Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten L... (730.700)
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Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften

Sprayereien, Kostenbeitrag für deren Beseitigung: Verordnung Verordnung über Beiträge an die Kosten der Beseitigung von Sprayereien an privaten Liegenschaften
1 ) Vom 6. September 1994 (Stand 14. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 197 des Hochbautengesetzes vom 11. Mai 1939,
2 ) erlässt folgende Verordnung: I. Zweck

§ 1

1 Die Beseitigung der ohne entsprechende Einwilligung angebrachten Sprayereien an privaten Liegen - schaften in der Stadt ist im Interesse des Stadtbildes. Durch die finanzielle Beteiligung an den Kosten für die Beseitigung von Sprayereien sollen private Liegenschaftseigentümerinnen und Liegenschafts - eigentümer eingeladen werden, ihre Liegenschaften möglichst umgehend zu reinigen. II. Beitragsleistungen

§ 2

1 Den betroffenen Eigentümerschaften können Beiträge an die Beseitigungs- und Imprägnierungskos - ten sowie an die Kosten für den Neuanstrich oder die Steinreinigung ausgerichtet werden.
3 )
1bis Bei Gesuchen mit Gesamtkosten bis Fr. 500 kann nach Abzug eines Selbstbehalts der Eigentümer - schaft von Fr. 100 in der Regel der Restbetrag übernommen werden. )
1ter Bei den übrigen Gesuchen können Beiträge von in der Regel 80% der Gesamtkosten, höchstens je - doch Fr. 4'000 pro Liegenschaft ausgerichtet werden. Erstreckt sich eine Sprayerei über mehrere Lie - genschaften, beträgt der Gesamtbeitrag für alle betroffenen Liegenschaften zusammen maximal Fr.
8'000.
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1quater Beitragsfähig sind nur Arbeiten, die von ausgewiesenen Unternehmen fachgerecht und zu einem marktüblichen Ansatz ausgeführt werden.
6 )
2
...
7 )
3
...
8 )
4 Entlang von Demonstrationsrouten oder Vandalenzügen angebrachte grossflächige Sprayereien oder Sprayereien mit anstössigen Inhalten kann das Tiefbauamt unentgeltlich beseitigen oder beseitigen las - sen.
9 ) III. Geltungsbereich

§ 3

1 Die Verordnung gilt für private Liegenschaften auf dem Gebiet der Stadt Basel. Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 76 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 2 Abs. 2; 4; 6; 7 Abs. 2).
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100
3) Fassung vom 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
4) Eingefügt am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017) Eingefügt am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
6) Eingefügt am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
7) Aufgehoben am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
8) Aufgehoben am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
9) Eingefügt am 5. Juli 2022, in Kraft seit 14. Juli 2022 (KB 09.07.2022)
1
Sprayereien, Kostenbeitrag für deren Beseitigung: Verordnung
2 Es kann aktionsmässig strassenweise vorgegangen werden.
10 ) IV. Organisation

§ 4

1 Das Tiefbauamt ist für die Kontrolle und Ausrichtung der Beitragsleistungen zuständig. )
2
...
12 ) V. Verfahren

§ 5

13 )
...

§ 5a

14 ) Beitragsgesuch
1 Hat eine Eigentümerschaft eine Sprayerei an ihrer Liegenschaft von einem ausgewiesenen Unterneh - men entfernen lassen, kann sie beim Tiefbauamt innert eines Monats nach der Beseitigung ein Bei - tragsgesuch einreichen. Diesem sind eine Abrechnung, Bilder der Liegenschaft vor und nach der Rei - nigung und ein Einzahlungsschein
2 Das Tiefbauamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrags erfüllt sind, insbe - sondere ob die Arbeiten fachgerecht und zu einem marktüblichen Ansatz
3 Ist dies der Fall, es einen Beitrag gemäss § 2 ausrichten.

§ 6

15 )
...

§ 7

16 )
... Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
17 )
10)

§ 3 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 7. 5. 1996 (wirksam seit 12. 5. 1996).

11) Fassung vom 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
12) Aufgehoben am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017) Aufgehoben am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
14) Eingefügt am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
15) Aufgehoben am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
16) Aufgehoben am 24. Januar 2017, wirksam seit 1. Januar 2017 (KB 28.01.2017)
17) Wirksam seit 11. 9. 1994.
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