Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen vom 29. April 1990 (Stand 25. April 2004) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen un - terstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.
Art. 2 Gebietseinteilung
1 Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsanten - nenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.
2 Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.
Art. 3 Gebühren
1 Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskos - ten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu be - rechnen.
2 Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.
Art. 4 Gebührenpflicht
1 Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anla - ge.
2 In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio- TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebühren - pflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmel - deverkehrsgesetz bezahlen müssen. *
3 Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes.
4 Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Arti - kels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können. *
Art. 5 * Widerrechtlicher Empfang
1 Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppel - te Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu bezahlen.
Art. 6 Ausführungsvorschriften
1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.
Art. 7 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
29.04.1990 29.04.1990 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 5 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.1990 29.04.1990 Erstfassung - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 4 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 4 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Feedback