des Präsidenten oder der Präsidentin des Vorstandes sind: a) Einberufung von Vorstandssitzungen unter Bekanntgabe der Trak - tandenliste; b) Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Bezirkssynode; c) Weitere Geschäfte, die der Vorstand an den Präsidenten oder an die Präsidentin delegiert.

§ 21 Beschlussfassung

1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe - send ist.
2 Für die Beschlussfassung findet § 17 sinngemäss Anwendung.

§ 22 Vertretung der Bezirkssynode

1 Der Vorstand vertritt die Bezirkssynode nach aussen.
2 Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsi - dentin, der Verwalter oder die Verwalterin, der Verantwortliche oder die Verantwortliche für den Finanzausgleich zeichnen einzeln.
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2.4. Die Rechnungsrevisoren und Rechnungsrevisorinnen

§ 23 Wahl

1 Die Bezirkssynode Solothurn wählt drei Rechnungsrevisoren oder Rech - nungsrevisorinnen (Rechungsprüfungskommission), die in der Bezirkssyn - ode keine andere Funktion ausüben dürfen. *
2 Die Bezirkssynode kann eine aussenstehende Kontrollstelle einsetzen, die mitwirkt oder anstelle der Rechnungsprüfungskommission amtet. Die Be - zirkssynode bestimmt jeweils für längstens die Dauer einer Amtsperiode die Konrollstelle. *

§ 24 Zuständigkeit

1 Das Rechnungsprüfungsorgan prüft die Jahresrechnung und die Kosten - verteilung unter den Verbandsgemeinden und erstattet dem Vorstand zu Handen der Bezirkssynode schriftlich Bericht und Antrag, der vom Rech - nungsprüfungsorgan unterzeichnet werden muss. *

3. Finanzen

§ 25 Grundsatz

1 Zur Bestreitung der Ausgaben zur Durchführung seiner Aufgaben und für seine Verwaltung dienen der Bezirkssynode folgende Mittel: a) Beiträge der Verbandsgemeinden (§ 26); b) Beiträge des Synodalverbandes Bern-Jura-Solothurn (§ 27); c) Beiträge der in § 65 lit. c des Gesetzes über den direkten Finanzaus - gleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984
1 ) vorgesehe - nen Evangelisch-Reformierten Kantonalorganisation (§ 28); d) Zuwendungen, Geschenke oder Kollekten.

§ 26 Beiträge der Verbandsgemeinden

1 Zur Teilfinanzierung seiner Aufgaben kann die Bezirkssynode Beiträge von den ihr zugehörigen Verbandsgemeinden erheben. Diese Beiträge werden auf der Grundlage des kantonalen Verteilschlüssels des Solothurni - schen Gesetzes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984
2 ) berechnet. Die Bezirkssynode setzt jährlich auf An - trag des Vorstandes die Höhe ihrer Beiträge zu Handen des Voranschlages fest.

§ 27 Beiträge des Synodalverbandes Bern-Jura-Solothurn

1 Eine weitere Teilfinanzierung der Aufgaben der Bezirkssynode erfolgt durch Beiträge des Synodalverbandes Bern-Jura-Solothurn auf Gesuch hin, und zwar gemäss Artikel 11 des Reglementes über die kirchlichen Bezirke vom 9. Juni 1999.
1) BGS 131.71 .
2) BGS 131.71 .
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§ 28 Beiträge der Kantonalorganisation gemäss § 65 lit. c FAG

1 Einen weiteren Anteil zur Finanzierung seiner Aufgaben erhält die Be - zirkssynode von der in § 65 lit. c des Gesetzes über den direkten Finanzaus - gleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984
1 ) vorgesehenen Evangelisch-Reformierten Kantonalorganisation. Dieser Beitrag wird durch den Verbandsrat festgesetzt und richtet sich nach der Zahl der Gemeinde - glieder (kantonaler Verteilschlüssel).

4. Staatsaufsicht und Streitigkeiten

§ 29 Staatsaufsicht

1 Die Staatsaufsicht über den Zweckverband übt der Regierungsrat des Kantons Solothurn aus. Sie ist dieselbe wie über eine Gemeinde (§§ 206 ff GG).

§ 30 Beschwerderecht

1 Beschlüsse der Bezirkssynode und des Vorstandes können beim Regie - rungsrat mittels Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdefrist be - trägt zehn Tage.
2 Bei Beschwerden an den Regierungsrat (§ 199 GG) ist das Departement für Bildung und Kultur (Abteilung Kirchenwesen) instruierendes Departe - ment.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November
1970
2 )
.
4 Für innerkirchliche Angelegenheiten ist der Synodalrat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn zuständig.

§ 31 Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Bezirkssynode und

Verbandsgemeinden
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Bezirkssynode und einer Verbandsgemeinde entscheidet das Solothurnische Verwaltungsge - richt (§ 48 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März
1977
3 ) );
2 Bei Streitigkeiten über die Kostenverteilung entscheidet das zuständige Departement (Departement für Bildung und Kultur).

5. Wahlen in die Bernische Kirchensynode

§ 32 Wahlen in die Bernische Kirchensynode

1 Die Bezirkssynode Solothurn bildet vier Wahlkreise mit folgender Sitzver - teilung: a) Bucheggberg (Kirchgemeinden Aetingen-Mühledorf, Lüsslingen, Messen und Oberwil): zwei Sitze;
1) BGS 131.71 .
2) BGS 124.11 .
3) BGS 125.12 .
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b) * Wasseramt (Kirchgemeinden Biberist-Gerlafingen und Wasseramt): vier Sitze; c) Lebern (Kirchgemeinde Grenchen-Betdach): zwei Sitze; d) Solothurn (Kirchgemeinde Solothurn): drei Sitze.
2 Die vier Kirchgemeinden des Bucheggbergs lösen einander beim Einrei - chen der Wahlvorschläge ab.
3 Die Kirchgemeinde Biberist-Gerlafingen und die Kirchgemeinde Wasser - amt schlagen je zwei Synodale vor. *
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evan - gelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958
1 ) , die Verfas - sung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom

19. März 1946 sowie die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere jene

des solothurnischen Gesetzes über die politischen Rechte vom 22. Septem - ber 1996
2 ) über die Stimmberechtigung und Wählbarkeit. Für die berni - schen Gebiete der gemischten Kirchgemeinden Messen und Oberwil b. Bü - ren gelten die bernischen Stimmberechtigungs- und Wählbarkeitsregelun - gen. *

6. Haftung, Auflösung und Liquidation der

Bezirkssynode

§ 33 Haftung für Schulden der Bezirkssynode

1 Für die Verbindlichkeit der Bezirkssynode haftet primär das Vermögen der Bezirkssynode.
2 Soweit dieses nicht ausreicht, haben die Verbandsgemeinden im Sinne von § 26 dieses Organisationsreglementes Nachzahlungen zu leisten.

§ 34 Austritt

1 Eine Verbandsgemeinde kann unter Beachtung einer fünfjährigen Kündi - gungsfrist und mit Genehmigung des Regierungsrates auf das Ende eines Rechnungsjahres aus der Bezirkssynode austreten.
2 Die austretende Gemeinde verliert jeden Anspruch am Vermögen der Be - zirkssynode. Ihre Haftung für bestehende Verbindlichkeiten der Bezirkssyn - ode bleibt während fünf Jahren weiterbestehen.

§ 35 Auflösung der Bezirkssynode

1 Die Bezirkssynode kann auf Antrag der Bezirkssynode aufgelöst werden, wenn es a) alle Verbandsgemeinden einzeln beschliessen oder b) die Mehrheit der Verbandsgemeinden beschliesst und der Regie - rungsrat bewilligt, sofern die Aufgaben der Bezirkssynode bedeu - tungslos geworden sind und ebenso gut und wirtschaftlich ohne Be - zirkssynode erfüllt werden können.
1) BGS 425.131 .
2) BGS 113.111 .
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2 Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes infolge Austritt einer oder mehrerer Kirchgemeinden oder auf Grund eines Beschlusses gemäss Absatz
1 konstituieren sich die acht Kirchgemeinden neu im Sinne von Artikel 6 des Reglementes über die kirchlichen Bezirke vom 10. November 1999.

§ 36 Liquidation des Vermögens

1 Bei einer Liquidation des Vermögens der Bezirkssynode richten sich die Anteile der Verbandsgemeinden nach ihren Anteilen gemäss § 26 dieses Organisationsreglementes.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37 Ergänzendes Recht

1 Als ergänzendes Recht finden die Bestimmungen des solothurnischen Gemeindegesetzes sinngemäss Anwendung.

§ 38 Änderung des Organisationsreglementes

1 Für die Änderung des Organisationsreglementes gelten die Erfordernisse von § 7 dieses Organisationsreglementes, sofern nicht gemäss § 170 GG Einstimmigkeit erforderlich ist.
2 Änderungen der Sitzverteilung im Sinne von § 32 dieses Organisationsre - glementes müssen nicht im Rahmen einer Änderung des Organisationsre - glementes erfolgen, sondern gemäss der Übereinkunft zwischen den Stän - den Bern und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den Evange - lisch-Reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958
1 ) und gemäss Anordnung des Synodalrates der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solo - thurn.

§ 39 Aufhebung geltenden Rechts

1 Mit Inkrafttreten dieses Organisationsreglementes wird das Reglement über die Organisation der Zusammenarbeit unter den Kirchgemeinden des kirchlichen Bezirks Solothurn (Bezirksreglement) vom 29. Oktober 2001 aufgehoben.

§ 40 Inkrafttreten des Organisationsreglementes

1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Annahme durch die Ver - bandsgemeinden und nach der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn am 1. Oktober 2003 in Kraft.
1) BGS 425.131 .
10
Beschlossen durch die Gemeindeversammlungen der folgenden acht Evan - gelisch-Reformierten Kirchgemeinden (Verbandsgemeinden): Aetingen-Mühledorf, am 27. November 2002; Biberist-Gerlafingen, am 3. Dezember 2002; Derendingen, am 9. Dezember 2002; Grenchen-Bettlach am 25. November 2002; Lüsslingen am 2. Dezember 2002; Messen am 28. November 2002; Oberwil am 7. November 2002; Solothurn am 11. Dezember 2002. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2003.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.11.2015 09.09.2016 § 3 Abs. 1, c) geändert GS 2016, 26

09.11.2015 09.09.2016 § 20 Abs. 2, l) eingefügt GS 2016, 26

09.11.2015 09.09.2016 § 32 Abs. 1, b) geändert GS 2016, 26

09.11.2015 09.09.2016 § 32 Abs. 3 geändert GS 2016, 26

09.11.2015 09.09.2016 § 32 Abs. 4 geändert GS 2016, 26

12.11.2018 24.01.2020 § 23 Abs. 1 geändert GS 2018, 37

12.11.2018 24.01.2020 § 23 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 37

12.11.2018 24.01.2020 § 24 Abs. 1 geändert GS 2018, 37

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 1, c) 09.11.2015 09.09.2016 geändert GS 2016, 26

§ 20 Abs. 2, l) 09.11.2015 09.09.2016 eingefügt GS 2016, 26

§ 23 Abs. 1 12.11.2018 24.01.2020 geändert GS 2018, 37

§ 23 Abs. 2 12.11.2018 24.01.2020 eingefügt GS 2018, 37

§ 24 Abs. 1 12.11.2018 24.01.2020 geändert GS 2018, 37

§ 32 Abs. 1, b) 09.11.2015 09.09.2016 geändert GS 2016, 26

§ 32 Abs. 3 09.11.2015 09.09.2016 geändert GS 2016, 26

§ 32 Abs. 4 09.11.2015 09.09.2016 geändert GS 2016, 26

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