Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden
Verordnung über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAV KG) Vom 21. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat gestützt auf die §§ 4 Absatz 3, 12 Absatz 2, 19 Absätze 2 und 3, 20 Absatz
2, 21 Absatz 3, 22 Absatz 2, 30 Absatz 1, 31 Absatz 4, 35 Absatz 1 und 38 Absatz 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) vom 19. März 2019
1 ) beschliesst:
1. Finanzierung
1.1. Gesamtverteilungsbetrag
§ 1 Indexierung (§ 4 Absatz 3 FIAG KG)
1 Eine Indexperiode beträgt jeweils vier Vollzugsjahre.
2 Für eine Indexperiode erfolgt eine Indexierung, sofern im Vergleich zum massgebenden ursprünglichen Indexstand oder zum massgebenden Index - stand bei der letzten erfolgten Indexierung eine Veränderung von mindes - tens 1.0 Indexpunkten eingetreten ist.
3 Massgebender ursprünglicher Indexstand ist der Indexstand November des Vorjahres des Inkraftsetzungsjahres des Gesetzes über den Finanzaus - gleich der Kirchgemeinden vom 19. März 2019. Anschliessend ist jeweils der Indexstand November des Vorjahres einer vierjährigen Indexperiode massgebend. Als Basis gilt der Indexstand Dezember 2015 = 100.
4 Ergibt sich aufgrund einer Indexierung ein Indexstand unter dem massge - benden ursprünglichen Indexstand, so gilt für die betroffene Indexperiode der ursprüngliche massgebende Indexstand.
1.2. Finanzierung des Gesamtverteilungsbetrages
§ 2 Zeitpunkt der Anrechnung des Ertrages der Finanzausgleichssteu -
er (§ 5 FIAG KG)
1 Der Ertrag der Finanzausgleichssteuer eines Jahres wird jeweils im folgen - den Jahr im Finanzausgleich angerechnet.
1) BGS 131.74 . GS 2019, 39
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2. Verteilung und Verwendung der Mittel
2.1. Grundverteilung zwischen den Kirchgemeinden und
den Kantonalorganisationen
§ 3 Grundverteilung: Massgebender Prozentsatz (§ 7 Absatz 2 FIAG
KG)
1 Der massgebende Prozentsatz für die Grundverteilung wird in ganzen Prozenten angegeben.
2.2. Verteilung unter den Kirchgemeinden
2.2.1. Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils
2.2.1.1. Grundlagen: Staatssteueraufkommen
§ 4 Steuerarten und Betreffnisse (§ 12 Absatz 2 FIAG KG)
1 Zum Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde gehören folgende Steuerarten und Betreffnisse: a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b) Personalsteuern; c) Quellensteuern; d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen Personen; e) Nachsteuern und Steuerbussen.
2 Abschreibungen auf Steuerguthaben können auf der Grundlage der ge - nehmigten Jahresrechnung vom massgebenden Staatssteueraufkommen der Gemeinde in Abzug gebracht werden.
3 Als Zuwachs zum massgebenden Staatssteueraufkommen gelten wieder eingebrachte Steuerguthaben aus entsprechenden Verfahren.
4 Das Departement legt die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 durch Weisungen fest.
2.2.1.2. Disparitätenausgleich: Zweck und Funktionsweise
§ 5 Massgebender Prozentsatz (§ 15 Absätze 4 und 5 FIAG KG)
1 Der von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmende massgebende Prozentsatz der Abschöpfungs - quote im Disparitätenausgleich (DAQ) wird auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.
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2.2.1.3. Mindestausstattung: Zweck, Funktionsweise und
Anspruchsvoraussetzungen
§ 6 Massgebende Mindesthöhe des SKI (§ 16 Absätze 4 und 5 FIAG
KG)
1 Die von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmende massgebende Mindestausstattungsgrenze (MAG) des SKI wird in ganzen Zahlen angegeben.
2.2.2. Ober- und Untergrenze: Zweck und Funktionsweise
§ 7 Massgebende Prozentsätze (§ 18 Absätze 6 und 7 FIAG KG)
1 Die von den Legislativen der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfession zu bestimmenden massgebenden Prozentsätze der Ober- und Untergrenze werden auf eine Dezimale nach dem Komma angegeben.
2.3. Anteil der Kantonalorganisation
2.3.1. Verwendung
§ 8 Verwaltungskosten (§ 19 Absatz 1 FIAG KG)
1 Als Verwaltungskosten der Kantonalorganisation gelten die zurechenba - ren administrativen Aufwände, welche der Vollzug der Finanzausgleichs - rechnung verursacht. Sie müssen im Vergleich zum jährlichen Anteil der Kantonalorganisation verhältnismässig sein.
§ 9 Aufgabenfelder (§ 19 Absatz 2 FIAG KG)
1 Der Aufgabenbereich gesellschaftliche regionale und gesellschaftliche kantonale Aufgaben umfasst folgende Aufgabenfelder: a) Spezialseelsorge wie Spitalseelsorge, Psychiatrieseelsorge, Gefäng - nisseelsorge, Notfallseelsorge, Gehörlosenseelsorge oder Seelsorge für Asylsuchende und Flüchtlinge; b) Kirchliche Fach- und Arbeitsstellen in Bereichen wie Kirchenmusik, Aus- und Weiterbildung, Diakonie und Soziale Arbeit, Jugend, Reli - gionsunterricht und -pädagogik oder Heilpädagogischer Unterricht; c) Leistungen im Bereich Alter und Pflege wie Palliative Care; d) Leistungen im Bereich Kinder, Jugend und Familie wie Lager, Treffs oder thematische Veranstaltungen; e) Leistungen für sozial bedürftige Personen wie ökumenische Nothilfe oder Sozialberatung.
2 Der Aufgabenbereich Unterstützung von Leistungen mit gesellschaftli - chem Charakter durch Drittorganisationen umfasst folgende Aufgabenfel - der: a) Leistungen durch Hilfsorganisationen wie Caritas oder Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS);
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b) Leistungen durch Institutionen im sozialen Bereich wie des Vereins Ehe- und Lebensberatung (VEL) oder des Vereins Solothurnische Ver - einigung für Erwachsenenbildung (SOVE); c) Leistungen durch Institutionen im Bereich der Jugendarbeit wie Jungwacht, Blauring, Cevi oder Jungschar; d) Leistungen durch Institutionen im Bereich Kultur wie Kirchenkonzer - te; e) Leistungen durch Institutionen im Bereich Migration wie Rechtsbera - tungsstelle für Asylsuchende Solothurn; f) Leistungen durch Institutionen im Bereich Heilpädagogik wie das Kinderheim Bachtelen in Grenchen.
3 Der Aufgabenbereich Investitionsbeiträge an Kirchgemeinden umfasst als Aufgabenfeld Zuschüsse, welche von den Kantonalorganisationen für bau - liche Vorhaben an ihre Kirchgemeinden gewährt werden. Die Zuschüsse sind primär für Sakralbauten, Kirchgemeindehäuser und Pfarrhäuser oder -wohnungen mit einem nachhaltigen Nutzungsziel zu gewähren. Als nach - haltige Nutzungsziele gelten solche, welche der Entwicklung der Kirchge - meinden Rechnung tragen und eine polyvalente Nutzung der Bauten er - möglichen.
§ 10 Qualität der Leistungserbringung (§ 19 Absatz 2 FIAG KG)
1 Die Qualität der Leistungserbringung wird grundsätzlich am Ergebnis der Leistung gemessen. Die Leistungserbringung hat sich nach dem effektiven Nutzen für den Adressaten auszurichten.
2 Die Leistungserbringung nach § 9 Absatz 1 hat allgemein gültigen Quali - tätsgrundsätzen zu genügen. Bei der Spezialseelsorge sowie den Fach- und Arbeitsstellen ist fachlich ausgewiesenes Personal einzusetzen.
3 Aufträge an Dritte nach § 9 Absatz 2 sind mit schriftlichen Vereinbarun - gen zu vergeben. Diese Leistungsvereinbarungen sind zu befristen und re - geln mindestens den konkreten Auftrags- und Leistungsumfang, die Grundsätze zur qualitativen und quantitativen Leistungserbringung, das Berichtswesen und Controlling sowie das finanzielle Auftragsvolumen.
4 Für Zuschüsse für bauliche Vorhaben nach § 9 Absatz 3 hat jede Kantonal - organisation Regelungen für die Anspruchsberechtigung, die Vergabekri - terien, die anrechenbaren Kosten, den Beitragssatz und das Gesuchs- und Abrechnungsverfahren zu erlassen.
2.3.2. Leistungsbilanz
§ 11 Anforderungen und Veröffentlichung (§ 20 Absatz 2 FIAG KG)
1 In der Leistungsbilanz sind die Aspekte der einzelnen Leistungen der Kantonalorganisationen wie folgt darzustellen: a) Grundlagen: Darin werden die gesetzlichen Grundlagen, die Leis - tungsvereinbarungen und die daraus resultierende Dienstleistung dargestellt; b) Mitteleinsatz: Darin werden der Personaleinsatz, die Qualifikation des Personals, die Kosten der Dienstleistung, die Aufteilung unter den Kantonalorganisationen und Dritten sowie die Organisation der Dienstleistung erläutert;
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c) Angebot: Darin wird anhand von Messgrössen wie Anzahl der Ein - sätze, Anzahl der geleisteten Stunden, Anzahl der erreichten Perso - nen und Zielgruppen sowie mit einer Darlegung der Gründe der Nichterreichung der Zielgruppen die Dienstleistung beschrieben; d) Ergebnis: Dieses gibt über Zielgruppen und Nutzniessende, Erreich - barkeit der Zielgruppen und Nutzen für die Öffentlichkeit Auskunft.
2 Die Leistungsbilanz umfasst eine konsolidierte Darstellung der Leistungen der drei Kantonalorganisationen über sechs Berichtsjahre.
3 Die Leistungsbilanz ist durch die Kantonalorganisationen im Internet zu publizieren, wobei über diese Publikation im Amtsblatt zu informieren ist.
3. Ausgleich bei Zusammenschlüssen
§ 12 Besitzstand: Beiträge zum Ausgleich einer Schlechterstellung auf -
grund von Zusammenschlüssen (§ 21 Absatz 3 FIAG KG)
1 Anspruchsberechtigt sind Kirchgemeinden, welche sich zusammenschlies - sen.
2 Die neu zusammengeschlossene Kirchgemeinde erhält während drei Jahren mindestens jene Beiträge oder zahlt maximal jene Abgaben, welche die Einzelkirchgemeinden vor dem Zusammenschluss gemeinsam erhalten oder geleistet haben.
4. Verfahren und Rechtspflege
4.1. Datengrundlage
§ 13 Datenquellen (22 Absatz 2 FIAG KG)
1 Die Anzahl der Konfessionsangehörigen wird nach dem Register der Kirchgemeinden der Basisjahre ermittelt.
§ 14 Staatssteueraufkommen (22 Absatz 2 FIAG KG)
1 Zur Berechnung des Staatssteueraufkommens sind die Kirchgemeinde - rechnungen der Basisjahre massgebend.
§ 15 Basisjahre (22 Absatz 2 FIAG KG)
1 Die Basisjahre liegen drei und vier Jahre hinter dem Geltungsjahr.
4.2. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung
der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen
§ 16 Berechnung: Berechnungsgrundsätze (§ 25 FIAG KG)
1 Sämtliche Berechnungen erfolgen ohne Rundungen.
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2 Die Resultate der Berechnungen werden wie folgt ausgedrückt: a) Die Steuerkraft einer Konfession (SKK) wird in ganzen Zahlen ange - geben; b) Der Steuerkraftindex (SKI) wird auf zwei Dezimalen nach dem Kom - ma angegeben.
3 Die Zahlungen im Finanzausgleich werden nach kaufmännischen Grund - sätzen auf hundert Franken gerundet.
4.3. Verwaltungskosten und Mindestzahlung
§ 17 Mindestzahlung (§ 30 FIAG KG)
1 Beträge unter 100 Franken werden weder ausbezahlt noch eingefordert.
4.4. Kantonalorganisationen der betreffenden
Konfessionen
§ 18 Definition: Korrekturen (§ 31 Absatz 4 FIAG KG)
1 Die Definition der Kantonalorganisationen der betreffenden Konfessio - nen im Gesetz ist aktuell korrekt.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
5.1. Anwendung von § 4 Absätze 2 und 3
§ 19 Ausgenommene Basisjahre (§ 12 Absatz 2 FIAG KG)
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§ 4 Absätze 2 und 3 werden auf Basisjahre nach § 14, die vor dem Jahr lie -
gen, in welchem HRM2 für die Kirchgemeinden eingeführt wird, nicht angewendet.
5.2. Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und
Instrument
§ 20 Globalbilanz bei der Systemumstellung (§ 38 Absatz 3 FIAG KG)
1 Der Übergang des bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem wird in der massgebenden Globalbilanz dargestellt.
2 Die massgebende Globalbilanz vergleicht pro Kirchgemeinde den Durch - schnitt der erhaltenen Beiträge aus dem bisherigen Finanzausgleich der Jahre 2018 und 2019 mit dem Beitrag oder der Abgabe, welcher oder wel - che sich unter Berücksichtigung des Anteils aller Kirchgemeinden als So - ckelbeitrag nach § 9 FIAG KG, nach Anwendung der §§ 10 – 17 FIAG KG und dem Ausgleich nach den §§ 21 und 39 FIAG KG im neuen Finanzaus - gleichssystem ergibt.
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3 Die Differenz, welche sich aus dem Vergleich nach Absatz 2 pro Kirchge - meinde ergibt, stellt die Besserstellung oder Schlechterstellung nach der Formel E des Anhanges zum FIAG KG dar.
§ 21 Maximale Entlastungs- und Belastungsgrenze pro Konfession
(§ 38 Absatz 3 FIAG KG)
1 Für die römisch-katholische Konfession beträgt: a) die maximale Entlastungsgrenze: 1 Prozent; b) die maximale Belastungsgrenze: -1 Prozent.
2 Für die christkatholische Konfession beträgt: a) die maximale Entlastungsgrenze: 1 Prozent; b) die maximale Belastungsgrenze: -1 Prozent.
3 Für die Evangelisch-Reformierte Konfession beträgt: a) die maximale Entlastungsgrenze: 1 Prozent; b) die maximale Belastungsgrenze: -1 Prozent.
4 Die Abstufung der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Prozentsätze nach § 22 bleibt vorbehalten.
§ 22 Abstufung während der sechs Jahre (§ 38 Absatz 3 FIAG KG)
1 Die Prozentsätze nach § 21 gelten für das erste Vollzugsjahr. In den fol - genden fünf Vollzugsjahren reduzieren sich diese je um einen Sechstel. RRB Nr. 2019/1599 vom 21. Oktober 2019. Die Einspruchsfrist ist am 20. Dezember 2019 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2020.
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