Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutsc... (721.840)
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Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet

Strasse Lörrach–Weil am Rhein: Staatsvertrag mit der BRD Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet
1 ) Vom 25. April 1977 (Stand 1. August 1980) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland, in Erfüllung der Art. 34 und 36 des Vertrages vom 27. Juli 1852 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Ei - senbahnen über schweizerisches Gebiet, vom Wunsche geleitet, die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb einer Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet zusammenhängenden Fragen zu regeln, sind wie folgt übereingekommen: I. Abschnitt: Errichtung der Strasse Art. 1 Erlaubnis, Bau, Unterhaltung, Betrieb
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft gestattet der Bundesrepublik Deutschland den Bau, die Unter - haltung und den Betrieb einer öffentlichen Strasse zwischen der Stadt Lörrach und der Stadt Weil am Rhein über schweizerisches Gebiet. Der auf schweizerischem Gebiet liegende Teil der Strasse wird im folgenden als «Verbindungsstrasse » bezeichnet. Die Eigenschaft einer öffentlichen Strasse erhält die Verbindungsstrasse durch die Verkehrsübergabe.
2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist befugt, die Bauausführung der Verbindungsstrasse in poli - zeilicher Hinsicht und bezüglich der Einhaltung der Vereinbarungen und Pläne zu überwachen.
3 Die Verbindungsstrasse steht im Eigentum des Kantons Basel-Stadt. Die Verkehrszeichen und Ver - kehrseinrichtungen bleiben jedoch Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
4 Die für den Bau der Verbindungsstrasse erforderlichen Grundstücke werden vom Kanton Basel-Stadt zur Verfügung gestellt, der sie nötigenfalls im Wege der Landumlegung oder Enteignung beschafft. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bestimmt die anwendbare Erwerbsart. Für den Fall des Landerwerbs im Wege der Enteignung überträgt die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Kanton das Enteignungsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Juni
1930 über die Enteignung. Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf die Behandlung der ange - meldeten Forderungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c des Enteignungsgesetzes). Einsprachen gegen die Umle - gung oder die Enteignung sowie Begehren, die eine Planänderung bezwecken, sind ausgeschlossen.
5 Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Strassenbaues einschliesslich der Kosten für den Erwerb von Grund und Rechten durch den Kanton Basel-Stadt.
6 Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Verbindungsstrasse mit der gleichen Sorgfalt gebaut, unterhalten und betrieben wird wie der über deutsches Gebiet führende Teil der Strasse. Art. 2 Linienführung der Verbindungsstrasse und Bauprojekt
1 Für die Linienführung und den Bau der Verbindungsstrasse ist das vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Vertrages vom 27. Juli 1852 am 16. Dezember 1975 geneh - migte Auflageprojekt der Abteilung Strassenbau des Regierungspräsidiums Freiburg vom November
1974 mit Änderungen vom Oktober 1975 mit den im Genehmigungsbeschluss enthaltenen Bedingun -
1) Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1979. Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 10. Juni 1980.
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Strasse Lörrach–Weil am Rhein: Staatsvertrag mit der BRD
2 Gemäss dem genehmigten Projekt ist dieVerbindungsstrasse frei von niveaugleichen Kreuzungen und überschreitet die Landesgrenze auf der linken Seite des Flusses Wiese, überquert diesen Fluss nach rund 70 m, verläuft alsdann bis zur Weilstrasse der Wiese entlang, wobei sie abgesenkt und rund
120 m vor der Weilstrasse in einen Tunnel verlegt wird. Das Tunnelbauwerk verläuft unter der Weil - strasse durch und führt unter dem natürlichen Terrain auf den Punkt der Landesgrenze in der Mühle - matt, an dem diese nahezu einen rechten Winkel bildet. Im Bereiche der Landesgrenze tritt die Strasse aus dem Tunnel und steigt auf deutscher Seite in den Oberen Mühlematten auf das natürliche Terrain an. Ein Rahmenplan, der eine Übersicht über die Strassenführung gibt, ist dem Vertrag beigefügt.
3 Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, an der Verbindungsstrasse auf ihre Kosten eine ver - schliessbare Ein- und Ausfahrt anzulegen, damit schweizerische Bedienstete und Hilfspersonen unmit - telbar von schweizerischem Gebiet aus auf die Verbindungsstrasse gelangen können. Den Bedürfnis - sen der Grenzüberwachung ist in ausreichender Weise Rechnung zu tragen.
4 Die Bundesrepublik Deutschland wird die Verbindungsstrasse ohne Verzug an die Bundesstrasse 3 anschliessen.
5 Bei dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der Verbindungsstrasse sind alle erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, damit der Verkehr auf den Strassen und Wegen, die von ihr ge - kreuzt oder berührt werden, nicht gefährdet und so wenig wie möglich behindert wird.
6 Das Areal der Verbindungsstrasse kann jederzeit bei Übernahme sämtlicher dabei entstehender Kosten für die Anlegung eines die Strasse nicht niveaugleich kreuzenden öffentlichen Verkehrsweges und für die Erstellung eines anderen Werkes in Anspruch genommen werden. Die technischen Einzel - heiten werden nötigenfalls zwischen der zuständigen Behörde des Kantons Basel-Stadt und der zustän - digen deutschen Landesbehörde vereinbart. Der Verkehr auf der Strasse und deren Unterhaltung dür - fen dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die erforderlichen vorübergehenden Verkehrsbe - schränkungen werden von den deutschen Behörden angeordnet, gegebenenfalls auf Verlangen des Po - lizeidepartements
2 ) des Kantons Basel-Stadt.
7 Zur Regelung technischer Einzelheiten im Zusammenhang mit Bau, Betrieb und Unterhaltung der Verbindungsstrasse schliessen der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Baudepartement, und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, handelnd als Auftrags - verwaltung für die Bundesfernstrassen, eine Vereinbarung ab. Art. 3 Eingangsabgaben, Arbeitserlaubnisse
1 Waren (z.B. Baustoffe, Betriebsstoffe, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge, Waren zur Be - pflanzung des Strassenrandes) sind in der Schweiz frei von Einfuhrzöllen sowie von allen anderen an - lässlich der Einfuhr von Waren zu erhebenden Abgaben und Gebühren, wenn und solange sie zum Bau, zur Unterhaltung, zur Erneuerung oder zum Betrieb (einschliesslich Winterdienst) der Verbin - dungsstrasse oder zur Sicherung des Verkehrs auf der Verbindungsstrasse verwendet werden. Für Wa - ren, die auf der Verbindungsstrasse verbleiben oder verbraucht werden, gilt das nur, wenn sie aus dem freien Verkehr der Bundesrepublik Deutschland stammen. Sicherheiten werden nicht verlangt. Vorbe -
2 Waren, die nach Abs. 1 abgabenfrei bleiben, sind von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.
3 Die mit dem Bau, der Unterhaltung und dem Betrieb der Verbindungsstrasse beauftragten Personen bedürfen, soweit sie zur Vornahme der Arbeiten von deutschem Gebiet aus in das schweizerische Ge - biet gelangen, keiner nach schweizerischem Recht etwa erforderlichen Arbeitserlaubnis. Im Übrigen gelten für sie die Bestimmungen dieses Vertrages entsprechend.
2) Jetzt: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
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Strasse Lörrach–Weil am Rhein: Staatsvertrag mit der BRD II. Abschnitt: Benutzung der Strasse Art. 4 Zulässiger Verkehr
1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft lässt auf der Verbindungsstrasse den Durchgangsverkehr nach den Bestimmungen dieses Vertrages zu; ausgenommen sind Fussgänger.
2 Von der Verbindungsstrasse darf nicht abgewichen werden. Personen dürfen nicht aufgenommen oder abgesetzt werden und Waren nicht auf- oder abgeladen werden. Das freiwillige Halten ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Notfälle sowie die Verpflichtung des Fahrzeugführers gemäss deut - schem Recht, nach einem Verkehrsunfall zu warten.
3 Die Verbindungsstrasse darf vom schweizerischen Gebiet aus nicht betreten werden. Art. 2 Abs. 3 bleibt unberührt. Art. 5 Vergünstigungen im Durchgangsverkehr
1 Im Durchgangsverkehr werden Zölle und sonstige Ein- und Ausgangsabgaben nicht erhoben und kei - ne Sicherheiten verlangt. Das gilt auch für Gegenstände, die auf schweizerisches Gebiet neben die Verbindungsstrasse geraten, sofern sie unverzüglich wieder auf diese zurückgebracht werden.
2 Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen finden im Durchgangsverkehr keine Anwen - dung, mit Ausnahme derjenigen für Kriegsmaterial.
3 Im Durchgangsverkehr erhebt die Schweiz weder Motorfahrzeug noch Beförderungssteuern.
4 Die Schweiz gestattet unentgeltlich den Transport von Post und die regelmässige oder gelegentliche Personenbeförderung auf der Verbindungsstrasse. Art. 6 Grenzabfertigung
1 Im Durchgangsverkehr ist weder ein Grenzübertrittspapier noch ein Sichtvermerk erforderlich.
2 Eine Grenzabfertigung des Durchgangsverkehrs findet nicht statt. Jedoch hat jeder Vertragsstaat das Recht, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen seine Grenzpolizei- und Zollvorschriften erforderlichen Kontrollmassnahmen auf der Verbindungsstrasse durchzuführen.
3 Die Behörden der Vertragsstaaten werden – nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen – die erfor - derlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnut - zung der in diesem Vertrag vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Art. 7 Grenzübertritt und Durchgangsrechte für Bedienstete
1 Deutsche Zoll- und Polizeibedienstete, Bedienstete der Strassenverwaltung sowie Hilfspersonen sind befugt, auch bei der Ausübung des Dienstes mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüs - tung die Verbindungsstrasse als Durchgangsstrecke zu benutzen.
2 Für deutsche Militärpersonen in Uniform sowie für deutsche uniformierte und bewaffnete Bedienste - te gilt die Verbindungsstrasse als Durchgangsstrecke im Sinne des Abkommens zwischen den Ver - tragsstaaten vom 5. Februar 1958 über Durchgangsrechte.
3 Schweizerische Zoll- und Polizeibedienstete, Bedienstete der Strassenverwaltung sowie Hilfsperso - nen, die sich zur Ausübung des Dienstes auf die Verbindungsstrasse begeben müssen, sind befugt, mit ihren Dienstfahrzeugen einschliesslich Dienstausrüstung die Grenze zu überschreiten, um auf deut - schem Gebiet entweder über den Anschluss Weil-Ost und den Grenzübergang an der Weilstrasse oder schweizerisches Hoheitsgebiet zu gelangen. Nötigenfalls sind sie auch befugt, über diese beiden Grenzübergänge und Anschlüsse auf das schweizerische Teilstück der Verbindungsstrasse zu gelan - gen.
4 Die Beförderung von Personen in behördlichem Gewahrsam bei der Durchfahrt durch das Hoheitsge - biet des anderen Vertragsstaates ist nicht gestattet.
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Strasse Lörrach–Weil am Rhein: Staatsvertrag mit der BRD
5 Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind die Art. 11–13 des Abkommens vom 1. Juni
1961 zwischen den Vertragsstaaten über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs - stellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sinngemäss anwendbar.
6 Die Vertragsstaaten werden Personen, die unter Verletzung des Art. 4 Abs. 2 oder 3 in das Hoheits - gebiet des andern Vertragsstaates gelangt sind, jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Verein - barungen formlos zurückübernehmen. III. Abschnitt: Anwendung deutschen Rechts, Zuständigkeit Art. 8 Grundsatz
1 Auf der Verbindungsstrasse gilt das deutsche Strassenverkehrsrecht einschliesslich des deutschen Rechts der Kraftfahrzeugversicherung; für die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Tatbestände gilt auch das deutsche Strafrecht.
2 Für die gewerbliche Beförderung von Personen und Gütern auf der Verbindungsstrasse sind die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften massgebend. Das gilt auch für den Werkver - kehr.
3 Soweit nach den Abs. 1 und 2 deutsches Recht Anwendung findet und in diesem Vertrag nichts ande - res bestimmt ist, wird es von deutschen Behörden durchgeführt wie im angrenzenden deutschen Ge - biet.
4 Bei der Anordnung von Verkehrsmassnahmen, die Auswirkungen auf die Verbindungsstrasse haben, sind die schweizerischen Interessen gebührend zu berücksichtigen. Sind solche Auswirkungen erheb - lich, so setzen sich die deutschen Behörden mit dem Polizeidepartement
3 ) des Kantons Basel-Stadt rechtzeitig ins Benehmen. Ist Gefahr im Verzug, so können die Massnahmen sofort getroffen werden; das Polizeidepartement
4 des Kantons Basel-Stadt ist unverzüglich zu benachrichtigen. Art. 9 Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr
1 Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr auf der Verbindungsstrasse werden von deutschen Polizeibe - amten, Behörden und Gerichten verfolgt und geahndet, sofern keiner der Beschuldigten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Den Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr werden die im Anhang zu diesem Vertrag aufgeführten Tatbestände gleichgestellt.
2 Die deutschen Bediensteten sind in allen Fällen berechtigt, den Sachverhalt an Ort und Stelle zu er - mitteln, Personen vorläufig festzunehmen und benutzte Fahrzeuge und mitgeführte Gegenstände si - cherzustellen. Gegenüber Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, sind aber unzulässig die Festnahme, die Blutentnahme, die Beschlagnahme von Fahrzeugen und Gegen - ständen und die Verwarnung. Solche Personen, Fahrzeuge und Gegenstände sind, sofern die Voraus - setzungen vorliegen, unter denen sonst diese Massnahmen durchgeführt werden könnten, nach den Anordnungen des Polizeidepartements
5 ) des Kantons Basel-Stadt den schweizerischen Behörden zu übergeben.
3 Personen, die vorläufig festgenommen worden sind oder denen gegenüber die Entnahme einer Blut - Vorbehalt des Abs. 2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
4 Soweit nach Abs. 1 deutsche Behörden und Gerichte für Verfolgung und Ahndung von Zuwider - handlungen nicht zuständig sind, obliegen sie den schweizerischen Behörden und Gerichten. Dabei richten sich die Bestrafung und die verwaltungsrechtlichen Folgen nach schweizerischem Recht.
3) Jetzt: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
4) Jetzt: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
5) Jetzt: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
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Strasse Lörrach–Weil am Rhein: Staatsvertrag mit der BRD Art. 10 Verfahrensrecht
1 Die deutschen Bediensteten wenden bei derAusübung ihrer Befugnisse nach Art. 9 auf der Verbin - dungsstrasse deutsche Verfahrensvorschriften einschliesslich der Vorschriften über die Verwarnung an.
2 Amtshandlungen deutscher Gerichte dürfen auf der Verbindungsstrasse nur mit Zustimmung des Jus - tizdepartements ) des Kantons Basel- Stadt vorgenommen werden.
3 Deutsche Bedienstete dürfen nur zum Zwecke der Hilfeleistung in Unglücksfällen, der Bergung von Ladung und Fahrzeug sowie der Spurensicherung nach Verkehrsunfällen in dem unerlässlichen Um - fang schweizerisches Gebiet neben der Strasse betreten. Diese Handlungen werden in rechtlicher Hin - sicht so angesehen, als ob sie auf der Verbindungsstrasse vorgenommen worden wären. Andere Mass - nahmen, insbesondere die Nacheile, sind ausgeschlossen. Art. 11 Zusammenwirken der Bediensteten der Vertragsstaaten
1 Die Bediensteten und Dienststellen der Vertragsstaaten unterstützen einander nach Möglichkeit, um zu verhindern, dass Personen unbefugt dieVerbindungsstrasse verlassen oder betreten oder dass Waren oder andere Vermögensgegenstände unbefugt über die Strasse aus dem einen in den anderen Vertrags - staat verbracht werden. Sie unterstützen einander bei den Nachforschungen über den Verbleib von Waren und Beförderungsmitteln sowie bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 Abs.
1, helfen einander bei der Sicherung von Spuren und Beweismitteln und geben einander die hierfür er - forderlichen Auskünfte. Art. 12 Schutz und Beistand, strafbare Handlungen von deutschen Bediensteten und gegen deutsche Bedienstete
1 Die schweizerischen Behörden gewähren den deutschen Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf der Verbindungsstrasse den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Be - diensteten; insbesondere sind die schweizerischen strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Be - amten und Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen deutsche Bediens - tete begangen werden.
2 Von strafbaren Handlungen, die von deutschen Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf der Verbindungsstrasse begangen werden, ist ihre vorgesetzte Dienststelle zu benachrichtigen. Im Falle ei - ner Verhaftung oder vorläufigen Festnahme hat die Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen.
3 Begehen deutsche Bedienstete bei der Ausübung des Dienstes auf der Verbindungsstrasse eine straf - bare Handlung, die nicht in der diesem Vertrag als Anhang angefügten Liste aufgeführt ist, oder be - geht ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, eine solche Handlung gegen einen deutschen Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf der Verbin - dungsstrasse, so können die zuständigen Behörden des Kantons Basel-Stadt auf die Durchführung des schweizerischen Strafverfahrens verzichten. In diesem Falle ist die Auslieferung aus der Schweiz we - gen einer solchen Handlung zulässig. IV. Abschnitt: Haftpflichtansprüche Art. 13 Zuständige Gerichte
1 Für Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Verbindungsstrasse ereignen, sind unter Vorbe - halt der Abs. 2 und 3 die deutschen Gerichte zuständig, die zuständig wären, wenn sich der Schadens - fall auf dem angrenzenden deutschen Gebiet ereignet hätte.
2 Wenn der Ersatzberechtigte und der Ersatzverpflichtete oder einer von beiden seinen gewöhnlichen Parteivereinbarungen sind zulässig.
6) Jetzt: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
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3 Ist an einem Schadensfall, der sich auf der Verbindungsstrasse ereignet, ein Fahrzeug beteiligt, des - sen Halter die Bundesrepublik Deutschland, ein Land oder eines ihrer Sondervermögen ist, und ist nach den vorstehenden Bestimmungen ein schweizerisches Gericht zuständig, so unterstehen Ansprü - che aus diesem Schadensfall der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung.
4 Ansprüche aus Schadensfällen, die sich auf der Verbindungsstrasse ereignen, sind nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, in dem das Gericht seinen Sitz hat. Dies gilt nicht für die Fälle des Art. 15 Abs. 2. Art. 14 Abs. 1 bleibt unberührt. Art. 14 Ansprüche bei Schädigung durch nicht versicherte oder nicht ermittelte Motorfahrzeu - ge (Kraftfahrzeuge) und Fahrräder
1 Ersatzberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, können, in Abwei - chung vom Vertrag zwischen den Vertragsstaaten vom 30. Mai 1969 über die Schadensdeckung bei Verkehrsunfällen, die ihnen im Fall der Schädigung durch ein nicht oder nicht ordentlich versichertes oder nicht ermitteltes Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) zustehenden Ansprüche aus einem Schadensfall auf der Verbindungsstrasse nur gegen den deutschen «Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraft - fahrzeugunfällen» geltend machen. Diese Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen.
2 Wird die schweizerische «Bundesdeckung» wegen eines Schadensfalles auf der Verbindungsstrasse in Anspruch genommen, so steht ihr ein Rückgriffsanspruch gegen den deutschen «Entschädigungs - fonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen» zu, wenn sie nicht anderweitig Ersatz ihrer Aufwendun - gen erlangen kann.
3 Bei Schädigungen durch nicht in der Schweiz versicherte oder nicht ermittelte Fahrräder oder ihnen nach schweizerischem Recht gleichgestellte Fahrzeuge haben Personen, die ihren gewöhnlichen Auf - enthalt nicht in der Schweiz haben, keinen Anspruch auf Schadensdeckung durch die im Kanton Ba - sel-Stadt bestehende Kollektivhaftpflichtversicherung oder durch die Eidgenossenschaft. Art. 15 Amtshaftung
1 Amtshaftungsansprüche für Schäden, die deutsche Bedienstete bei Ausübung ihres Dienstes auf der Verbindungsstrasse zufügen, unterstehen deutschem Recht und deutscher Gerichtsbarkeit, wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung auf dem angrenzenden deutschen Gebiet stattgefunden hätte. Das gilt auch für Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht der Strassenbauverwaltung.
2 Hat der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so kann der Ersatzanspruch vor den Gerichten des Kantons Basel- Stadt geltend gemacht werden.
3 Die Abs. 1 und 2 gelten auch, wenn der Geschädigte ein Vertragsstaat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
4 Art. 13 Abs. 3 gilt sinngemäss. Art. 16 Haftungsfreistellung
1 Die Bundesrepublik Deutschland hält den Kanton Basel- Stadt für alle Verpflichtungen aus der Haf - tung für Schäden, welche mit dem Bau, dem Bestand, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Verbin - dungsstrasse im Zusammenhang stehen, schadlos, soweit diese nicht durch eine Haftpflichtversiche - rung des Kantons Basel-Stadt gedeckt sind. Die zuständige schweizerische Behörde wird die zuständi - ge deutsche Behörde von jedem gegen den Kanton Basel-Stadt erhobenen Schadenersatzanspruch, für - tung nach dem vorstehenden Satz in Betracht kommen kann, unverzüglich schriftlich verständigen. Der Kanton Basel-Stadt wird solche Ansprüche nur anerkennen und sich hierüber nur vergleichen, nachdem er die Einwilligung der zuständigen deutschen Behörde eingeholt hat. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständigen Behörden bekanntgeben.
2 Forderungen des Kantons Basel-Stadt im Sinne von Abs. 1 Satz 1, die sich aus dem Bau, dem Be - stand, dem Betrieb oder der Unterhaltung der Verbindungsstrasse gegen Dritte ergeben, gehen auf die
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3 Die Bundesrepublik Deutschland steht insbesondere für die Erfüllung von Schadenersatzansprüchen wegen Schäden an Gewässern oder am Grundwasser ein, die durch Ölunfälle oder ähnliche Ereignisse ausgelöst werden. Art. 17 Zustellungsbevollmächtigte
1 Zustellungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit Ansprüchen, die aufgrund dieses Vertrages vor den für den Kanton Basel- Stadt zuständigen Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder geltend gemacht werden können, sind an die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz zu richten (Zustellungsbevollmächtigte). V. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 18 Gemischte Kommission
1 Die Vertragsstaaten errichten eine gemischte deutschschweizerische Kommission mit der Aufgabe, Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages und der technischen Vereinbarung ergeben, den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Vertra - ges und der technischen Vereinbarung zu unterbreiten, zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Massnahmen zu empfehlen.
2 Die Kommission besteht aus fünf deutschen und fünf schweizerischen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes Vertragsstaates bestellt ein Mitglied ihrer Delegation zu deren Vorsitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Er - suchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden muss. Art. 19 Meinungsverschiedenheiten
1 Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages und der in Art. 2 Abs. 7 genannten technischen Vereinbarung sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaa - ten beigelegt werden. Art. 20 Schiedsklausel
1 Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages auf ande - re Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaats einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
2 Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Re - gierungen der Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der - teilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
3 Werden die in Abs. 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die deutsche oder die schweizerische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grunde verhindert, so soll der Vize - - sche Staatsangehörigkeit oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das weder die deutsche noch die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernen - nung vornehmen.
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4 Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Ver - tragsstaat trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsrichters sowie seiner Vertretung in dem Ver - fahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
5 Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung (Ladung) und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in entspre - chender Anwendung der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen leisten. Art. 21 Anlage zum Vertrag
1 Die anliegende Liste der Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr ist Bestandteil dieses Vertrages. Art. 22 Vertragsdauer, Vertragsänderung
1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsstaaten aufgehoben und geändert werden.
2 Ergeben sich bei der Durchführung des Vertrages erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates in Verhandlungen über eine angemessene Neuregelung eintreten. Art. 23 Berlin-Klausel
1 Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt. Art. 24 Ratifikation, Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
2 Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Austausch der Ratifikationsur - kunden in Kraft. Art. 25 Ersetzung bisheriger Bestimmungen
1 Dieser Vertrag ersetzt die Bestimmungen des Vertrages vom 27. Juli 1852 zwischen der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Baden betreffend die Weiterführung der badischen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet, die sich auf den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb der Verbindungsstrasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein beziehen. Geschehen zu Bern am 25. April 1977 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Emanuel Diez Für die Bundesrepublik Deutschland: Kurt Laqueur
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Strasse Lörrach - Weil am Rhein: Staatsvertrag mit der BRD Anhang Anhang Liste der den Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr gleich gestellten Tat - bestände (Art. 9 Abs. 1)

1. Fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung im Strassenve r kehr.

2. «Unfallflucht», d. h. Verletzung der einem Fahrzeugführer nach einem Verkehrsunfall obli e genden

Pflic h ten.

3. Entwendung eines Motorfahrzeuges oder eines Fahrrades zum Gebrauch (unbefugter G e brauch e i -

nes Kraftfahrzeuges oder eines Fahrr a des).

4. Widerstand oder Nötigung, die sich gegen deutsche Behörden oder Bedienstete i m Zusa m menhang

mit Amts - oder Diensthandlungen ric h ten.

5. Gefährliche Eingriffe in den Strassenverkehr oder sonstige G e fährdung des Strassenverkehrs.

6. Sachbeschädigung und Beschädigung öffentlicher Sachen im Zusam menhang mit der Verbi n-

dung s strasse ode r dem Verkehr auf ihr.
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