Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) (172.500)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM)

3)
1) ; Gegenstand Beschwerde- recht
Art. 3
1 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung beim Obergericht einzureichen.
2 Eine Nachfrist wird nicht gewährt.
Art. 4
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das Obergericht kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die auf- schiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausrei- chend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdefüh- rerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu ei- nem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteient- schädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristge- recht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschiebende Wir- kung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflich- tet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
Art. 5
1 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben, dessen Rechtswidrig- keit vom Obergericht festgestellt worden ist.
2 Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die der Anbie- terin oder dem Anbieter unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Beschwerdeverfahren erwachsen sind.
3 Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird vom Ober- gericht festgesetzt und bemisst sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
4 Im übrigen richten sich Haftung und Verfahren nach dem Haf- tungsgesetz.
Art. 6
1 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist mit der Anbie- terin oder dem Anbieter bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, Beschwerdefrist Aufschiebende Wirkung Schadene r satz Urteil
2)
2007 (Amtsblatt 2007, S. 126, S. 900). Verfahren
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