Verordnung über das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über das Landrecht und das  Gemeindebürgerrecht  (VLG)  vom 24. November 1997 (Stand 1. Januar 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt  auf  Art.  2  des  Landsgemeindebeschlusses   über  die  Erteilung  des  Bürgerrechtes vom 30.  April 1972,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt den Erwerb und den Verlust des Landrechtes und  des Gemeindebürgerrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt
                            1  Auf die Aufnahme in das Landrecht und in das Gemeindebürgerrecht be  -  steht kein Rechtsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einbürgerung nach dieser Verordnung verleiht alle Rechte und Pflich  -  ten   eines   Kantons-   und   Gemeindebürgerrechtes,   jedoch   kein   Bürger-   und  Nutzungsrecht   an   Rhoden   und   Korporationen,   wenn   dies   nicht   nach   dem  Recht der betreffenden Institution der Fall ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verhältnis Gemeinde-, Kantonsbürgerrecht
                            1  Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindebürgerrecht wird mit dem Erwerb des Landrechtes wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit
                            a. Entscheid  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gemeindebürgerrecht von Oberegg wird vom Bezirksrat Oberegg, je  -  nes von Appenzell vom Grossen Rat verliehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landrecht erteilt der Grosse Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit   diese   Verordnung   die   Zuständigkeit   nicht   einer   anderen   Behörde  zuweist,   ist   die   Standeskommission   die   zuständige   kantonale   Behörde   im  Sinne der eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzgebung. Sie bestimmt insbe  -  sondere die Stelle, bei der Gesuche um ordentliche Einbürgerungen einzu  -  reichen sind und sorgt für die erforderlichen Erhebungen und für die Berichte  an die Einbürgerungsorgane.  *  Art.  4a  *  b. Vorprüfung und Antragstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei   Bewerbern  1  )    aus   dem   inneren   Landesteil   prüft   die   Kommission   des  Grossen Rates die Voraussetzungen  und hört diese an. In der Folge stellt  sie in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Appenzell und  des Landrechts dem Grossen Rat gesamthaft Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Vorausset  -  zungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit  einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der  Folge   entscheidet   der   Bezirksrat   über   die   Erteilung   des   Gemeindebürger  -  rechts   von   Oberegg.   Bei   einem   positiven   Entscheid   stellt   die   grossrätliche  Kommission in Bezug auf die Erteilung des Landrechtes dem Grossen Rat  Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Schweizerbürgern entfällt die Anhörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Formelle Einbürgerungsvoraussetzungen
                            1  Ausländische  Bewerber  haben  bei der  Gesuchstellung  die  formellen Vor  -  aussetzungen   gemäss   Bundesgesetz   über   das   Schweizer   Bürgerrecht   zu  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen formellen Voraussetzungen für die Gesuchstellung richten  sich nach dem Landsgemeindebeschluss über die Erteilung des Bürgerrech  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Materielle Einbürgerungsvoraussetzungen
                            1  Das Landrecht und das Gemeindebürgerrecht werden nur Personen verlie  -  hen, welche die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung für die Erteilung  der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen und überdies  a)  mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohn  -  heiten vertraut sind,  b)  sich in die lokalen Verhältnisse gut eingegliedert haben und  c)  die gemäss Bürgerrechtsgesetzgebung verlangten Sprachkompeten  -  zen in Deutsch nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Ehepaare, eingetragene Partner
                            1  Über Gesuche von zweier Personen, die miteinander verheiratet sind oder  in eingetragener Partnerschaft leben, wird, sofern nicht ein anders lautendes  Begehren gestellt wird, gemeinsam abgestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Gesuche von Personen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels, bei wel  -  chen  minderjährige   Kinder  in  die  Einbürgerung   einbezogen  sind,   kann  nur  gemeinsam abgestimmt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Minderjährige   Kinder,   die   das   16.   Altersjahr   vollendet   haben,   haben   das  Gesuch mitzuunterzeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * Jugendliche
                            1  Jugendliche können mit Erfüllung des 16. Altersjahres ein selbstständiges  Gesuch einreichen. Das Gesuch ist vom gesetzlichen Vertreter mitzuunter  -  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Personen unter umfassender Beistandschaft
                            1  Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um selbst  -  ständige Einbürgerung durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * ...
Art. 11 * Gebühren
                            1  Bei der Aufnahme ins Landrecht sind von Bewerbern ohne schweizerische  Staatsangehörigkeit folgende Gebühren zu entrichten:  a)  Erwachsene ab vollendetem 20.  Altersjahr, je Person  Fr. 1'000.--  b)  *  in die Einbürgerung der Eltern bzw. eines Elternteils  einbezogene minderjährige Kinder, je Kind  Fr. 100.--  c)  *  minderjährige Bewerber nach erfülltem 16.  Altersjahr  Fr. 200.--  d)  *  volljährige Bewerber bis zur Vollendung des 20.  Alters  -  jahres  Fr. 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerber   mit   schweizerischer   Staatsangehörigkeit   haben   eine   Gebühr  von  Fr.  100.-- zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr ist bei der Gesuchseinreichung zu entrichten. Bei Bewerbern  aus dem Bezirk Oberegg steht die Hälfte der Gebühr dem Bezirk Oberegg  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird   das   Gesuch   bis   zur   Anhörung   durch   die   grossrätliche   Kommission  oder die Delegation des Bezirksrats Oberegg zurückgezogen, werden 80%  der   Gebühr   zurückerstattet,   bei   einem   Rückzug   nach   der   Anhörung   30%.  Bei   einer   Ablehnung   des   Gesuchs   durch   den   Bezirksrat   Oberegg   werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30% der entrichteten Gebühr zurückerstattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gebühren für die Entlassung betragen:  *  a)  aus dem schweizerischen Bürgerrecht und dem Land  -  recht (Art. 37 BüG)  Fr. 60.-- bis Fr. 240.--;  b)  aus dem Landrecht  Fr. 60.-- bis Fr. 120.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mehrfache Bürgerrechte
                            1  Bewerber,   welche   nach   Erwerb   des   neuen   Bürgerrechtes   mehr   als   zwei  Bürgerrechte besitzen würden, haben vor der Einbürgerung schriftlich zu er  -  klären, auf welche sie verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Bürgerrechtsentlassung
                            1  Die   Standeskommission   entscheidet   über   Gesuche   um   Entlassung   aus  dem Landrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entlassung   wird   bewilligt,   wenn   der   Gesuchsteller   im   Kanton   keinen  Wohnsitz hat und er ein  anderes Bürgerrecht besitzt  oder für den Fall der  Entlassung die Zusicherung für den Erwerb erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   dem   Verzicht   auf   das   Landrecht   fallen   auch   die   innerrhodischen  Gemeindebürgerrechte dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Ehegatten, eingetragene Partner
                            1  Ehegatten   oder   eingetragener   Partner   werden   in   der   Regel   gemeinsam  aus dem Bürgerrecht entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann die Entlassung auf einen Ehegatten oder ein  -  getragenen Partner beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kinder und Minderjährige *
                            1  Die Entlassung erstreckt sich auf die unter der elterlichen Sorge stehenden  Kinder, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer  Entlassung schriftlich zustimmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In begründeten Fällen kann die Entlassung auf die Person, die das Gesuch  stellt, oder auf einzelne Kinder beschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Feststellungsverfahren
                            1  Wenn unklar ist, ob jemand das Landrecht oder ein Gemeindebürgerrecht  besitzt, erlässt die Standeskommission eine entsprechende Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Geheime Beratung
                            1  Die Beratungen des Grossen Rates über die Verleihung des Gemeindebür  -  gerrechtes von Appenzell und des Landrechtes finden unter Ausschluss der  Öffentlichkeit statt.  Art.  17a  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.1997 24.11.1997 Erlass Erstfassung -
22.02.1999 22.02.1999 Art. 11 geändert -
01.10.2001 01.10.2001 Art. 7 geändert -
01.10.2001 01.10.2001 Art. 8 geändert -
01.10.2001 01.10.2001 Art. 9 geändert -
01.10.2001 01.10.2001 Art. 11 geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Ingress geändert -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 10 aufgehoben -
23.06.2003 23.06.2003 Art. 17 eingefügt -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 4 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 01.01.2006 Art. 4 Titel geändert -
31.10.2005 01.01.2006 Art. 4a eingefügt -
31.10.2005 01.01.2006 Art. 6 geändert -
31.10.2005 01.01.2006 Art. 11 geändert -
31.10.2005 01.01.2006 Art. 15 Abs. 1 geändert -
31.10.2005 01.01.2006 Art. 17a eingefügt -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 1 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 7 Abs. 2 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 14 geändert -
13.08.2007 13.08.2007 Art. 17a aufgehoben -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 5 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 6 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 2 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 9 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, b) geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, c) geändert -
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.10.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1, d) geändert -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 11 Abs. 4 geändert -
23.10.2017 01.01.2018 Art. 15 Titel geändert -
24.06.2019 01.01.2020 Art. 11 Abs. 5 eingefügt 2019-17
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.11.1997  24.11.1997  Erstfassung  -  Ingress  23.06.2003  23.06.2003  geändert  -  Ingress  01.12.2014  01.12.2014  geändert  -  Art. 3 Abs. 3  23.10.2017  01.01.2018  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 31.10.2005 01.01.2006 Titel geändert -
Art. 4 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
Art. 4 Abs. 3 23.10.2017 01.01.2018 eingefügt -
Art. 4a 31.10.2005 01.01.2006 eingefügt -
Art. 5 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 6 31.10.2005 01.01.2006 geändert -
Art. 6 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 7 01.10.2001 01.10.2001 geändert -
Art. 7 Abs. 1 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 7 Abs. 2 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 7 Abs. 2 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 7 Abs. 3 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 8 01.10.2001 01.10.2001 geändert -
Art. 9 01.10.2001 01.10.2001 geändert -
Art. 9 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 9 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 10 23.06.2003 23.06.2003 aufgehoben -
Art. 11 22.02.1999 22.02.1999 geändert -
Art. 11 01.10.2001 01.10.2001 geändert -
Art. 11 31.10.2005 01.01.2006 geändert -
Art. 11 Abs. 1, b) 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 11 Abs. 1, c) 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 11 Abs. 1, d) 23.10.2017 01.01.2018 geändert -
Art. 11 Abs. 4 23.10.2017 23.10.2017 geändert -
Art. 11 Abs. 5 24.06.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-17
Art. 14 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 15 23.10.2017 01.01.2018 Titel geändert -
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Art. 15 Abs. 1  31.10.2005  01.01.2006  geändert  -  Art. 17  23.06.2003  23.06.2003  eingefügt  -  Art. 17a  31.10.2005  01.01.2006  eingefügt  -  Art. 17a  13.08.2007  13.08.2007  aufgehoben  -