Beschluss betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Heimarbeit
Beschluss vom 22. März 1983 betreffend den Vollzug des B undesgesetzes vom 20. März
1981 über die Heimarbeit Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981 (nachstehend: HArG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 20. Dezember 1882 betreffend die Heimarbeit; auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) ist die kantonale Vollzugsbehörde der Gesetzgebung über die Heimarbeit.
2 Es verfügt über eine Stelle, die fü r den Arbeitnehmerschutz im Sinne von
Artikel 14 des Ausführungsgesetzes vom 8. Februar 1966 zum
Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel zuständig ist.
Art. 2
Das Amt hat namentlich folgende Befugnisse: a) von Amtes wegen oder auf Begehren eines Interessierten zu entscheiden, ob in einem bestimmten Fall Zweifel an der Anwendung des HArG bestehen (Art. 2); b) Führung des kantonalen Registers über die Arbeitgeber, die Heimarbeit vergeben (Art. 15 HArG); c) Kontrolle der von den Arbeitgebern geführten Heimarbeiterlisten (Art. 10 HArG); d) Gewährung von Abweichungen gemäss Artikel 7 HArG; e) alljährliche Berichterstattung an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) über den Vollzug des HArG (Art. 15).
Art. 3
Die in Anwendung dieses Beschlusses getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
Art. 4
Der kantonale Ausführungsbeschluss vom 24. März 1942 zum Bundesgesetz über die Heimarbeit wird aufgehoben.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt am 1. April 1983 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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