Ordnung des Verbandes der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solothurn (425.11)
    CH - SO

    Ordnung des Verbandes der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solothurn

    1 Ordnung des Verbandes der Evangelisch- Reformierten Synoden des Kantons Solothurn Vom 9. November 2002 (Stand 24. Januar 2020) Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanton Sol othurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-J ura-Solothurn gestützt auf § 31 Absatz 3 des Gesetzes über den Finanza usgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) vom 19. März 2019 1) * beschliessen:

    1. Allgemeines

    § 1 Name und Rechtsform

    1 Unter dem Namen Verband der Evangelisch-Reformierte n Synoden des Kantons Solothurn schliessen die Evangelisch-Reformie rte Kirche Kanton Solothurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformier ten Kirchen Bern- Jura-Solothurn einen öffentlich-rechtlichen Vertrag a b nach § 164 litera b des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.

    § 2 Zugehörigkeit

    1 Der Verband umfasst die Evangelisch-Reformierte Kirch e Kanton Solo- thurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn.

    § 3 Wesen und Aufgaben

    1 Der Verband ist das für gesamtkantonale Aufgaben un d Belange zu- ständige Organ der Synoden.
    2 Der Verband ist insbesondere zuständig für die Vertei lung des ihm nach §
    65 lit.c Finanzausgleichsgesetz zufallenden Beitrages a us der Finanzaus- gleichssteuer zwischen den beiden Synoden.

    § 4 Verpflichtung

    1 Die Synoden verpflichten sich, diese Ordnung zu beach ten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zu erfüllen.
    1 ) BGS 131.74 .
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    2. Der Verband und seine Aufgaben

    2.1. Verbandsrat

    § 5

    1 Das oberste Organ des Verbandes ist der Verbandsrat. Dieser ist paritä- tisch zusammengesetzt und besteht aus vier Mitgliedern : Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und zwei weiteren Mitgliedern. Sei ne Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefa sst.

    § 6 Wahlen

    1 Die Mitglieder des Verbandsrates werden von den jewe ils delegierenden Synoden gewählt. Die Mitglieder der Bezirkssynode werde n auf Antrag der Bezirkssynode vom Synodalrat der Reformierten Kirchen Be rn-Jura- Solothurn genehmigt. Die Amtsperiode beträgt vier Jah re und stimmt mit derjenigen der Gemeindekommissionen überein. Eine W iederwahl ist mög- lich. Das Präsidium wechselt jährlich zwischen den Syn oden.

    § 7 Aufgaben

    1 Der Verbandsrat hat folgende Aufgaben: a) Vertretung der Synoden in ausserkirchlichen kantona len Angele- genhei-ten (insbesondere gegenüber kantonalen Behör den und In- stitutionen). b) Zuweisung der Einnahmen der Finanzausgleichssteuer an die beiden Synoden zugunsten gesamtkantonaler Aufgaben, gemäss se parat ver-einbartem Schlüssel für die innerkirchlichen Ausg leichszahlun- gen zwi-schen den beiden Synoden.

    2.2. Rechnungsprüfungskommission

    § 8 Zusammensetzung

    1 Die Rechnungsprüfungskommission ist paritätisch zus ammengesetzt und besteht aus vier Mitgliedern. Sie konstituiert sich s elbst.

    § 9 Wahlen

    1 Die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission wer den von ihren Synoden gewählt.
    2 Wird in einer Synode eine aussenstehende Kontrollste lle eingesetzt, die anstelle der Rechnungsprüfungskommission amtet, sin d zwei Kontrollstel- lenmitglieder als Mitglieder der Rechnungsprüfungsk ommission des Ver- bandes zu wählen.*

    § 10 Aufgaben

    1 Die Rechnungsprüfungskommission hat die Rechnung d es Finanzaus- gleichs zu prüfen sowie den Synoden darüber Bericht zu erstatten.
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    2.3. Fachkommissionen

    § 11 Stellung

    1 Zur Wahrnehmung gesamtkantonaler Aufgaben können F achkommissio- nen eingesetzt werden. Ihre Organisation wird in sep araten Verträgen geregelt. Die Mitglieder der Fachkommissionen werde n von den Synoden gewählt.

    3. Finanzielles

    § 12 Geldmittel

    1 Die Ausgabenkompetenz des Verbandsrates beschränkt s ich auf die Ver- teilung des Beitrages der Finanzausgleichssteuer an d ie beiden Synoden.

    § 13 Finanzausgleich

    1 Die Verteilung des dem Verband nach § 65 lit.c Finanza usgleichsgesetz zustehenden Beitrags aus der Finanzausgleichssteuer un d die Bestimmun- gen über die innerkirchlichen Ausgleichszahlungen we rden in einer sepa- raten Vereinbarung zwischen den beiden Synoden geregel t.

    § 14 Rechnungsjahr

    1 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusamme n.

    4. Rechtspflege

    § 15 Beschwerden

    1 Beschwerden gegen die Entscheide des Verbandsrates sind an den Regie- rungsrat des Kantons Solothurn zu richten.
    2 Die Beschwerdefrist beträgt in jedem Fall zehn Tage.

    5. Revisions- und Übergangsbestimmungen

    § 16 Revisionsbestimmungen

    1 Die Revision dieser Ordnung kann durch eine der bei den Synoden bean- tragt werden.
    2 Die Revision tritt nach Beschluss durch beide Synode n und nach Geneh- migung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn in Kraft.

    § 17 Kündigung

    1 Diese Ordnung kann durch eine der beiden Synoden auf Ende des Kalen- derjahres schriftlich gekündigt werden. Es besteht eine zweijährige Kündi- gungsfrist.
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    § 18 Schlussbestimmungen

    1 Die vorliegende Ordnung tritt nach Beschluss durch beide Synoden und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn rück- wirkend auf den 1. Oktober 2003 in Kraft, womit die Ordnung des Ver- bandes der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solothurn vom

    18. März 1989 aufgehoben ist.

    Von der Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche Kanto n Solothurn am

    9. November 2002 und von der Delegiertenversammlung de r Bezirkssynode

    Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn am 20. November
    2002 beschlossen. Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 25. November 2003 geneh- migt. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2003.
    5 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschlus s Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    12.11.2018 24.01.2020 Ingress geändert GS 2018, 38

    12.11.2018 24.01.2020 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 38

    6 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 12 .11.2018 24.01.2020 geändert GS 2018, 38

    § 9 Abs. 2 12.11.2018 24.01.2020 eingefügt GS 2018, 38

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