Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastun... (541)
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Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)

Gesetz über die Reduktion der Regelungsdichte und den Abbau der administrativen Belastung für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (KMU-Entlastungsgesetz) Vom 5. Juni 2005 (Stand 6. Juni 2005)
1 )
1 Allgemeines

§ 1 Zweck

1 Der Kanton trifft Massnahmen, um für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,
a. die Regelungsdichte zu reduzieren,
b. die administrative Belastung durch die Behörden und die Verwaltung abzubauen.

§ 2 Ziele

1 Der Kanton verfolgt dabei folgende Ziele:
a. Sicherstellung der KMU-Verträglichkeit von Erlassen, durch welche KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, im Rahmen ihrer Tätigkeit betroffen sind;
b. Abbau von Vorschriften;
c. Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahren, beispielsweise durch Vereinfachung von Formularen, Festlegen von Bearbeitungsfristen etc.;
d. Reduktion der Anzahl Stellen, die für ein einzelnes Vorhaben angegan - gen werden müssen;
e. Förderung des Einsatzes privater Kontrollen und Zertifikate;
f. Senkung des Aufwandes, der den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunternehmen, bei der Beschaffung der Informationen und bei der Umsetzung der einzuhaltenden Vorschriften entsteht;
g. Einsatz praxistauglicher, elektronischer Behördendienstleistungen (z.B. Guichet Virtuel).
1) Gesetzesinitiative (Vorlage an den Landrat Nr. 2004-179) in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549

§ 3 Begriff

1 Im Sinne dieses Gesetzes sind KMU wie folgt definiert:
a. Kleinstunternehmen (Mikrounternehmen): 0-9 Beschäftigte,
b. kleine Unternehmen: 10-49 Beschäftigte,
c. mittlere Unternehmen: 50-249 Beschäftigte.
2 Massnahmen

§ 4 Regulierungsfolgenabschätzung

1 Der Kanton führt eine Regulierungsfolgenabschätzung ein.
2 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird durchgeführt, um feststellen zu kön - nen, in welchem Ausmass KMU, insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen, von behördlich verordneten Massnahmen betroffen sind (Ueberprüfung auf KMU-Verträglichkeit).
3 Die Regulierungsfolgenabschätzung wird angewandt:
a. bei der Vorbereitung neuer Erlasse, von denen KMU betroffen sind;
b. für bestehende Erlasse, von denen KMU betroffen sind.
4 Mit der Regulierungsfolgenabschätzung wird geprüft:
a. die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit von Regulierungen;
b. ob gegebenenfalls alternative Regulierungen den gleichen Zweck effizi - enter erfüllen können;
c. die Effizienz im Vollzug von Regulierungen;
d. die Belastung der KMU, namentlich im Hinblick auf:
1. den administrativen Mehraufwand, der durch die Regulierungen her - vorgerufen wird;
2. die Folgekosten der Regulierungen, beispielsweise infolge notwen - dig werdender Investitionen, erschwerter Betriebsabläufe, etc.
5 Zeigen die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung Handlungsbedarf auf, leitet der Regierungsrat die nötigen Korrekturmassnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne von § 2 ein.
6 Die Resultate der Regulierungsfolgenabschätzung sowie allfällige Korrektur - massnahmen gemäss Absatz 5 sind in der Regel Bestandteil der Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat.
7 Der Regierungsrat bezeichnet die Stellen, welche die Regulierungsfolgenab - schätzung vornehmen.

§ 5 KMU-Forum

1 Der Regierungsrat wählt eine Konsultativkommission (KMU-Forum), die ihm als beratendes Organ bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Seite steht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der Verwaltung und der Wirtschaft, wobei insbesondere die Wirtschaftskammer Baselland für letztere ein Vorschlagsrecht hat.

§ 6 Anlaufstelle für Unternehmen (One Stop Shop)

1 Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung einer Informations- und Koordina - tionsstelle in der Verwaltung (One Stop Shop). Diese bildet in der Regel die Schnittstelle zwischen den KMU, insbesondere den Kleinst- und Kleinunterneh - men, und der Verwaltung. Sie erleichtert den Zugang zu den vom Regierungs - rat bezeichneten Verwaltungsstellen und den geschäftlichen Verkehr mit die - sen.
3 Schlussbestimmungen

§ 7 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen in - nerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern § 8 nichts anderes bestimmt.
2 Der Regierungsrat erstattet dem KMU-Forum über die getroffenen Massnah - men und über den Sachstand regelmässig Bericht.

§ 8 Fristen

1 Die Regulierungsfolgenabschätzung ist bei bestehenden Erlassen gemäss § 4 Absatz 3 Buchstabe b anhand einer zu erstellenden Prioritätenliste inner - halb von 2 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen. Der Land - rat kann diese Frist bei Bedarf angemessen verlängern.
2 Die Anlaufstelle (One Stop Shop) gemäss § 6 wird innerhalb von 1 Jahr seit Inkrafttreten dieses Gesetzes eingesetzt. Der Landrat kann diese Frist bei Be - darf angemessen verlängern.

§ 9 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Volksabstimmung in Kraft
2 )
.
2) In Kraft seit 6. Juni 2005. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.06.2005 06.06.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0549 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.06.2005 06.06.2005 Erstfassung GS 35.0549 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0549
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