Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung (614.159.21)
CH - SO

Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung

GS 2019, 42
1 Steuerverordnung Nr. 21: Elektronisches Einreichen der Steuererklärung Vom 29. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 119 Absatz 2, 130 bis Absatz 6, 140 bis Absatz 3 und 264 Absatz 2 des Gesetzes über die Staats- und Gem eindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985
1) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 1. Elektronische Steuerdeklarationslösung

1 Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Solothur n steuerpflichti- gen natürlichen und juristischen Personen über das Internet eine webba- sierte Applikation für das elektronische Einreichen der Steuererklärung zur Verfügung (eTax Solothurn).
2 Mit dieser Steuerdeklarationslösung kann die Steuere rklärung rechtsgül- tig elektronisch eingereicht werden.
3 Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingere icht werden. Diese Verordnung regelt nur das elektronische Einreichen d er Steuererklärung.

§ 2 2. Bedingungen

1 Steuerpflichtige Personen, welche die Steuererklärun g elektronisch ein- reichen, müssen dafür die Steuerdeklarationslösung e Tax Solothurn des kantonalen Steueramtes oder eine vom kantonalen Steuer amt anerkannte Applikation verwenden. Das kantonale Steueramt gibt a uf der Homepage die anerkannten Steuerdeklarationslösungen bekannt.
2 Die Belege, die vom kantonalen Steueramt verlangt wer den, müssen zu- sammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektron ischer Form übermit- telt werden.
1 ) BGS 614.11 .
2

2. Ablauf des Einreichens der elektronischen

Steuererklärung

§ 3 1. Authentisierung

1 Die steuerpflichtigen Personen erhalten zusammen m it dem Steuererklä- rungsformular einen persönlichen Zugangscode. Ehega tten sowie einge- tragene Partnerinnen und Partner, die gemeinsam bes teuert werden, er- halten einen gemeinsamen Zugangscode.
2 Für den Zugang zu eTax Solothurn muss sich die steue rpflichtige Person mit einer Mobiltelefonnummer und einer E-Mail-Adres se gemäss den Nut- zungsvorschriften des kantonalen Steueramts registrie ren und ein eigenes Konto erstellen.
3 Für jede erneute Anmeldung im eigenen Konto auf eTax Solothurn erhält die steuerpflichtige Person auf die registrierte Mo biltelefonnummer ein Einmalpasswort, mit dem sie sich einloggen kann.
4 Mit dem Zugangscode gemäss Absatz 1 kann sich die s teuerpflichtige Person in ihrem Konto auf eTax Solothurn für das Erfas sen der Steuererklä- rungsdaten und das elektronische Einreichen der Steu ererklärung authen- tisieren. Die Eingabe des Zugangscodes ist nur beim ersten Mal nötig.
5 Das Verwenden des Zugangscodes ersetzt die persönlic he Unterschrift und ermöglicht die persönliche Freigabe durch die st euerpflichtige Person.

§ 4 2. Erfassen der Steuererklärung

1 Nach erfolgter Authentifizierung können die steuerp flichtigen Perso- nen ihre Steuererklärungsdaten in der Steuerdeklarati onslösung erfassen.
2 Die Steuerdeklarationslösung erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten der steuerpflichtigen Personen und von aus gewählten, auf einem vom Kanton betriebenen Server gespeicherten Steuererklä- rungsdaten der Vorperiode.
3 Bis zur elektronischen Übermittlung der Steuererklär ungsdaten können diese jederzeit geändert oder gelöscht werden.

§ 5 3. Einreichen der Steuererklärung

1 Die Steuererklärung muss in der vom kantonalen Steuer amt vorgegebe- nen Frist eingereicht werden.
2 Die Steuererklärung gilt als eingereicht, wenn die steuerpflichtige Person die Steuererklärungsdaten elektronisch übermittelt h at.
3 Nach elektronischer Übermittlung der Steuererklärun gsdaten erhält die steuerpflichtige Person umgehend eine Meldung, ob d ie Übermittlung erfolgreich war, und eine elektronisch erstellte Üb ermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollieren.
4 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Frist auch dann gewahrt, wenn die Steuererklärung innert fünf Arbeitstagen na ch dem Übermitt- lungsversuch in Papierform dem kantonalen Steueramt e ingereicht wird.

§ 6 4. Berichtigung der eingereichten Steuererkläru ng

1 Die von der steuerpflichtigen Person elektronisch ü bermittelten Steuerer- klärungsdaten werden während 72 Stunden nach der ers ten Übermittlung auf einem vom Kanton betriebenen Server aufbewahrt und können vom kantonalen Steueramt noch nicht eingesehen werden.
3
2 Während dieser Frist können die elektronisch übermi ttelten Steuererklä- rungsdaten von der steuerpflichtigen Person jederzeit korrigiert werden. Die Frist lässt sich nicht verlängern.
3 Nach Ablauf der Frist sind keine Korrekturen mehr mö glich und die elekt- ronisch übermittelten Steuererklärungsdaten werden zu r Bearbeitung an das kantonale Steueramt weitergeleitet.

3. Vertretung

§ 7 1. Vertretung

1 Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen dur ch Übergabe des Zu- gangscodes gemäss § 3 Absatz 1 bevollmächtigen, ihre Steuererklärungs- daten über eTax Solothurn zu erfassen und elektronisc h einzureichen.
2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jede rzeit widerrufen, in- dem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangsc ode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerr egister aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.

4. Datenschutz

§ 8 1. Datenschutz und Informationssicherheit

1 Das kantonale Steueramt speichert die mit der Steuer erklärungslösung erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklä rungsdaten auf einem vom Kanton betriebenen Server.
2 Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen M assnahmen, a) damit das Steuergeheimnis gemäss § 128 StG gewährl eistet ist und die elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten vor dem Zu- griff unberechtigter Personen geschützt sind, b) damit die elektronisch eingereichten Steuerklärun gsdaten nicht ver- ändert oder gelöscht werden können, c) damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.

5. Schlussbestimmungen

§ 9 1. Ausführungsbestimmungen

1 Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung die ser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese könne n als Weisungen oder als Nutzungsvorschriften für die steuerpflichti gen Personen und de- ren Vertreter erlassen werden.

§ 10 2. Übergangsbestimmungen

1 Die Steuerdeklarationslösung für das elektronische Einreichen der Steu- ererklärung steht den im Kanton Solothurn steuerpflic htigen Personen ab der Steuerperiode 2019 zur Verfügung.
4

§ 11 3. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Vo rbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. RRB Nr. 2019/1658 vom 29. Oktober 2019. Die Einspruchsfrist ist am 6. Januar 2020 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2020.
Markierungen
Leseansicht