Reglement über Aufnahmen und Übertritte
Reglement über Aufnahmen und Übertritte Vom 5. März 2021 (Stand 1. März 2021) Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), gestützt auf § 67 Abs. 3 der Verordnung über die schulische Laufbahn vom
11. Juni 2013
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeines
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Dieses Reglement regelt:
a. die Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen an die Maturitätsabteilung und die Fachmittelschule (FMS) der Gymnasien so - wie die Aufnahme an die Berufsmaturitätsschulen (BMS) und Wirtschafts - mittelschulen (WMS);
b. die Übertritte zwischen der Maturitätsabteilung und der FMS der Gymna - sien sowie der BMS und der WMS.
2 Zuständig für die Aufnahme an die Maturitätsabteilung und die FMS der Gym - nasien ist die Dienststelle BMH, Hauptabteilung Mittelschulen. Zuständig für den Übertritt an die Maturitätsabteilung und an die FMS ist die Schulleitung der aufnehmenden Schule nach Rücksprache mit der Dienststelle BMH, Hauptab - teilung Mittelschulen.
3 Zuständig für die Aufnahme und den Übertritt an die BMS und WMS ist die Schulleitung der BMS, an der die lernende Person den Berufsmaturitätsunter - richt besucht, bzw. die Schulleitung der WMS.
1) SGS 640.21
2) Von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion genehmigt am 5. März 2021. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
2 Aufnahmen
§ 2 Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen
1 Für die Aufnahme aus staatlichen Schulen anderer Kantone und aus Privat - schulen, mit denen eine Vereinbarung besteht, gelten die Bestimmungen der entsprechenden Vereinbarung, wobei gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV) vom 24. Juni 2009
3 ) zum Berufsmaturitätsunterricht zugelassen ist, wer im Wohnsitzkanton das Zulas - sungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Vorbehalten bleiben abweichende kantonale Freizügigkeitsregelungen.
2 In den übrigen Fällen entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit der Dienststelle BMH. Sie kann ihren Entscheid von einer Leistungsabklärung ab - hängig machen.
3 Bei Eintritt ins 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS der Gymna - sien erfolgt die Aufnahme aus Privatschulen in der Regel provisorisch, aus staatlichen Schulen nach Promotionsentscheid.
§ 3 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule (BMS) für gelernte
Berufsleute (BM 2)
1 Die Aufnahme in die BM 2 kann nur erfolgen, wenn ein eidgenössisches Fä - higkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis mit mindestens 3-jähriger Aus - bildungszeit vorliegt. Über die Gleichwertigkeit für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Fähigkeitszeugnisse entscheidet das Staatssekretariat für Bil - dung, Forschung und Innovation (SBFI).
2 Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Be - dingungen erfüllt ist:
a. Am Schluss der obligatorischen Schulzeit wurden die Bedingungen für den prüfungsfreien Übertritt in die BMS erfüllt. Es gelten die Übertrittsbe - dingungen der jeweiligen Kantone.
b. Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kauffrau oder Kaufmann E- Profil weist eine Gesamtnote (schulischer und betrieblicher Teil) von min - destens 5.0 aus.
c. Das EFZ eines anderen Berufs weist eine Gesamtnote (schulischer und betrieblicher Teil) von mindestens 5.3 aus.
3 Gelernte Berufsleute EFZ, welche die Bedingungen für eine prüfungsfreie Aufnahme gemäss Abs. 2 nicht erfüllen, legen in den Fächern Deutsch und Mathematik eine Prüfung ab.
4 Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 3. Klasse des Niveaus E der Sekundarstufe I Basel-Landschaft.
5 Die Prüfungen der Aufnahmeprüfung werden mit halben und ganzen Noten bewertet.
3) SR 412.103.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
6 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der 2 Fachnoten Deutsch und Mathematik mindestens 4.0 beträgt.
3 Übertritte
3.1 Übertritte ins Gymnasium und die Fachmittelschule (FMS)
§ 4 Übertritt aus der Wirtschaftsmittelschule (WMS) und der
Berufsmaturitätsschule (BMS)
1 Ein Übertritt aus der WMS oder BMS an die Maturitätsabteilung oder an die FMS der Gymnasien ist auf Beginn des Schuljahrs möglich:
a. Der Übertritt in das 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS entspricht einer regulären Aufnahme. Es gelten die entsprechenden Übertrittsbedingungen der Laufbahnverordnung.
b. Der Übertritt auf Beginn des 2. oder 3. Schuljahrs erfolgt nach einer Leis - tungsabklärung.
2 Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Leistungsabklärung, ob und in wel - che Jahrgangsstufe ein Übertritt möglich ist. Eine Rückversetzung ist möglich, der Eintritt in das 3. Schuljahr der FMS ist nicht möglich.
3 Über Ausnahmen und Übertritte im Laufe des Schuljahrs sowie Übertritten aus der BM 2 entscheidet die Schulleitung gegebenenfalls nach einer Leis - tungsabklärung.
§ 5 Übertritt aus der Maturitätsabteilung in die FMS der Gymnasien
1 Der Übertritt von der Maturitätsabteilung an die FMS am Ende des 1. Schul - jahrs ist möglich. Der Übertritt in das 1. Schuljahr der FMS entspricht einer Auf - nahme gemäss Laufbahnverordnung und richtet sich nach den entsprechen - den Übertrittsbedingungen.
2 Der direkte Übertritt in das 2. Schuljahr der FMS ist möglich, wenn der Durch - schnitt im Zeugnis des 1. Schuljahrs am Gymnasium in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Biologie, Mathematik, Geschichte, Geographie, Bildne - risches Gestalten und/oder Musik sowie Sport mindestens 4.0 beträgt.
3 Über Ausnahmen und Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die Schulleitung gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent. Sie kann den Übertritt an eine Rückversetzung binden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
§ 6 Übertritt aus der FMS an die Maturitätsabteilung der Gymnasi -
en
1 Der Übertritt aus der FMS an die Maturitätsabteilung ist jeweils auf Beginn des Schuljahrs möglich. Der Übertritt erfolgt grundsätzlich mit Rückversetzung. Der Aufnahmestatus ist definitiv.
2 Die Voraussetzungen für einen Übertritt sind:
a. ein Notendurchschnitt von mindestens 5.0 in den Fächern Deutsch, Fran - zösisch, Mathematik und Biologie;
b. ein Nachweis von Kenntnissen im gewählten Schwerpunktfach, z. B. durch eine Eignungsabklärung.
3 Massgebend für das Erfüllen der Bedingungen ist das letzte Zeugnis bzw. nach erfolgreichem Erwerb des Fachmittelschulausweises oder der Fachmatu - rität der Fachmittelschulausweis.
4 Über Ausnahmen und über Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die Schulleitung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.
3.2 Übertritte in die BMS und WMS
§ 7 Übertritt aus der Maturitätsabteilung bzw. FMS der Gymnasien
in die WMS oder lehrbegleitende BMS (BM 1)
1 Über den Übertritt aus der Maturitätsabteilung bzw. der FMS des Gymnasi - ums in die WMS oder BM 1 entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule.
2 Für den Besuch der lehrbegleitenden BMS (BM 1) ist ein Lehrvertrag Voraus - setzung.
3.3 Wechsel des Schwerpunktfaches in der Maturitätsabteilung und des Berufsfelds an der FMS der Gymnasien
§ 8 Wechsel des Schwerpunktfachs in der Maturitätsabteilung der
Gymnasien
1 Der Wechsel des Schwerpunktfachs in der Maturitätsabteilung der Gymnasi - en ist auf Beginn des 2. Schuljahrs unter folgenden Bedingungen möglich:
a. positiver Verlauf der Eignungsabklärung;
b. selbständige Aneignung der nötigen Vorkenntnisse im gewählten Schwer - punktfach.
2 Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent und aufgrund der Eignungsabklärung, ob das Schuljahr wiederholt werden muss.
3 Über Ausnahmen und Wechsel im Laufe des Schuljahrs entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
§ 9 Wechsel des Berufsfelds in der FMS der Gymnasien
1 Ein Wechsel des Berufsfelds in der FMS der Gymnasien ist bis spätestens auf Mitte des 2. Schuljahrs möglich, sofern in den entsprechenden Kursen freie Plätze vorhanden sind. Ein späterer Wechsel ist nur mit Rückversetzung mög - lich.
2 Über Wechsel des Berufsfelds im Laufe des 2. Schuljahrs entscheidet die Schulleitung nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.03.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.020 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.03.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021.020 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.020
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