Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Theater der Westschweiz
Interkantonale Vereinbarung vom 31. Mai 2001 über die Hochschule für Theater der Westschweiz (HETSR) Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Westschweiz u nd des Tessins gestützt auf das allgemeine Bedürfnis nach einer Ausbildung für Schauspiel und Regie in der Region; mit dem Ziel, das französischsprachige Theaterschaffen im Westschweizer Kulturraum zu fördern; mit dem Wunsch, auf dem Gebiet des Theaterschaffens einen qualitativ hoch stehenden künstlerischen Nachwuchs zu fördern; mit dem Ziel, national und international eine qualitativ hoch stehende künstlerische Präsenz der Westschweiz sicherzustellen; bemüht um eine rationelle und wirt schaftliche Verwe ndung der verfügbaren Mittel; beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Es wird eine Hochschule für Theater der Westschweiz (HETSR) geschaffen, die die Bedürfnisse aller Kantone abdeckt.
2 Die Schule sorgt für die Berufsausbildungen in Schauspiel und Regie.
3 Die Schule ist eine höhere Ausbildungsstätte auf der Stufe Fachhochschule (FH).
Art. 2 Zweck
1 Die HETSR bezweckt den Betrieb einer höheren Ausbildungsstätte, an der Theaterwissen und Theaterpraxis ve rmittelt werden und die ein Ort des Experimentierens und der Reflexion ist. Sie öffnet sich den verschiedenen Kunstformen und zeitgenössischen Strömungen künstlerischen Denkens und Ausdrucks.
2 Sie erfüllt die Bedürfnisse des regiona len Theaterschaffens und fördert die Möglichkeiten des Austauschs.
3 Sie begünstigt den Berufseinstieg ihrer Diplomierten.
Art. 3 Dauer und Häufigkeit der Ausbildung
1 Die Ausbildung dauert grundsätzlich 3 Jahre.
2 Die Arbeiten und Prüfungen, die zur Diplomierung führen, können sich bis zu 10 Monate über das Ausbildungsende hinaus erstrecken.
3 Aufnahmen finden grundsätzlich alle 2 Jahre statt.
Art. 4 Zulassung
1 Für eine Anmeldung zum Zulassungswettbewerb der HETSR müssen die Bewerberinnen und Bewerber sich ausweisen können über: a) eine anerkannte Gymnasialmaturität, oder b) eine anerkannte Berufsmaturität, oder c) ein Diplom einer Diplommittelschule oder einer höheren Handelsschule, das eine anerkannte dreijährige Ausbildung abschliesst, oder d) ein anerkanntes Diplom einer anderen allgemein bildenden Mittelschule, oder e) ein auf andere Weise erworbenes vergleichbares Allgemeinbildungsniveau.
2 Die Schule kann ausnahmsweise Bewerberinnen oder Bewerber am Zulassungswettbewerb teilnehmen lassen, die über kein Mittelschuldiplom verfügen, wenn sie auf dem betreffenden künstlerischen Gebiet aussergewöhnlich begabt sind.
3 Die Zulassungsentscheid der HETSR folgt auf die Prüfungen des Zulassungswettbewerbs.
4 Die Bewerberinnen und Bewerber können dreimal am Zulassungswettbewerb teilnehmen.
Art. 5 Diplome
Die Schule stellt Diplome gemäss der interkantonalen Vereinbarung vom
18. Januar 1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen aus.
Art. 6 Rechtsform der HETSR
1 Die Schule wird als privatrechtliche Stiftung errichtet.
2 Die Kantone, die Parteien dieser Vereinbarung sind, verfügen über einen Sitz im Stiftungsrat.
3 Vier Sitze sind für die Vertreter der einschlägigen Berufskreise reserviert; die Kantonsvertreter müssen die Mehrheit behalten.
4 Die HETSR kann mit Institutionen, die vergleichbare Ziele verfolgen, Partnerschaftsabkommen abschliessen.
Art. 7 Sitz der HETSR
Die HETSR hat ihren Sitz in Lausanne.
Art. 8 Leitung, Verwaltung und Lehrkörper der Schule
1 Der Direktor oder die Direktorin der HETSR wird vom Stiftungsrat angestellt.
2 Der Lehrkörper der HETSR und das Personal werden mit privatrechtlichem Vertrag vom Schuldirektor angestellt.
Art. 9 Budget
Das Jahresbudget der Schule wird vom Stiftungsrat verabschiedet. Dazu ist die Mehrheit der Ratsmitglieder des Stiftungsrats, die die Kantone vertreten, erforderlich.
Art. 10 Finanzierung
1 Der nach Subventionen und externen Einnahmen verbleibende Restbetrag des Betriebsbudgets der HETSR wird von den Unterzeichnerkantonen der Vereinbarung gemäss den folgenden Bestimmungen finanziert: i) Vorauszahlung des Sitzkantons im Umfang von 40 %; ii) allgemeine Beteiligung aller Kantone im Umfang von 20 % im Verhältnis zu ihrer französischsprachigen Bevölkerung; iii) der Restbetrag wird nach der Anzahl der Kantonsangehörigen in Ausbildung aufgeteilt; massgebend ist der Wohnort vor Ausbildungsbeginn.
2 Der Wohnsitzkanton wird gemäss der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998 (Art. 5) bestimmt.
3 Ausländische Studierende werden nicht in die Berechnung der kantonalen Beteiligung gemäss Absatz 1 Bst. iii) einbezogen.
Art. 11 Beteiligung der Kantone, die nicht Mitglieder der HETSR-
Stiftung sind Die Kantone, die nicht Mitglieder der Stiftung sind, bezahlen der Schule für ihre Kantonsangehörigen einen Pauschalbetrag gemäss der interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 4. Juni 1998.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt in Kraft, soba ld mindestens fünf Kantone, darunter Genf und Waadt, sie unterzeichnet haben.
Art. 13 Verpflichtung der Kantone
Die Kantone, die die Vereinbarung unterzeichnen, verzichten darauf, eine parallele Berufsausbildung zu schaffen, die die HETSR konkurrenzieren könnte.
Art. 14 Dauer der Vereinbarung und Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird für eine unbefristete Zeit abgeschlossen.
2 Sie ist mit zweijähriger Kündigungsfrist auf das Ende eines Ausbildungsgangs kündbar.
3 Die kündende Partei schuldet ihren Anteil an der Finanzierung der Ausbildung ihrer Kantonsangehörigen, bis diese fertig ausgebildet sind.
Art. 15 Beitritt und Änderung der Vereinbarung
1 Die ermächtigte Kantonsbehörde teilt den Beitrittsentscheid dem Sekretariat der Konferenz mit und informiert die übrigen Partner.
2 Jeder Antrag zur Änderung der Vereinbarung wird dem Sekretariat übermittelt, das die Meinung der übrig en Vereinbarungspartner einholt, bevor es den Antrag der Konferenz zur Genehmigung vorlegt. Beitritt durch Dekret vom 25.6.2003 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 26.6.2003
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