Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (743.100)
CH - SH

Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs

1 ffentlichen Verkehrs Zweck Grundsatz Leistungs- angebot, Vereinbarungen
1/2006
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 Sofern ein vorrangiges kantonales Interesse besteht, kann er auch für den Güterverkehr und den Ausflugsverkehr Vereinbarun- gen abschliessen.
4 Die Gemeinden oder weitere Interessierte können mit den Unter- nehmen Vereinbarungen über zusätzliche Leistungsangebote ab- schliessen.
Art. 4
1 Der Kanton kann Darlehen und Beiträge für Investitionen der Transportunternehmen, Gemeinden oder von Dritten gewähren.
2 Investitionsbeiträge werden in der Regel nur für Investitionen ge- währt, die abgeltungsberechtigten Leistungen dienen.

Art. 5 Kanton und Gemeinden können sich an Unternehmen des öffentli-

chen Verkehrs gegen Aktien oder andere Rechte beteiligen.
Art. 6
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit zwischen den Unterneh- men.
2 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können Ta- rifmassnahmen treffen oder Tariferleichterungen verlangen. Insbe- sondere können sie sich an Tarif- oder Verkehrsverbunden beteili- gen.
3 Sie zahlen den Unternehmen dafür eine entsprechende Entschä- digung.

Art. 7 Der Kanton betreibt Information zugunsten des öffentlichen Ver-

kehrs oder beteiligt sich an solchen Massnahmen.

Art. 8 Der Kanton, die Gemeinden oder weitere Interessierte können für

den Agglomerationsverkehr Zweckverbände gründen, sie unter- stützen oder sich an solchen beteiligen.
Art. 9
1 Der Ortsverkehr fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden.
2 Der Kanton leistet aufgrund von Vereinbarungen Beiträge zwi- schen 15 und 25 Prozent der ungedeckten Betriebskosten. Investitions- beiträge Beteiligung Zusammena r - beit und Tarif- massnahmen Information Agglomerations- verkehr Ortsverkeh r
3 Beiträge des Kantons Beiträge der Gemeinden
1/2012 Bemessung der Gemeinde- beiträge
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
Art. 13
1 Die Zuständigkeiten und Finanzbefugnisse von Kantonsrat und Regierungsrat richten sich grundsätzlich nach der Kantonsverfas- sung.
2 Der Kantonsrat befindet abschliessend über neue jährlich wieder- kehrende Ausgaben bis 1 Mio. Franken und Darlehen bis zu einem Betrag von 15 Mio. Franken gemäss diesem Gesetz sowie Beteili- gungen an Tarif- oder Verkehrsverbünden und weitere Tarifmass- nahmen oder Tariferleichterungen, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.
3)
3 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforder- lichen weiteren Bestimmungen.
Art. 14
1 Das zuständige Departement leitet und beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes und legt die Gemeindebeiträge gemäss Art. 12 fest.
2 Der Vollzug obliegt der Koordinationsstelle öffentlicher Verkehr.

Art. 15 Das Gesetz über eine begrenzte Defizitgarantie zugunsten der

Schweizerischen Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein vom
18. September 1978 und das Gesetz über die Förderung des re- gionalen öffentlichen Verkehrs vom 5. Mai 1986 werden auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt aufgehoben.
Art. 16
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
1)
.
3 Das Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kanto- nale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. Januar 2006 (Amtsblatt 2005, S. 1784).
2) Amtsblatt 2005, S. 637.
3) Fassung gemäss G vom 6. Juni 2011, in Kraft getreten am 1. No- vember 2011 (Amtsblatt 2011, S. 759, S. 1436). Zuständigkeiten Koordination Aufhebung bisheriger Erlasse In-Kraft-Treten
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