Kulturförderungsverordnung (420.11)
CH - AR

Kulturförderungsverordnung

Kulturförderungsverordnung vom 4. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, ) , beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

(Art. 6 KFG)
1 Der Vollzug des Kulturförderungsgesetzes obliegt dem Departement Bil - dung und Kultur, soweit das Gesetz oder die Verordnung nichts anderes be - stimmen. *
2 Es verwaltet den Kulturfonds gemäss Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes und bear - beitet Gesuche um Beiträge im Rahmen dieser Verordnung. Wo es nicht sel - ber entscheidet, stellt es Antrag an den Regierungsrat.

Art. 1a * Kulturrat

1 Der Regierungsrat wählt einen Kulturrat
2 )
.
2 Der Kulturrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie repräsentieren verschiedene Bereiche des kulturellen Lebens. Die Mehrheit der Mitglieder ist im Kanton wohnhaft oder im Kanton kulturell tätig. Eine sofortige Wieder - wahl nach Ablauf einer Amtsdauer ist ausgeschlossen.
3 Der Kulturrat berät den Regierungsrat sowie das Departement Bildung und Kultur in kulturellen Fragen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: * a) * er gibt Empfehlungen ab zu Gesuchen für Leistungsvereinbarungen und Fördergesuchen, über welche der Regierungsrat entscheidet; b) * er gibt Empfehlungen ab für die Vergabe des kantonalen Kulturprei - ses und des Anerkennungspreises;
1) KFG (bGS 420.1 )
2)

Art. 92 KV, Art. 25 OrG

* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
c) * er formuliert zuhanden des Regierungsrates Empfehlungen für den Erlass des Kulturkonzepts; d) er überprüft die Umsetzung der Ziele und Vorgaben.

Art. 2 Fachstelle für Kulturförderung

(Art. 3 Abs. 1 lit. d und Art. 9 KFG)
1 Das Departement Bildung und Kultur führt eine Fachstelle für Kulturförde - rung. Diese ist Anlaufstelle für kulturelle Fragen. Sie bereitet insbesondere die Beitragsgesuche und Leistungsvereinbarungen vor, nimmt Koordinati - onsaufgaben wahr und vertritt den Kanton in regionalen, schweizerischen und grenzüberschreitenden Kulturgremien. Sie fördert die Information über die Kulturtätigkeit des Kantons. *
2 Die Fachstelle für Kulturförderung führt eine Museumskoordinationsstelle. Diese berät die Museen und unterstützt sie in ihren Kooperationsbestrebun - gen. *

Art. 2a * Kulturkonzept

1 Der Regierungsrat erlässt alle vier Jahre ein Kulturkonzept.
2 Das Konzept legt die Richtlinien, Grundsätze und Schwerpunkte der Kultur - förderung fest und konkretisiert die Fördervoraussetzungen.

Art. 3 Kulturelle Institutionen (Art. 4 Abs. 1 KFG)

a) Museen von mindestens regionaler Bedeutung
1 Der Kanton kann Museen mit mindestens regionaler Bedeutung mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
2 Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist einerseits an den Ab - schluss von Leistungsvereinbarungen gebunden und setzt andererseits eine angemessene finanzielle Unterstützung mindestens durch die Standortge - meinde voraus. *
3 Die regionale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriteri - en bzw. Unterlagen beurteilt: a) Sammlung (Bedeutung, Inventarisierung, Dokumentation); b) Bewahren (Konservierung, Pflege, Depot); c) Erforschen (Forschungsprojekte, Publikationen); d) Ausstellen (Dauerausstellungen und Sonderausstellungen);
e) Bildung und Vermittlung; f) Professionalität (Ausbildungsstand des Personals); g) Öffnungszeiten, Zugänglichkeit; h) Publikumszuspruch, touristische Bedeutung; i) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

Art. 4 b) Bibliotheken von regionaler Bedeutung

1 Der Kanton kann die Bibliotheken von regionaler Bedeutung mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
2 Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist einerseits an den Ab - schluss von Leistungsvereinbarungen gebunden und setzt andererseits eine angemessene finanzielle Unterstützung mindestens durch die Standortge - meinde voraus. *
3 Die regionale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriteri - en bzw. Unterlagen beurteilt: a) Medienbestand; b) Anzahl und Herkunft der Benutzerinnen und Benutzer; c) Professionalität (Ausbildungsstand des Personals); d) Öffnungszeiten, Zugänglichkeit; e) Veranstaltungen im Bereich Leseförderung und Medienvermittlung; f) Internet-Zugang, Online-Zugang zum Medienbestand; g) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

Art. 5 c) Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung

1 Der Kanton kann Kulturinstitutionen von kantonaler Bedeutung mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstützen.
2 Als Kulturorganisationen von kantonaler Bedeutung gelten gemeinnützige Trägerschaften (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, etc.), deren konti - Kanton repräsentiert.
3 Die Ausrichtung von wiederkehrenden Beiträgen ist an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden.
4 Die kantonale Bedeutung wird insbesondere anhand der folgenden Kriteri - en bzw. Unterlagen beurteilt: a) Die Organisationen decken in ihrem Tätigkeitsfeld mindestens Ap - penzell Ausserrhoden ab oder repräsentieren den Kanton in anderer Weise. b) Die Organisationen sind juristische Personen, mit denen verbindliche Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. c) Die Organisationen haben bereits einen bestimmten Leistungsaus - weis erbracht und bieten Gewähr für Kontinuität. d) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

Art. 6 d) Ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung für

den Kanton
1 Der Kanton kann ausserkantonale Institutionen mit erheblicher Bedeutung für den Kanton mit jährlich wiederkehrenden finanziellen Beiträgen unterstüt - zen.
2 Die erhebliche Bedeutung für den Kanton wird insbesondere anhand der folgenden Kriterien bzw. Unterlagen beurteilt: a) Die Institutionen werden von einem namhaften Teil der Bevölkerung von Appenzell Ausserhoden genutzt; b) Die Institutionen sind juristische Personen; c) Die Institutionen haben bereits einen bestimmten Leistungsausweis erbracht und bieten Gewähr für Kontinuität; d) Jahresrechnung, Jahresbericht, Voranschlag.

Art. 7 Kulturschaffende, Kulturvermittelnde, eigene Auftritte, kulturelle

Projekte (Art. 4 Abs. 2 KFG)
1 Der Kanton kann private Kulturschaffende und Kulturvermittelnde sowie eigene Auftritte und kulturelle Projekte mit finanziellen Beiträgen unterstüt - zen.
2 Diese Beiträge können, soweit es sich um wiederkehrende oder grössere Beiträge handelt, an den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gebunden werden.
3 Die Leistungsvereinbarungen umschreiben im Wesentlichen die durch die kulturellen Institutionen zu erbringenden Leistungen sowie Art und Ausmass der finanziellen Unterstützungen. Sie orientieren sich an anerkannten Richtli - nien.

Art. 7a * Kulturpreis

1 Der Regierungsrat verleiht mindestens alle drei Jahre auf Antrag des De - partements Bildung und Kultur einen kantonalen Kulturpreis. *
2 Der Kulturpreis ist eine Auszeichnung für bedeutende Leistungen im Kultur - bereich. Er kann verliehen werden an Personen, Gruppen oder Institutionen aus allen Kulturbereichen, die einen bedeutenden Beitrag mit überregionaler Ausstrahlung zum kulturellen Leben von Appenzell Ausserrhoden erbracht haben.
3 Die Verleihung des Kulturpreises an frühere Preisträgerinnen oder Preisträ - ger ist ausgeschlossen. Der Regierungsrat kann auf eine Preisverleihung verzichten, sofern es keine geeigneten Kandidaturen gibt.
4 Der Kulturpreis ist mit Fr. 20 000.– bis Fr. 30 000.– dotiert und wird mit ei - ner vom Regierungsrat ausgestellten Urkunde an einer öffentlichen Feier übergeben.

Art. 7b * Anerkennungspreis

1 Zur Verdankung besonderer Verdienste bei der Vermittlung, Pflege und Förderung der Kultur in und von Appenzell Ausserrhoden kann der Regie - rungsrat auf Antrag des Departements Bildung und Kultur einen Anerken - nungspreis zusprechen.
2 Der Anerkennungspreis beträgt maximal Fr. 10 000.– und wird höchstens alle zwei Jahre vergeben.

Art. 8 Neu- und Umbauten

(Art. 4 Abs. 3 KFG)
1 Bei Neu- und Umbauten von kantonalen Gebäuden kann der Kanton im Rahmen des Baukredites Aufträge zur künstlerischen Ausgestaltung erteilen.
2 Die Fachstelle für Kulturförderung ist bei der Planung und Umsetzung der künstlerischen Ausgestaltung einzubeziehen. *

Art. 9 Gesuch

1 Gesuche um Beiträge gestützt auf das Kulturförderungsgesetz sind bei der Fachstelle für Kulturförderung einzureichen.
2 Die Gesuche haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten: a) Name und Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; b) gegebenenfalls Name und Wohnsitz der Projektverfasserin oder des Projektverfassers; c) Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens; d) Kostenvoranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausga - ben; e) Finanzierungsplan; f) Angaben zu den Beitragsvoraussetzungen gemäss Art. 4 bis 7.
3 Die Fachstelle für Kulturförderung kann auf einzelne Angaben verzichten oder kann weitere Angaben und Unterlagen einverlangen.

Art. 10 Beitragsvoraussetzungen

(Art. 4 Abs. 2 KFG)
1 Beiträge können ausgerichtet werden, wenn die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger oder das Werk eine Beziehung zum Kanton aufweisen. Dies ist namentlich dann der Fall, a) wenn die Leistungsempfängerin bzw. der Leistungsempfänger Wohn - sitz in Appenzell Ausserrhoden oder eine wesentliche Beziehung zum Kanton hat, b) bei Vorhaben, die für Appenzell Ausserrhoden oder einen Teil des Kantons von Bedeutung sind, c) oder bei Vorhaben, die für die Allgemeinheit bestimmt sind und aus denen eine erhebliche Anzahl Kantonseinwohnerinnen oder -einwohner einen Nutzen ziehen.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass ange - messene Eigenleistungen erbracht und Bemühungen zur Erschliessung wei -
3 Startbeiträge können gewährt werden, wenn für die Anschlussfinanzierung ein genügender Nachweis vorliegt.

Art. 11 Art der Beiträge

1 Beiträge können als Barleistungen, Defizitgarantien, Ankäufe von Kunstob - jekten oder in anderer Form gewährt werden. Sie können mit Auflagen ver - sehen oder an Bedingungen geknüpft werden, wie insbesondere das Einrei - chen von Schlussabrechnungen oder Belegexemplaren.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 12 Widerruf und Rückforderung

1 Beitragszusagen können teilweise oder ganz widerrufen werden, wenn sie missbräuchlich erwirkt wurden, insbesondere dann, wenn a) im Gesuch falsche oder irreführende Angaben gemacht wurden, b) das Vorhaben anders als vorgestellt verwirklicht wurde, c) Mittel offensichtlich unsachgemäss eingesetzt wurden, d) Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt wurden.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können erbrachte Leistungen teilwei - se oder ganz zurückgefordert werden.

Art. 13 Entscheidbefugnisse

1 Über einmalige Beiträge bis Fr. 10 000.– und wiederkehrende Beiträge bis Fr. 2 000.– entscheidet das zuständige Departement und über höhere Bei - träge der Regierungsrat. *

Art. 14 Kulturverzeichnis

1 Die Fachstelle für Kulturförderung führt ein Verzeichnis über Personen, die Unterstützungen erhalten haben. Erfasst werden Name, Jahrgang und Adresse der Betroffenen, bei juristischen Personen das geschäftsführende Organ, die Bezeichnung des Projekts mit Zuordnung zu den hauptsächlich betroffenen Kunstsparten, die Erledigung des Gesuchs und der Betrag der Unterstützung.
2 Zur Erfüllung der Zielsetzungen der Kulturförderung können die Daten an öffentliche oder gemeinnützige private Kulturförderungsstellen bekannt ge - geben werden.

Art. 15 * ...

Art. 15a * Übergangsbestimmungen

1 Der Kulturrat wird erstmals auf den 1. Januar 2008 für den Rest der Amts - dauer 2007 bis 2011 gewählt.
2 Der Kulturpreis wird erstmals im Jahr 2008 verliehen.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
27.11.2007 27.11.2007 Art. 1a eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
27.11.2007 27.11.2007 Art. 7a eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
27.11.2007 27.11.2007 Art. 15a eingefügt 1042 / 2007, S. 1288
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1a Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7a Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
30.04.2019 01.07.2019 Art. 15 aufgehoben 1379 / 2019, S. 564
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1a Abs. 3, a) geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1a Abs. 3, b) geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1a Abs. 3, c) geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 2a eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 7b eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 8 Abs. 2 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492
12.11.2019 01.01.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 1387 / 2019, S. 1492
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 1a 27.11.2007 27.11.2007 eingefügt 1042 / 2007, S. 1288

Art. 1a Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 1a Abs. 3, a) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492

Art. 1a Abs. 3, b) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492

Art. 1a Abs. 3, c) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492

Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 2 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492

Art. 2a 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492

Art. 3 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492

Art. 4 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492

Art. 7a 27.11.2007 27.11.2007 eingefügt 1042 / 2007, S. 1288

Art. 7a Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 7b 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492

Art. 8 Abs. 2 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 1387 / 2019, S. 1492

Art. 13 Abs. 1 12.11.2019 01.01.2020 geändert 1387 / 2019, S. 1492

Art. 15 30.04.2019 01.07.2019 aufgehoben 1379 / 2019, S. 564

Art. 15a 27.11.2007 27.11.2007 eingefügt 1042 / 2007, S. 1288

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