Verordnung zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich
                            Verordnung zum Gesetz über den  direkten Finanzausgleich  (Finanzausgleichsverordnung)  Vom 1. April 2003 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 85 des Gesetzes über den direkten Finanzausgleich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dezember 1984
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Finanzausgleich der Einwohnergemeinden
1.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Berechnungsgrundsätze (§ 5 Abs. 3 und § 37 FAG)
                            1  Das Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Finanzausgleichsindex (FI), der Steuerkraftindex (SKI), der Steuerbe  -  darfsindex (SBI), die Steuerkraft des Kantons (SKK) und der Grenzindex  (GI), werden in ganzen Zahlen ausgedrückt. Dabei ist die Rundung nach  kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Entlastungsziel (FIO) und das Belastungsziel (FIU) werden nach kauf  -  männischen Grundsätzen auf zwei Kommastellen und der Investitionsbei  -  tragssatz auf eine Kommastelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zahlungen im Finanzausgleich der Einwohnergemeinden sind nach  kaufmännischen Grundsätzen auf hundert Franken zu runden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Verstärkungsfaktor wird auf zwei Dezimalen nach dem Komma fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Ordentlicher Finanzausgleich
§ 2 Berechnung des Gemeindesteuerbedarfs
                            a) Aufwand- und Ertragsüberschuss (§ 7 Abs. 1 FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen werden in  die Berechnung des Gemeindesteuerbedarfs nach § 7 FAG einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.71  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Bezeichnung im ganzen Erlass vom 12. Juli 2005.  GS 98, 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   nicht   eigenwirtschaftliche   Spezialfinanzierungen   gelten   alle   ge  -  bührenfinanzierten Spezialfinanzierungen oder gleichartige, ausgelagerte  Werkbereiche, welche ergänzend mit Steuermitteln finanziert werden dür  -  fen. Darunter fallen insbesondere die Bereiche Wasserversorgung, Forst  -  wirtschaft, Werkhof, Feuerwehr, Altersheime oder Liegenschaftenverwal  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als eigenwirtschaftliche Spezialfinanzierungen gelten jene Spezialfinan  -  zierungen oder gleichartige, ausgelagerte Werkbereiche, welche vollstän  -  dig über Gebühren finanziert werden müssen. Darunter fallen insbesonde  -  re die Bereiche Gas-, Elektra- und Gemeinschaftsantennenanlagen, Abwas  -  ser- und Kehrichtentsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Abschreibungen (§ 7 Abs. 1 lit. b FAG)
                            1  Abschreibungen sind unter Vorbehalt von § 5 zulässig:  a)  bis zu 20% im Mittel auf dem massgebenden Verwaltungsvermögen  nach § 5 Absatz 2;  b)  auf Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, soweit  sie nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen sind;  c)  auf den folgenden Gebäuden (inkl. Grundstücke) des Finanzvermö  -  gens vom jeweiligen Restbuchwert (die Abschreibungen sind nur bis  zum Wert des Grundstückes [ohne Gebäude] zulässig):
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Wohnhäuser und landwirtschaftliche Bauten: 3 %;
2. Geschäftshäuser: 8 %;
3. Gaststätten: 8 %.
                            d)  33,3% auf den aktivierten Renovationskosten von Liegenschaften  des Finanzvermögens. Diese einmalige Abschreibung ist nur in je  -  nem Jahr zulässig, in welchem die Renovationskosten angefallen  sind. Die restlichen Kosten können in den folgenden Jahren nach li  -  tera c abgeschrieben werden;  e)  auf den übrigen Aktiven soweit sie das Mass der Entwertung nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 c) Rücklagen (§ 7 Abs. 1 lit. b FAG)
                            1  Vorfinanzierungen (Rücklagen) sind unter Vorbehalt von § 5 zulässig für  kommende, notwendige und dringliche Investitionen. Die Höhe der Vorfi  -  nanzierungen, ohne jene für eigenwirtschaftlich geführte Spezialfinanzie  -  rungen, darf jährlich höchstens 5% des Gemeindesteuerertrages der natür  -  lichen und juristischen Personen betragen. Die Gemeindeversammlung be  -  schliesst über die Bildung und die Zweckbestimmung dieser Vorfinanzie  -  rungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Stelle der Vorfinanzierungen können zusätzliche Abschreibungen, Ein  -  lagen ins Eigenkapital oder Einlagen in nicht eigenwirtschaftliche Spezialfi  -  nanzierungen vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorfinanzierungen sind spätestens nach Abschluss des Investitionsvor  -  habens zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen. Dabei sind in die  -  sem Masse zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, ist  die   Vorfinanzierung   zugunsten   der   Laufenden   Rechnung   aufzulösen,  spätestens jedoch fünf Jahre nach ihrer erstmaligen Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Gesuch kann das zuständige Amt in begründeten Fällen Vorfinanzie  -  rungen über die Dauer von 5 Jahren hinaus bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 d) Vorbehalt des Ausgleichs der Laufenden Rechnung und der
                            nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzierungen (§ 7  Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Aufwandüberschuss gilt nicht als Zuwachs, wenn er durch Abschrei  -  bungen über dem von der Gemeindegesetzgebung verlangten Minimum  oder durch Vorfinanzierungen entsteht oder damit ein Bilanzfehlbetrag  oder ein Vorschuss in einer nicht eigenwirtschaftlich geführten Spezialfi  -  nanzierung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung der Abschreibungen erfolgt auf dem massgebenden Ver  -  waltungsvermögen. Dieses berechnet sich per Stichtag 1. Januar  a)  nach   dem   Verwaltungsvermögen   ohne   dasjenige   der   eigenwirt  -  schaftlich geführten Spezialfinanzierungen,  b)  zuzüglich der Nettoinvestitionen des Basisjahres,  c)  abzüglich des Eigenkapitals, des Kapitals der nicht eigenwirtschaft  -  lich geführten Spezialfinanzierungen und der Vorfinanzierungen,  vermindert um die jeweiligen Auflösungen sowie der Darlehen und  Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, sofern diese rückzahlbar  oder nicht abschreibbar sind.  d)  Ein Bilanzfehlbetrag oder ein Vorschuss einer nicht eigenwirtschaft  -  lich geführten Spezialfinanzierung wird dem massgebende Verwal  -  tungsvermögen angerechnet, wenn deren Summe geringer ist als  die Summe der Vorfinanzierungen und des Kapitals der eigenwirt  -  schaftlich geführten Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 e) Fremdfinanzierungskosten, die das zulässige, anrechenbare
                            Mass überschreiten  (§ 7 Abs. 1 lit. b FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Nettoaufwand aus dem Kapitaldienst und den Finanzliegenschaften,  welcher   für   eine   höhere   Nettoverschuldung   als   5'000   Franken   pro  Einwohner geleistet wird, wird vom Steuerbedarf in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Nettoaufwand aus dem Kapitaldienst gilt der Saldo der Rubrik Kapi  -  taldienst (Funktionsnummer 940) abzüglich der Buchverluste auf Kapital  -  anlagen (Kontoart 330), zuzüglich der Buchgewinne auf Kapitalanlagen  (Kontoart 424) und der Erträge aus dem Verwaltungsvermögen (Kontoart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            425, 426). Als Nettoaufwand aus Liegenschaften des Finanzvermögens  (Funktionsnummer 942) gilt der Saldo der Rubrik Liegenschaften des Fi  -  nanzvermögens abzüglich der Abschreibungen Finanzvermögen (Kontoart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            330) und zuzüglich der Buchgewinne auf Liegenschaften des Finanzvermö  -  gens (Kontoart 424).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Nettoverschuldung gilt das Fremdkapital abzüglich das Finanzvermö  -  gen per 1. Januar des jeweiligen Basisjahres unter Abzug des Fremdkapi  -  tals und des Finanzvermögens der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfi  -  nanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Nettoaufwand nach Absatz 2 wird im gleichen Verhältnis gekürzt,  wie die tatsächliche Nettoverschuldung jene der maximal zulässigen Netto  -  verschuldung nach Absatz 1 pro Einwohner übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 f) Massnahmen zur Sanierung einer notleidenden Gemeinde (§ 7
                            Abs. 1 lit. c FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Führen Sanierungsmassnahmen zu einer Minderung des Steuerbedarfs,  erfolgt eine Rückrechnung des Steuerbedarfs auf den Stand vor Ergreifung  der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   Sanierungsmassnahmen   gelten   Forderungsverzichte,   Schenkungen,  Zinserlasse oder erfolgswirksame Auflösungen von Rücklagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zinserlasse werden maximal während drei aufeinanderfolgenden Jahren  im Steuerbedarf berücksichtigt, alle übrigen Sanierungsmassnahmen im  Zeitpunkt der Ergreifung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anspruch auf die finanzausgleichsneutrale Behandlung haben Gemein  -  den, welche in einem der beiden Basisjahre:  a)  einen Bilanzfehlbetrag vortragen,  b)  einen Steuerkraftindex von weniger als 100 Indexpunkten auswei  -  sen,  c)  einen durchschnittlichen Steuerfuss festgesetzt haben, der sich aus  dem Steuerfuss für natürliche und juristische Personen ergibt, der  über   dem   entsprechenden   Durchschnitt   der   Gesamtheit   der  Einwohnergemeinden liegt und  d)  eine Nettoverschuldung von über 5'000 Franken pro Einwohner aus  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 g) Stille Reserven infolge Auslagerung von öffentlichen Aufgaben
                            (§  7  Abs.  1  lit.  c FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Aufwertungsgewinne als Folge einer Auflösung von stillen Reserven wer  -  den dem Steuerbedarf nicht angerechnet, wenn eine Gemeindeaufgabe  öffentlichen oder privaten Unternehmungen oder Körperschaften übertra  -  gen wird, ohne dass Kapitalanteile veräussert werden und sofern die Betei  -  ligung im Finanzvermögen bilanziert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Beteiligung an öffentlichen und privaten Unternehmen oder  Körperschaften im Verwaltungsvermögen verbleibt, ist eine Aufwertung  nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Passivierte Aufwertungsgewinne werden bei der Berechnung der Netto  -  schuld nach § 6 einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 h) Investitionen zu Lasten der Laufenden Rechnung (§ 7 Abs. 2
                            FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Investitionen sind jene Finanzvorfälle, die das Verwaltungsvermögen ver  -  ändern oder bedeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte  mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bruttoinvestitionen (bezogen auf ein Einzelobjekt) zu Lasten der Laufen  -  den Rechnung sind im folgenden Umfang zulässig:  a)  bis 30’000 Franken in Gemeinden bis 999 Einwohner;  b)  bis 50’000 Franken in Gemeinden von 1'000–9'999 Einwohner;  c)  bis 100’000 Franken in Gemeinden über 10’000 Einwohner.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 i) Erschliessungsbeiträge an Verkehrsanlagen(§ 7 Abs. 1 lit. b und
                            Abs. 2 FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Erschliessungsbeiträge gelten Beiträge für das Erstellen einer neuen  oder für den Ausbau einer bestehenden Strasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der Erschliessungsbeitrag kleiner ist als der nach der Verordnung  über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   massgebende, so wird die  Differenz vom Steuerbedarf in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  711.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erschliessungsbeiträge sind in der Gemeinderechnung grundsätzlich in  der Investitionsrechnung zu verbuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 j) Anrechnung der Überschüsse der eigenwirtschaftlich geführten
                            Spezialfinanzierungen im Steuerbedarf (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2  FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge aus der Laufenden Rechnung zur Defizitdeckung der eigenwirt  -  schaftlich geführten Spezialfinanzierungen oder gleichartiger, ausgelager  -  ter Werkbereiche werden vom Steuerbedarf in Abzug gebracht. Beiträge  aus Ertragsüberschüssen von eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzie  -  rungen oder von gleichartigen, ausgelagerten Werkbereichen an die lau  -  fende Rechnung werden als Ertrag im Steuerbedarf berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 k) Interne Verrechnungen gegenüber Spezialfinanzierungen (§ 7
                            Abs. 2 FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der internen Verrechnung zulasten oder zugunsten der Spezialfinan  -  zierungen gelten folgende maximal anrechenbaren Ansätze:  a)  Die Verwaltungskosten sind nach tatsächlichem Aufwand oder als  Pauschale zu verrechnen. Sie dürfen maximal 5 % der Erträge aus  Benützungsgebühren betragen. Werden der eigenwirtschaftlich ge  -  führten Spezialfinanzierung keine Verwaltungskosten belastet, wird  der Steuerbedarf um die maximal anrechenbare Pauschale bereinigt.  b)  Die Verzinsung berechnet sich auf dem Differenzbetrag zwischen  dem Verwaltungsvermögen und dem Kapital im Jahresmittel. Der  Zinssatz bemisst sich nach dem durchschnittlichen Zinssatz des ver  -  zinslichen Fremdkapitals der Gemeinde oder nach dem durchschnitt  -  lichen, variablen Zinssatz für Darlehen an öffentlich-rechtlichen Kör  -  perschaften. Die Referenzbank wird durch das zuständige Amt be  -  zeichnet. Wird der eigenwirtschaftlich geführten Spezialfinanzie  -  rung kein oder ein zu geringer Zinsaufwand belastet, wird der Steu  -  erbedarf um den anrechenbaren Ansatz bereinigt.  c)  Die Kosten für die Strassenentwässerung dürfen bis maximal 40 Rap  -  pen pro m² des kommunalen Gemeindestrassennetzes und der Geh  -  wege verrechnet werden.  d)  Für die Abgeltung der Löschwasserversorgung können maximal 400  Franken pro Hydrant verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge   an   Wasserversorgungsanlagen   aus   der   Laufenden   Rechnung  werden vom Steuerbedarf in Abzug gebracht, wenn die Benützungsge  -  bühren pro m3 nicht mindestens zwei Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 l) Vorbehalt bei Nichtbeachtung der Vorgaben zum Rechnungs -
                            modell (§  7  Abs.  2 FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden die Vorgaben zum Rechnungsmodell nach §§ 134 ff. Gemeinde  -  gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   nicht eingehalten, wird der Steuerbedarf im Umfang der Abwei  -  chungen bereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Investitionsbeiträge
§ 14 Berechtigung
                            a) Zusammengesetzte Projekte (§ 15 Abs. 2 FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekte, die an der gleichen Gemeindeversammlung beschlossen wur  -  den, sachlich zusammenhängen und gleichzeitig ausgeführt werden, gel  -  ten als zusammengesetzte Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte, die aus betrieblichen Gründen schrittweise ausgeführt werden  müssen, gelten nur dann als zusammengesetzte Projekte, wenn sie inner  -  halb von fünf Jahren ab Baubeginn vollendet werden und dafür ein Ob  -  jektkredit bewilligt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 b) Projekte mehrerer Gemeinden (§ 15 Abs. 2 FAG)
                            1  Wenn mehrere Gemeinden gemeinsam ein Projekt erstellen, so bildet der  Kostenanteil der einzelnen Gemeinde die Grundlage für allfällige Investiti  -  onsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine juristische Person des Privatrechts Trägerin eines Projektes, so bil  -  det   der   Investitionsbeitrag   ohne   Eigenkapitalanteil   der   Gemeinde   die  Grundlage für allfällige Investitionsbeiträge. Die juristische Person darf  nicht gewinnorientiert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anspruch auf einen Investitionsbeitrag nach § 16 Absatz 1 FAG hat nur  die beitragsberechtigte Gemeinde. Sie hat das entsprechende Gesuch ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Investitionsbeitrag kann direkt an die Trägerin des Projektes ausge  -  richtet werden, sofern eine Abtretungserklärung der beitragsberechtigten  Gemeinde   vorliegt.   Der   entsprechende   Investitionsbeitrag   wird   beim  Kostenanteil der beitragsberechtigten Gemeinden in Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Projektkriterien (§ 18 FAG)
                            1  Folgende Projekte sind beitragsberechtigt: Schulhäuser, Schulturnhallen,  Schulturnplätze und Kindergärten sowie Sportanlagen als Ergänzung zu  Schulturnplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei provisorische Bauten für Schulhäuser und Kindergärten beträgt der  Investitionsbeitragssatz 30 % des ordentlichen Beitragssatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Landerwerbskosten werden mit den Projektkosten subventioniert; Investi  -  tionsbeiträge, die schon früher an den Landerwerb geleistet wurden, sind  anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kosten
                            a) Bruttokosten (§ 20 FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die massgebenden Bruttokosten der Hochbauten berechnen sich nach  dem tatsächlichen Aufwand abzüglich der Kosten insbesondere folgender  Baukostenplan-Positionen:  a)  00: Vorstudien Grundstück  b)  02: Nebenkosten zu Grundstück- resp. Baurechterwerb  c)  03: Abfindungen, Servitute, Beiträge  d)  04: Finanzierung vor Baubeginn  e)  05: Erschliessung durch Werkleitungen ausserhalb des Grundstückes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  06:   Erschliessung   durch   Verkehrsanlagen   ausserhalb   des   Grund  -  stückes  g)  13: Baureklame  h)  19: Eigenleistungen von Gemeinden sowie Honorare, Spesen und  Unkosten öffentlicher Institutionen  i)  51: Bewilligung, Gebühren, Beiträge  j)  52: Muster, Modelle, Vervielfältigungen  k)  53: Versicherungen, Haftpflichtleistungen  l)  54: Finanzierungskosten  m)  59: Übrige Baunebenkosten  n)  92: Textilien  o)  93: Kultgegenstände  p)  95: Reservematerial, Verbrauchsmaterial  q)  98: Künstlerischer Schmuck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Berechnung der massgebenden Bruttokosten von Hochbauten sind  die Subventionsrichtlinien des Amtes für Bundesbauten sinngemäss an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kostenberechnungen (Kostenvoranschläge), Bauabrechnungen und  die  Ermittlung   der  massgebenden   Bruttokosten  ist  der   Baukostenplan  (BKP) SNV 500 der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 b) Kosteneinheiten (§ 20 FAG)
                            1  Die Kosteneinheiten richten sich nach der Verordnung über die Festset  -  zung von Kosteneinheiten im direkten Finanzausgleich vom 28. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verfahren
                            a) Vorprojekt (§ 26 FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Projekte ist ein Vorprojekt möglichst früh, spätestens jedoch 6  Monate vor Baubeginn beim Departement, Abteilung Finanzausgleich und  Statistik, zur Vorprüfung einzureichen. Die Verwaltung hat ihre Stellung  -  nahme in der Regel innert 2 Monaten abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorprojekt hat über die Bedürfnisfrage, das Raumprogramm, den  Standort (vorgesehenes Grundstück), die Erschliessung durch Verkehrsanla  -  gen und Werkleitungen und die geschätzten Kosten Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) Gesuche um Investitionsbeiträge (§ 26 FAG)
                            1  Gesuche um Investitionsbeiträge sind möglichst früh, spätestens jedoch 3  Monate vor Baubeginn beim Departement, Abteilung Finanzausgleich und  Statistik, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch sind beizulegen:  a)  die Baueingabepläne;  b)  ein detaillierter Kostenvoranschlag nach Baukosten (BKP) mit Zu  -  sammenstellung der dreistelligen BKP-Nummern;  c)  die Baubewilligung, sofern sie bereits erteilt wurde;  d)  der Kostenverteiler zwischen den Trägern eines Projektes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.722  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Beitragszusicherung sind zusätzlich zu den Gesuchsunterlagen ein  -  zureichen:  a)  ein Auszug aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung über die  Projekt- und Kreditbewilligung;  b)  Angaben über weitere Beiträge von Bund, Kanton und Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 c) Beitragskürzungen (§ 26 Abs. 3 FAG)
                            1  Die Beitragskürzungen für verspätet eingereichte Gesuche betragen in  Prozenten des ordentlichen Investitionsbeitrages:  a)  bis 6 Monate nach Baubeginn: 30 %;  b)  bis 1 Jahr nach Baubeginn: 60 %;  c)  bis 2 Jahre nach Baubeginn: 80 %;  d)  ab 2 Jahre nach Baubeginn: 100 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 d) Massgebender Zeitpunkt für Bestimmung des Beitragssatzes
                            1  Für die Berechnung des Beitragssatzes ist der im Zeitpunkt des Gemeinde  -  versammlungsbeschlusses gültige Finanzausgleichsindex massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Besondere Beiträge
§ 23 Beiträge an Kosten für Studien zur Machbarkeit von interkommu -
                            nalen Kooperationen  (§ 30a lit. a FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kooperationen sind Zusammenarbeitsformen von Einwohnergemeinden  zwecks dauernder Erfüllung öffentlicher Aufgaben unter Beibehaltung der  Eigenständigkeit der beteiligten Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Machbarkeitsstudien gelten konzeptionelle Vorarbeiten, die zur inter  -  kommunalen Zusammenarbeit bei der Erfüllung von öffentlichen Aufga  -  ben führen. Machbarkeitsstudien haben über die Zielsetzung, den Aufga  -  benumfang, die Organisations- und Rechtsform, die erwarteten Synergien  und die Finanzierung der geplanten Kooperation Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche für Förderbeiträge an Machbarkeitsstudien sind vor Projektbe  -  ginn beim Departement, Abteilung Finanzausgleich und Statistik, vorzule  -  gen. Nachträglich eingereichte Gesuche sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem Gesuch ist eine Projektumschreibung mit folgenden Inhalten beizu  -  legen:  a)  Darstellung der Projektziele und –umfanges sowie des zu erwarten  -  den Nutzens der Kooperation;  b)  Voraussichtlich an der Kooperation beteiligte Einwohnergemeinden;  c)  Projekttermine und –organisation;  d)  Detailliertes Projektbudget unter Angabe allfälliger Drittbeiträge;  e)  Projektbeschluss des Gemeinderates der beteiligten Einwohnerge  -  meinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Beitrag wird nach Eingang der Projektabrechnung (Schlussabrech  -  nung), der Machbarkeitsstudie und der Umsetzungsbeschlüsse der beteilig  -  ten Gemeinden ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als   beitragsberechtigte   Aufwendungen   gelten   die   anteilsmässigen  tatsächlichen Kosten für die Erstellung einer Machbarkeitsstudie wie Sit  -  zungsgelder, Seminaraufwendungen oder Honorare für externe Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Beitragssatz an den Aufwendungen nach Absatz 6 abzüglich der Bei  -  träge Dritter beträgt einen Drittel. Beiträge unter 1000 Franken werden  nicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung aufgrund von
                            Zusammenschlüssen  (§ 30a lit. b FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche sich zusammen  -  schliessen oder sich mit einer Bürgergemeinde vereinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neu zusammengeschlossene Gemeinde erhält während maximal drei  Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche  die beiden Einzelgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhal  -  ten oder geleistet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserordentliche Aufwandminderungen oder Erträge werden bei der  Berechnung des Steuerbedarfes während drei Jahren seit dem Zusammen  -  schlusses bereinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            bis  *  Beiträge zur Unterstützung von Zusammenschlüssen mit struktu  -  rell schwachen Gemeinden (§ 30  ter   FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anspruchsberechtigt sind Einwohnergemeinden, welche den Zusammen  -  schluss mit einer anderen Einwohnergemeinde formell beschlossen haben  und deren Strukturstärkeindex einen negativen Wert (-1, -2, oder -3) auf  -  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Strukturstärkeindex bemisst sich nach  a)  dem durchschnittlichen Steuerkraftindex (Gewichtung 50%);  b)  der relativen, durchschnittlichen Bevölkerungsentwicklung (Gewich  -  tung 25%);  c)  der Erreichbarkeit (Gewichtung 25%).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anspruchsberechtigung wird periodisch neu erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Beitrag für Projektkosten oder Vorbereitungsarbeiten nach § 30  ter   Ab  -  satz 1 litera a FAG beträgt 30‘000 Franken pro Fusionsprojekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Beim Beitrag nach § 30  ter   Absatz 1 litera b FAG erhält die neu zusammen  -  geschlossene Gemeinde während maximal sechs Jahren mindestens jene  Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die jeweiligen Einzel  -  gemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Datengrundlagen
§ 25 Datengrundlagen (§ 37 FAG)
                            a) Einwohnerzahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einwohnerzahlen richten sich nach dem Ergebnis der Bevölkerungs  -  statistik des Kantons Solothurn per 31. Dezember der Basisjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 b) Staatssteueraufkommen
                            1  Zur Berechnung des Staatssteueraufkommens sind die Ergebnisse der  Steuerjahre massgebend, die den Basisjahren zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 c) Gemeinderechnungen
                            1  Für die Berechnung des Steuerbedarfs sind die Gemeinderechnungen der  Basisjahre massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschlussbuchungen müssen vollzogen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 d) Basisjahre
                            1  Die Basisjahre liegen drei und vier Jahre hinter dem Geltungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Finanzausgleich der Kirchgemeinden
§ 29 Verteilung der Finanzausgleichssteuer (§ 64 FAG)
                            1  Der Ertrag Finanzausgleichssteuer eines Jahres nach § 63 FAG wird im fol  -  genden Jahr verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Rechenschaftsablage (§ 68 FAG)
                            1  Die Kantonalorganisation der betreffenden Konfessionen hat dem Regie  -  rungsrat jährlich über die Verwendung des Anteils nach § 65 litera c FAG  Rechenschaft abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Datenerfassung (§ 70 Abs. 2 FAG)
                            a) Konfessionsangehörige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Anzahl der Konfessionsangehörigen wird nach dem Register der  Kirchgemeinde des Basisjahres ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 b) Staatssteueraufkommen
                            1  Das   Staatssteueraufkommen  einer  Kirchgemeinde   ist  die   Summe  der  Staatssteuern der in der Kirchgemeinde steuerpflichtigen natürlichen Per  -  sonen bei einem Satz von 100 %, vermehrt oder vermindert um die Steuer  -  ausscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 c) Steuerbedarf
                            1  Der Steuerbedarf einer Kirchgemeinde ist die bereinigte Summe ihrer  Gemeindesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Bereinigungsgrössen gelten:  a)  als Zuwachs unter Vorbehalt von Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufwandüberschuss der Gemeinderechnung und der Spezialfi -
                            nanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beiträge aus dem Finanzausgleich (§ 65 lit. a und b FAG).
                            b)  als Abzug
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ertragsüberschuss der Gemeinderechnung und der Spezialfi -
                            nanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vorfinanzierungen (Rücklagen), sofern sie 10 % des Gemein -
                            desteuerertrages überschreiten. Anstelle von Vorfinanzierun  -  gen können auch zusätzliche Abschreibungen oder Einlagen  ins Eigenkapital vorgenommen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschreibungen, die im Mittel 20 % des Restbuchwertes des
                            Verwaltungsvermögens, vermindert um das Eigenkapital, die  Spezialfinanzierungen und die Rücklagen, übersteigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bruttoinvestitionen zu Lasten der Laufenden Rechnung, die
                            pro Einzelobjekt 30’000 Franken überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschreibungen auf Darlehen und Beteiligungen des Verwal -
                            tungsvermögens, welche über die kaufmännischen Grundsät  -  ze hinausgehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschreibungen auf den Aktiven des Finanzvermögens, so -
                            fern   sie   das   Mass   der   Entwertung   oder   die   zulässigen  Abschreibungssätze nach § 4 lit. c) und d) überschreiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag.
                            3  Entsteht durch Abschreibungen über dem von der Gemeindegesetzge  -  bung verlangten Minimum oder durch die Bildung von Vorfinanzierungen  ein Aufwandüberschuss, so ist dieser nicht als Zuwachs nach Absatz 2 lit. a)  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4.
                            Vorfinanzierungen sind spätestens nach Abschluss des Investitionsvorha  -  bens zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen. Dabei sind in diesem  Masse zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird, ist  die Vorfinanzierung zugunsten der Laufenden Rechnung aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 d) Basisjahr (§ 70 Abs. 2 FAG)
                            1  Das Basisjahr liegt drei Jahre hinter dem Geltungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
3.1. Übergangsbestimmungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Anspruch auf Investitionsbeiträge nach altem Recht (§ 98
                            bis   Abs. 2  FAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesuche, welche bis 31. Dezember 2003 bei der zuständigen Stelle einge  -  reicht werden, werden nach altem Recht behandelt, sofern eine vollständi  -  ge Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2006 vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Einschränkungen bei der Berechnung des Steuerbedarfs aufgrund
                            des Inkraftsetzungszeitpunktes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Berechnung des Steuerbedarfs des Basisjahres 2000 erfolgt nach al  -  tem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung des Steuerbedarfs für das Basisjahr 2001 wird die  Spezialfinanzierung Abwasser als nicht eigenwirtschaftlich geführte Spezi  -  alfinanzierung behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Änderung von Erlassen
                            1  Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom
16. Dezember 2014
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            bis  Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkraftreten der Verordnung über den Finanz- und Lastenaus  -  gleich   der   Einwohnergemeinden  (Finanz-   und   Lastenausgleichsverord  -  nung, FILAV EG) vom 16.  Dezember 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   hat die vorliegende  Verordnung  für die Einwohnergemeinden keine Geltung mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Schlussbestimmungen
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Inkrafttreten der Finanzausgleichsverordnung
                            1  Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 12 Absatz 1 am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Absatz 1 der Finanzausgleichsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in
                            Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verordnung ist neu zu drucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            bis  Aufhebung des bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung zum Gesetz über den direkten Finanzausgleich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Januar 1986
                            2  )   ist aufgehoben.  Die Einspruchsfrist ist am 26. Juni 2003 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  131.731  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 90, 340 (BGS 131.721).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2003 01.01.2004 § 38 Abs. 1 geändert -
21.10.2003 01.01.2004 § 38 Abs. 2 geändert -
21.10.2003 01.01.2004 § 38
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                07.09.2010 01.01.2010 § 24
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2014 01.01.2016 Titel 3.1. eingefügt GS 2014, 70
16.12.2014 01.01.2016 Titel 3.2. eingefügt GS 2014, 70
16.12.2014 01.01.2016 § 37
                            bis  eingefügt  GS 2014, 70
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2014 01.01.2016 Titel 3.3. eingefügt GS 2014, 70
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                07.09.2010 01.01.2010 eingefügt -
                            Titel 3.1.  16.12.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 70  Titel 3.2.  16.12.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 70
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                16.12.2014 01.01.2016 eingefügt GS 2014, 70
                            Titel 3.3.  16.12.2014  01.01.2016  eingefügt  GS 2014, 70
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 1 21.10.2003 01.01.2004 geändert -
§ 38 Abs. 2 21.10.2003 01.01.2004 geändert -
§ 38
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                21.10.2003 01.01.2004 eingefügt -
                            14