Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen (688.000)
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Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen

Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen vom 29. April 1990 (Stand 25. April 2004) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen un - terstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.

Art. 2 Gebietseinteilung

1 Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsanten - nenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.
2 Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.

Art. 3 Gebühren

1 Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskos - ten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu be - rechnen.
2 Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.

Art. 4 Gebührenpflicht

1 Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anla - ge.
2 In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio- TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebühren - pflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmel - deverkehrsgesetz bezahlen müssen. *
3 Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses Gesetzes.
4 Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Arti - kels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können. *

Art. 5 * Widerrechtlicher Empfang

1 Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppel - te Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu bezahlen.

Art. 6 Ausführungsvorschriften

1 Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

29.04.1990 29.04.1990 Erlass Erstfassung -

25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 4 geändert -

25.04.2004 25.04.2004 Art. 5 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 29.04.1990 29.04.1990 Erstfassung - Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 4 Abs. 2 25.04.2004 25.04.2004 geändert - Art. 4 Abs. 4 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

Art. 5 25.04.2004 25.04.2004 geändert -

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