Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
Geltungsbereich Vorbehalt Vollstreckba r - keitsklausel Zuständigkeit und anwendbares Recht
2 Diese Behörde wird für jeden Kanton in einem Anhang zum Konkor- dat
1) angegeben.
3 Sie wendet unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen ihr eige- nes Prozessrecht an.
Art. 5
1 Die Vollstreckung kann von jedem Berechtigten verlangt werden. Der urteilende Richter kann die Vollstreckung vorsorglicher Verfügungen e- benfalls beantragen.
2 Der Gesuchsteller hat ein schriftliches Begehren sowie das zu vollstrek- kende Urteil einzureichen.
3 In Dringlichkeitsfällen kann die Vollstreckungsbehörde schon vor Ein- reichung dieser Urkunden Sicherungsmassnahmen treffen.
Art. 6 Die Partei, gegen die das Vollstreckungsbegehren gerichtet ist, kann sich
diesem durch Einrede widersetzen, a) wenn sie nicht ordnungsgemäss vorgeladen oder gesetzlich vertreten worden ist; b) wenn der Entscheid von einem örtlich unzuständigen Richter gefällt worden ist; c) wenn sie durch Urkunden beweist, dass seit dem Urteil oder dem Tag, von dem an die urteilende Behörde keine neuen Tatsachen berück- sichtigen durfte, Umstände eingetreten sind, welche die Durchsetzung des Anspruches ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben; d) wenn sie auf ein Säumnisurteil hin die Wiederaufnahme des Verfah- rens verlangt hat und ihrem Gesuch aufschiebende Wirkung erteilt worden ist.
Art. 7 Dritte könne wegen Verletzung in ihren Rechten gegen die Vollstreckung
Einsprache erheben.
Art. 8 Die Vollstreckungsbehörde entscheidet im summarischen Verfahren. Sie
kann Sicherungsmassnahmen anordnen. Wenn angemessene Sicherheit geleistet wird, kann sie die Vollstreckung aufschieben.
Art. 9 Die Vollstreckungsbehörde hat über die Vollstreckung des Urteils ein Pro-
tokoll aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen. Vollstreckungs- gesuch Einreden Einsprache Dritter Verfahren Protokoll
_______________ Kosten Beitritt und Rücktritt Inkrafttreten
Feedback