Gesetz über die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gesetz über die Versorgung mit Radio- und  Fernsehprogrammen  vom 29. April 1990 (Stand 25. April 2004)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Kanton kann die Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen un  -  terstützen, indem er als Träger von Versorgungseinrichtungen auftritt, sich  an solchen finanziell beteiligt oder diese finanziell unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebietseinteilung
                            1  Der Kanton kann Gebiete festlegen, welche durch Gemeinschaftsanten  -  nenanlagen (GA) oder durch andere Anlagen versorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann innerhalb dieser Gebiete die Anschlusspflicht regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühren
                            1  Die Gebühren sind aufgrund der Erstellungs- (Amortisations- und Zinskos  -  ten), Erneuerungs-, Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten zu be  -  rechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können in Anschluss- und Benützergebühren unterteilt werden und  sind im ganzen Kantonsgebiet soweit möglich gleich festzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebührenpflicht
                            1  Im GA-Gebiet entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anschluss an die Anla  -  ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Gebieten mit anderen Anlagen ist gebührenpflichtig, wer eine Radio-  TV-Empfangsanlage betreibt oder durch Dritte betreiben lässt. Gebühren  -  pflichtig gegenüber dem Anlagebetreiber sind auch jene Personen, die für  ihre Radio-TV-Empfangsanlage keine Empfangsgebühren gemäss Fernmel  -  deverkehrsgesetz bezahlen müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 und 2 dieses Artikels gelten unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2 dieses  Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht gebührenpflichtig sind Inhaber von Radio-TV-Empfangsanlagen, die  aus technischen Gründen die von Anlagen gemäss Abs. 1 und 2 dieses Arti  -  kels ausgestrahlten Sendungen nicht empfangen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Widerrechtlicher Empfang
                            1  Wer eine Anlage widerrechtlich an die GA anschliesst oder eine pflichtige  Radio-TV-Empfangsanlage ohne Gebührenzahlung betreibt, hat die doppel  -  te Anschluss- und für die betreffende Zeit die doppelte Benützergebühr zu  bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausführungsvorschriften
                            1  Der Grosse Rat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen  Ausführungsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                29.04.1990 29.04.1990 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 2 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 4 Abs. 4 geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 5 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  29.04.1990  29.04.1990  Erstfassung  -  Ingress  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -  Art. 4 Abs. 4  25.04.2004  25.04.2004  geändert  -