Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause
Pflegebeitragsverordnung Verordnung betreffend Beiträge an die unentgeltliche Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause (Pflegebeitragsverordnung) Vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. September 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 10 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 2011 ) , beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 An den tatsächlich erbrachten und notwendigen Aufwand der Pflege und Betreuung von dauernd pflegebedürftigen Personen zu Hause durch Angehörige oder Dritte werden gemäss § 10 GesG und den Bestimmungen dieser Verordnung Beiträge ausgerichtet. )
§ 2 Beitragsvoraussetzungen
1 Der Aufwand muss die altersgemäss übliche Betreuung und Pflege um mehr als 60 Minuten pro Tag übersteigen und der Vermeidung eines Aufenthalts in einer stationären Einrichtung oder in einem Spital dienen. Er muss unentgeltlich erbracht werden.
2 Die Pflege muss mindestens zwei der nachstehenden Lebensaktivitäten umfassen: An- und Auskleiden; Aufsitzen, Aufstehen, Zubettgehen; Nahrungsaufnahme; tägliche Körperpflege; Baden; Toilettenbenützung; Fortbewegen im Hause; Aktivitäten zur Erhaltung der Mobilität.
3 Bedarf eine pflegebedürftige Person aus medizinischen Gründen der ständigen Überwachung, so können Pflegebeiträge auch dann ausgerichtet werden, wenn die direkten Hilfeleistungen gemäss Abs.
2 einen Aufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag verursachen.
§ 3 Entstehung des Anspruchs
1 Der Anspruch entsteht nach Ablauf einer Karenzfrist von 60 Tagen nach Einreichung des Antrags. Die Pflegebedürftigkeit muss während dieser Frist ununterbrochen bestanden haben, und die entspre - chende Pflege oder Betreuung muss erbracht worden sein.
2 Die Pflegebeiträge werden rückwirkend ab Datum des Eingangs des Antrags ausbezahlt.
3 Der Anspruch entsteht frühestens mit Vollendung des 3. Altersjahrs.
4 Die pflegebedürftige Person muss seit mindestens einem Jahr Wohnsitz im Kanton haben.
§ 4 Antrag
1 Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung oder die für die Pflege oder die Betreuung verantwortliche Person.
1) SG 310.100 .
2) Fassung vom 28. August 2018, in Kraft seit 1. September 2018 (KB 01.09.2018)
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Pflegebeitragsverordnung
2 Der Antrag ist zu richten: in der Stadt Basel bei minderjährigen Personen an das Erziehungsdepartement und bei volljährigen Personen an das Gesundheitsdepartement; in den Gemeinden Bettingen und Riehen an die Gemeindeverwaltung.
3 Es sind die bei den genannten Stellen erhältlichen amtlichen Formulare zu verwenden.
§ 5 Unterlagen und Antrag
1 Der Antrag muss eine Begründung enthalten, die für die Pflege oder Betreuung verantwortliche Per - son bezeichnen und von einem ärztlichen Attest begleitet sein, das sich über das Ausmass der Pflege - bedürftigkeit äussert.
2 Ist die pflegebedürftige Person noch nicht 16 Jahre alt, so muss das ärztliche Attest von einer Kin - derärztin oder einem Kinderarzt stammen.
3 Liegt bereits eine Verfügung oder ein Attest der IV vor, so kann darauf abgestellt werden.
§ 6 Abklärung der Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen
1 Die kantonale IV-Stelle klärt im Auftrag des Erziehungsdepartements bzw. der zuständigen Gemein - deverwaltung die Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen und den Umfang der Pflegeleistung ab.
2 Der anrechenbare Umfang der Pflegeleistung bemisst sich dabei nach den für die Hilflosenenentschä - digung der Invalidenversicherung geltenden Grundlagen.
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§ 7 Beitragshöhe
1 Die Höhe des Beitrags entspricht 35% des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember
1946.
2 Bezieht die pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 f. des Bundesgeset - zes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 oder einer anderen Sozialversicherung des Bundes, entspricht der Beitrag pro Monat: bei leichter Hilflosigkeit der Differenz zwischen 35% des Höchstbetrags der Altersrente und der aktuellen Hilflosenentschädigung; bei mittelschwerer Hilflosigkeit der Differenz zwischen 60% des Höchstbetrags der Al - tersrente und der aktuellen Hilflosenentschädigung; bei schwerer Hilflosigkeit der Differenz zwischen 80% des Höchstbetrags der Altersrente und der aktuellen Hilflosenentschädigung.
3 Wird die Pflege oder die Betreuung zu Hause nicht täglich erbracht, so werden nur die einzelnen Pflegetage vergütet. Der Tagessatz entspricht einem Dreissigstel des Beitrags gemäss Abs. 1 oder 2.
§ 8 Subsidiarität
1 Der Pflegebeitrag wird um allfällige Versicherungsleistungen gekürzt, seien dies Leistungen einer Sozialversicherung des Bundes oder einer Privatversicherung.
2 Übersteigen die Versicherungsleistungen den Pflegebeitrag, entfällt der Anspruch.
§ 9 Eröffnung des Entscheids
1 Der Entscheid wird in einer Verfügung schriftlich eröffnet.
§ 10 Mitwirkungspflicht, Meldepflicht, Rückerstattung
1 jederzeit nachweisen können und zur Abklärung der Verhältnisse, insbesondere zu Hausbesuchen, Hand bieten.
3) Eingefügt am 28. August 2018, in Kraft seit 1. September 2018 (KB 01.09.2018)
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Pflegebeitragsverordnung
2 Verändern sich die Verhältnisse der pflegebedürftigen Person wesentlich, insbesondere durch Besse - rung des Gesundheitszustands, Ausrichtung von Versicherungsleistungen oder Eintritt in eine Instituti - on, so ist dies der verfügenden Stelle umgehend zu melden.
3 Der Anspruch auf Pflegebeiträge wird ab Eintritt der Veränderung in den Anspruchsvoraussetzungen unterbrochen oder aufgehoben. Zu viel entrichtete Beiträge sind zurückzuerstatten.
§ 11 Abrechnung
1 Der zuständigen Stelle gemäss § 4 Abs. 2 ist je auf Ende eines Trimesters (30. April, 31. August, 31. Dezember) eine Aufstellung über die geleisteten Pflegetage zuzustellen.
2 Es sind die von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten amtlichen Formulare zu verwen - den.
3 Handlungsfähige Pflegebedürftige visieren die Aufstellung.
§ 12 Zuständigkeit der Gemeinden Bettingen und Riehen
1 Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Kosten für die auf ihrem Gebiet ausgerichteten Pfle - gebeiträge. Sie bezeichnen die zuständigen Stellen und regeln das Verfahren. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2013 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitexverordnung) vom 1. Februar 1994 aufgehoben.
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