Verordnung über die Kantonsbibliothek
Verordnung über die Kantonsbibliothek vom 7. April 2009 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Kulturförderungsgesetzes vom
28. November 2005 1 ) sowie den Vertrag vom 16./20. August 1896 betreffend Überlassung der Gemeindebibliothek in Trogen an den Kanton zum Zwecke der Gründung einer Kantonsbibliothek 2 ) , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und den Betrieb der Kantonsbiblio - thek.
Art. 2 Auftrag
1 Die Kantonsbibliothek stellt in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv eine koordinierte dokumentarische Überlieferung für Appenzell Ausserrhoden si - cher.
2 Sie sorgt für die Bewahrung, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Vermittlung des kulturellen Erbes.
Art. 3 Aufgaben
1 Die Kantonsbibliothek: a) sammelt und bewahrt Dokumente auf, die im Kanton veröffentlicht wor - den sind, einen thematischen Bezug zum Kanton aufweisen oder de - ren Urheberschaft im Kanton ansässige oder durch kantonale Förder - gelder unterstützte Personen, Institutionen und öffentliche Organisatio - nen sind;
1) bGS 420.1
2) bGS 421.14 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) übernimmt Dokumente, mittels derer die historisch gewachsenen Sammlungen ausserhalb des Sammelgebietes nach lit. a ergänzt wer - den; c) übernimmt unpublizierte Sammlungen zur kantonalen Kunst, Kultur und Wissenschaft; d) macht alle Bestände in zeitgemässer Form zugänglich; e) erschliesst und verwaltet die kantonale Kunstsammlung; f) ist Auskunfts- und Informationsstelle für Fragen zur Kultur und Ge - schichte von Appenzell Ausserrhoden; g) arbeitet mit anderen Bibliotheken und Institutionen zusammen; h) führt und begleitet wissenschaftliche und kulturelle Projekte; i) veröffentlicht die Appenzeller Bibliografie; j) berät in den Bereichen Information und Dokumentation; k) unterstützt die Aus- und Weiterbildung von Bibliothekarinnen und Bibliothekaren im Kanton.
Art. 4 Benützung
1 Die Kantonsbibliothek ist im Rahmen der Benützungsbestimmungen für die Öffentlichkeit zugänglich.
2 Der Zugang zu Dokumenten, an denen öffentliche oder private Schutzinter - essen bestehen, richtet sich nach dem Informationsgesetz 1 ) .
3 Die Benützung kann im Einzelfall mit besonderen Auflagen und Bedingun - gen verbunden werden. Wer in grober Weise oder wiederholt gegen die Be - nützungsbestimmungen verstösst, kann von der Benützung ausgeschlossen werden.
4 Die Benützerinnen und Benützer haften gegenüber dem Gemeinwesen für Schäden, die sie bei der Benützung der Bestände verursachen.
5 Das Departement Bildung und Kultur erlässt ein Benützungs- sowie ein Gebührenreglement. *
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 4. Februar 1896 über die Kantonsbibliothek
2 ) wird auf - gehoben.
1) bGS 133.1
2) bGS 421.15 (aGS II/191)
Art. 6 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 5 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 5 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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