Verordnung über die Zuteilung der Gemeinde Courtepin zum 5. Friedensgerichtskreis d... (131.5.22)
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Verordnung über die Zuteilung der Gemeinde Courtepin zum 5. Friedensgerichtskreis des Seebezirks

1 Verordnung vom 5. Mai 2003 über die Zuteilung der Geme inde Courtepin zum 5. Friedensgerichtskreis des Seebezirks Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 9. Mai 1848 über die Einteilung der friedensrichterlichen Kreise; gestützt auf das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation; gestützt auf das Dekret vom 14. November 2002 über den Zusammenschluss der Gemeinden Courtaman und Courtepin; gestützt auf die Stellungnahme des Ka ntonsgerichts vom 28. Februar 2003; in Erwägung: Die Gemeinden Courtaman und Courtepin haben sich per 1. Januar 2003 zu einer Gemeinde zusammengeschlossen, die den Namen Courtepin trägt. Die Fusionsvereinbarung, die vom Gr ossen Rat angenommen wurde, sieht vor, dass die neue Gemeinde Courtepin zweisprachig ist. Die Gemeinde Courtaman gehörte bis anhin dem zweisprachigen
5. Friedensgerichtskreis des Seebezirks an (Sitz des Friedensgerichts: Gurmels), während die Gemeinde Co urtepin dem französischsprachigen
1. Friedensgerichtskreis desselben Bezirks (Sitz des Friedensgerichts: Misery) angehörte. Nach dem Zusammenschluss der Ge meinden gilt es nun, die neue Gemeinde Courtepin einem Friedensgeri chtskreis zuzuteilen, in dem beide Amtssprachen der Gemeinde verwendet werden, also dem 5. Kreis. Diese Einteilung hat provisorischen Ch arakter, da infolge eines Postulats von Grossrat Boivin, das vom Grossen Rat erheblich erklärt wurde, gegenwärtig eine Reorganisation der Friedensgerichte geprüft wird. Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,
2 beschliesst:

Art. 1

Die Gemeinde Courtepin wird dem 5. Friedensgerichtskrei s des Seebezirks zugeteilt.

Art. 2

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.
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