Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat (410.303)
CH - SH

Verordnung des Erziehungsrates über das Schulinspektorat

1) ,
6)
5)
6)
7) unterstellt (§ 58 Abs. 2 Schuldekret).
7)
. Ausgenommen bleibt Tätigkeits- bereiche Ernennung, Zusammen- setzung und Stellung
6)
das Inspektorat für den Sport, das der Dienststelle Sport
7) unter- stellt ist.
4 Über die Abgrenzung der Inspektoratskreise und ihre Zuteilung an die einzelnen Inspektorinnen und Inspektoren entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I
7)
. II. Aufgaben
§ 3
1 Das Schulinspektorat dient einerseits der Ausübung des Auf- sichtsauftrages des Erziehungsrates (§ 58 Abs. 1 Schuldekret) und anderseits der Begleitung, Beratung und Unterstützung der Lehr- personen im pädagogischen, methodischen und didaktischen Be- reich sowie der Beratung der Schulbehörden bzw. der Geschäftslei- tung bei Schul-, Organisations- und Personalfragen (§ 59 Abs. 2 Schuldekret).
6)
2 Die Inspektorinnen und Inspektoren befassen sich mit der Quali- tätssicherung im Schulbereich, indem sie unter anderem a) die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften überprüfen, b) das Erreichen der Lernziele überwachen, c) die Lehrpersonen bei deren persönlicher Weiterbildung bera- ten,
6) d) die Lehrpersonen im fachlichen und pädagogischen Bereich beurteilen,
6) e) die Schulbehörden bzw. die Geschäftsleitung bei der Lehrer- qualifikation unterstützen,
6) f) Berichte ausstellen.
6)

§ 4 Weitere wichtige Aufgaben der Inspektorinnen und Inspektoren

sind: a) die Zusammenarbeit mit dem Erziehungsdepartement, dem Er- ziehungsrat, den Kolleginnen und Kollegen des Schul- inspektorats, b) die Unterstützung der Teamentwicklung der Lehrpersonen,
6) c) die Mitwirkung beim Übertritt in die Orientierungsschule,
5) d) die Mitarbeit bei Schulentwicklungsprojekten und Projekt- evaluationen, e) die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, wie Erziehungs- beratung, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPD), Sozialdienst, schulärztlicher Dienst, Bildungs- und Weiterbil- Aufsicht und Beratung Weitere Aufgaben
.
6)
6)
6)
6)
6) Pflichtenheft Berichte über neu angestellte Lehrpersonen
6) Berichte im Rahmen der Beurteilung Berichte auf Antrag der Lehrperson Weitere Berichte
d) die Sporteinrichtungen.
§ 10
1 Bei jedem Unterrichtsbesuch hält die Inspektorin bzw. der Inspek- tor Beobachtungen und Beurteilungen in einem Besuchsprotokoll fest.
2 Das Besuchsprotokoll ist von der Lehrperson und der Inspektorin bzw. dem Inspektor zu unterzeichnen und der besuchten Lehrper- son in Kopie abzugeben.
6) IV. Weiterbildung
§ 11
1 Die Schulinspektorinnen und -inspektoren sind berechtigt und verpflichtet, einen angemessenen Teil der Arbeitszeit für die Wei- terbildung einzusetzen.
2 Die Weiterbildung dient dazu, die berufsbezogenen, fachlichen und persönlichen Kompetenzen zu erhalten, zu erweitern und zu vertiefen. V. Schlussbestimmungen
§ 12
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Geset- zessammlung aufzunehmen.
3 Sie ersetzt die Verordnung über die Berichterstattung der Schulin- spektoren vom 8. Januar 1970. Fussnoten:
1) SHR 410.110
5) Fassung gemäss ERB vom 27. Februar 2002, in Kraft getre- ten am 1. August 2002 (Amtsblatt 2002, S. 343).
6) Fassung gemäss ERB vom 9. November 2005, in Kraft ge- treten am 11. November 2005 (Amtsblatt 2005, S. 1555).
7) Fassung gemäss V vom 10. Juli 2007, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025). Unterrichts- besuche Recht und Pflicht zur Weiterbildung Inkrafttreten
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