Tierschutzverordnung
Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
1 ) die eidg. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 2 ) sowie Art. 48 Ziff. 4 der Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 26. April 1908 3 ) , verordnet: I. Organisation und Vollzug (1.)
Art. 1 Organisation
1 Das Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 und die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 werden durch die folgenden Organe vollzogen: a) Regierungsrat, b) * Departement Gesundheit und Soziales, c) Kantonstierarzt, d) Kommission für Tierversuche, e) Wildhüter, f) * ... g) Kantonspolizei, h) Gemeindebehörden.
Art. 2 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über den VolIzug der Tierschutzge - setzgebung im Kanton.
1) TSchG (SR 455 )
2) TSchV (SR 455.1 )
3) aGS I/1 (heute: bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Departement Gesundheit und Soziales *
1 Das Departement Gesundheit und Soziales übt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Landwirtschaft und Forstwesen die unmittelbare Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Vollzugsorgane aus. *
2 Dem Departement Gesundheit und Soziales obliegen ferner * a) die Anerkennung von Ausbildungsbetrieben für Tierpfleger, b) die Erteilung der Fähigkeitsausweise für Tierpfleger 1 ) , c) die Anerkennung der zoologischen Gärten und Tierparks für den Han - del mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen.
Art. 4 Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Soweit kein anderes Organ dafür zuständig ist, erteilt er die Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung.
3 Er anerkennt die Ausbildungskurse für Tierpfleger.
4 Er kann Sachverständige beiziehen.
Art. 5 Überwachung von Tierversuchen 2 )
1 Der Regierungsrat setzt für die Überwachung der Tierversuche eine Kom - mission ein.
2 Er ist befugt, diese Aufgabe auch in Vereinbarungen mit anderen Kantonen zu regeln.
Art. 6 Wildhüter
1 Der Wildhüter bewilligt die Kunstbaue zum Abrichten und Prüfen von Bo - denhunden
3 )
.
2 Veranstaltungen, bei denen Bodenhunde am Bau abgerichtet oder geprüft werden, sind ihm rechtzeitig vor der Durchführung zu melden 4 ) .
1) Art. 7 TSchG, Art. 8, 9 TSchV
2)
Art. 58–64 TSchV
3) Art. 33 Abs. 1 und 3 TSchV
4) Art. 33 Abs. 3 TSchV
Art. 7 * ...
Art. 8 Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zur Mithilfe beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung verpflichtet.
Art. 9 Tierschutzorganisationen
1 Für den Vollzug können Tierschutzorganisationen beigezogen werden. II. Bewilligung von Wildtierhaltungen
1 ) (2.)
Art. 10 Wildtierhaltungen
a) Bewilligungen
1 Gesuche für die Bewilligung von gewerbsmässigen und privaten Wildtier - haltungen sind auf besonderem Formular dem Kantonstierarzt einzurei - chen 2 ) . Dieser erteilt die Bewilligung nach Art. 43 TSchV.
2 Wesentliche Änderungen im Tierbestand oder an Bauten sind dem Kantonstierarzt im Voraus zu melden. Er entscheidet, ob eine neue Bewilli - gung erforderlich ist 3 ) .
3 Er überprüft die gewerbsmässigen Wildtierhaltungen mindestens einmal jährlich 4 ) .
Art. 11 b) Tierbestandeskontrollen
1 ln der Tierbestandeskontrolle 5 ) für Wildtierhaltungen sind anzugeben: a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere, c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, d) Herkunft und Abnehmer der Tiere,
1) Art. 38–44 TSchV
2) Art. 41 Abs. 1 und 2 TSchV
3)
Art. 44 Abs. 2 TSchV
4) Art. 44 Abs. 3 TSchV
5) Art. 44 Abs. 1 TSchV
e) Todesursache.
2 Über Süsswasserfische und Futtertiere muss keine Kontrolle geführt wer - den.
3 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Auf - sichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.
4 Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandes - kontrolle erteilen. Er kann insbesondere anordnen, dass Tiere markiert und die Kennzeichen in der Tierbestandeskontrolle 1 ) aufgeführt werden. III. Handel und Werbung mit Tieren 2 ) (3.)
Art. 12 Bewilligungen
1 Dem Kantonstierarzt sind die Gesuche einzureichen für a) die Bewilligung für den Handel und die Werbung mit Tieren. Das Ge - such für den Handel ist auf besonderem Formular einzureichen 3 ) . b) die Anerkennung von zoologischen Gärten und Tierparks für den Han - del mit Affen, Halbaffen und Raubkatzen.
2 Das Departement Gesundheit und Soziales anerkennt die zoologischen Gärten und Tierparks für den Handel mit Affen, Halbaffen und Raubkat - zen 4 ) . *
3 Der Kantonstierarzt erteilt die übrigen Bewilligungen für den Handel und für die Werbung mit Tieren. Er überprüft bewilligte Tierhandlungen mindestens alle zwei Jahre 5 ) . Er kann diese Kontrolle einem andern Tierarzt oder einer andern Person übertragen, die über das nötige Fachwissen verfügt.
Art. 13 Kontrollen
1 In Tierhandlungen muss eine Kontrolle geführt werden über a) die Wildtiere, die nach Art. 39 und 40 TSchV nur mit Bewilligung gehal - ten werden dürfen,
1) Art. 44 Abs. 1 TSchV
2) Art. 45–51 TSchV
3)
Art. 45 und 46 TSchV
4) Art. 50 TSchV
5) Art. 45, 46 und Art. 49 Abs. 1 TSchV
b) Hunde und Katzen, c) Papageien und Sittiche.
2 In der Tierbestandeskontrolle für Tierhandlungen sind anzugeben: a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere, c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, d) Herkunft und Abnehmer der Tiere, e) Todesursache.
3 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Auf - sichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.
4 Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandes - kontrolle erteilen 1 ) . IV. Tierversuche (4.)
Art. 14 Meldepflicht; Bewilligungen
1 Dem Kantonstierarzt sind alle Tierversuche schriftlich zu melden
2
. Gesu - che für die Bewilligung von Tierversuchen nach Art. 13 TSchG sind auf be - sonderem Formular einzureichen 3 ) .
2 Der Kantonstierarzt erteilt die BewiIligung. Er legt Art und Dauer allfälliger Abweichungen von den Haltungsvorschriften fest 4 ) .
3 Er teilt die Bewilligungen für Tierversuche und abgelehnte Gesuche der Kommission für Tierversuche und dem Bundesamt für Veterinärwesen mit 5 ) .
4 Der Abschluss von Tierversuchen ist auf besonderem Formular innert zwei Monaten nach Versuchsende dem Kantonstierarzt zu melden 6 ) .
1) Art. 49 Abs. 2 TSchV
2) Art. 60 Abs. 1 TSchV
3) Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 TSchV
4)
Art. 62 Abs. 3 TSchV
5) Art. 61 TSchV
6) Art. 63 Abs. 3 TSchV
Art. 15 Kommission für Tierversuche
a) Aufgaben
1 Die Kommission für Tierversuche berät den Kantonstierarzt in allen mit Tierversuchen zusammenhängenden Fragen. Sie nimmt Stellung zu Gesu - chen, die der Kantonstierarzt ihr vorlegt. Sie überprüft Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen selbständig oder im Auftrag des Kantonstierarztes.
2 Die Kommission oder die vom Präsidenten bestimmten Delegationen ha - ben das Recht, Betriebe, Institute und Laboratorien, die Versuchstiere halten oder in denen Tierversuche durchgeführt werden, zu besuchen und der Durchführung von Versuchen beizuwohnen. In der Regel sollen mindestens zwei Kommissionsmitglieder delegiert werden. Die Kommission orientiert die Betriebsleiter der Institute und Laboratorien bei Beginn der Kontrollen.
3 Der Kantonstierarzt kann Versuchstierhaltungen und die Durchführung von Tierversuchen unabhängig von der Kommission auch selbst überprüfen.
Art. 16 b) Kontrollen
1 Die Kommission überprüft mindestens einmal im Jahr Institute und Labora - torien, die bewilligte Tierversuche durchführen 1 ) .
2 Sie überprüft insbesondere, ob a) die Versuchstiere gemäss den Vorschriften der Tierschutzgesetzge - bung gehalten werden 2 ) , b) die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden 3 ) , c) die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden
4 ) , d) die Tierbestandeskontrolle 5 ) und das Protokoll über den Tierversuch 6 ) vorschriftsgemäss geführt werden.
3 Sie erstellt über jede Kontrolle zuhanden des Kantonstierarztes ein kurzes Protokoll; Beanstandungen, die Massnahmen oder den Widerruf von Bewilli - gungen nach sich ziehen könnten, werden dem Betrieb, Institut oder Labora - torium vom Kantonstierarzt mitgeteilt.
1) Art. 63 Abs. 2 TSchV
2) Art. 15 Abs. 3 TSchG und Art. 58 und 59 TSchV
3) Art. 62 TSchV
4)
Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 TSchG
5) Art. 63 Abs. 1 TSchV und Art. 18 kant. Verordnung
6) Art. 17 TSchG
4 Die Kommission erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über ihre Tä - tigkeit.
Art. 17 Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen
1 In der Tierbestandeskontrolle für Versuchstierhaltungen sind anzugeben: a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b) Datum des Erwerbs oder der Geburt der Tiere, c) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere, d) Herkunft und Abnehmer der Tiere, e) Verwendungszweck, f) Todesursache.
2 Die Tierbestandeskontrolle ist zwei Jahre über das Datum der Abgabe oder des Todes der darin aufgeführten Tiere hinaus aufzubewahren. Die Auf - sichtsorgane können jederzeit Einsicht nehmen.
3 Der Kantonstierarzt kann Weisungen für die Führung der Tierbestandes - kontrolle erteilen 1 ) . V. Kaution und Gebühren
2 ) (5.)
Art. 18 Kautionen
1 Das Departement Gesundheit und Soziales bestimmt, in welchen Fällen für Bewilligungen gewerbsmässiger Wildtierhaltung und gewerbsmässigen Han - dels mit Tieren Kautionen zu leisten sind. Diese sind bei der Appenzell A.Rh. Kantonalbank zu hinterlegen. *
Art. 19 Gebühren
1 Für Kontrollen, Bewilligungen, Verfügungen und dergleichen werden dem Aufwand entsprechende Gebühren erhoben. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.
1) Art. 63 Abs. 1 TSchV
2) Art. 68 TSchV
VI. Rechtsschutz und Verwaltungsmassnahmen (6.)
Art. 20 Rekurs
1 Verfügungen der Vollzugsorgane können beim Departement Gesundheit und Soziales, dessen Verfügungen beim Regierungsrat angefochten wer - den. *
2 Rekursentscheide sind mit Beschwerde beim Obergericht anfechtbar. 1 ) *
Art. 21 Zutritt
1 Die Vollzugsorgane haben nach Art. 34 TSchG Zutritt zu den Räumen, Ein - richtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren.
Art. 22 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei unterstützt die Vollzugsorgane. Sie meldet Zuwider - handlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem Kantonstierarzt.
Art. 23 Meldepflicht
1 Strafverfügungen, Strafurteile und Einstellungsverfügungen wegen Zuwi - derhandlungen gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung sind dem Kantonstierarzt und der Bundesanwaltschaft mitzuteilen. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen (7.)
Art. 24 Übergangsbestimmungen
1 Dem Kantonstierarzt sind bis Ende 1986 einzureichen: a) der Zeitplan mit den beabsichtigten Massnahmen zur Anpassung be -
2 ) ,
1) Vgl. Art. 44 ff. G über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; bGS 143.1 ), Art. 28 f. Justizgesetz (bGS 145.31 )
2) Art. 73 Abs. 2 TSchV
b) das Gesuch um Erteilung eines Fähigkeitsausweises nach
Art. 75 Abs. 2 TSchV als Inhaber eines Zoofachgeschäftes, einer
gewerbsmässigen Wildtierhaltung oder an Personen, die seit mehr als fünf Jahren als Tierpfleger tätig sind.
Art. 25 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft 2 ) . Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1983
3 )
2) 6. September 1983
3) Abl. 1983, S. 629
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.1995 Art. 20 Abs. 1 geändert 520 / 1994, S. 887
24.10.1994 01.01.1995 Art. 20 Abs. 2 eingefügt 520 / 1994, S. 887
18.11.1996 18.11.1996 Art. 1 Abs. 1, f) aufgehoben 626 / 1996, S. 1021
18.11.1996 18.11.1996 Art. 7 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 20 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 1 Abs. 1, f) 18.11.1996 18.11.1996 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021
Art. 3 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 18.11.1996 18.11.1996 aufgehoben 626 / 1996, S. 1021
Art. 12 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 20 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 520 / 1994, S. 887
Art. 20 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 20 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 eingefügt 520 / 1994, S. 887
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