Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen durch die Einzelrichter des Kantonsgerichtes
1)
2) ,
3)
1)
2‰ des Stiftungsvermögens mindestens Fr. 500.-- höchstens Fr. 5’000.-- a) Gründung, Erhöhung und Herabsetzung des Kapitals, Fusion 2‰ des Grund- oder Stammkapitals bzw. des Betrages, um den das Grund- oder Stammkapital er- höht oder herabgesetzt wird mindestens Fr. 600.-- höchstens Fr. 10'000.-- b) Übertragung von Stammeinlagen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2‰ des Betrages der Stammeinlage mindestens Fr. 500.-- höchstens Fr. 10'000.--
c) Änderungen der Statuten von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die das Kapital nicht berühren Fr. 400.-- bis Fr. 2'000.--. d) Auflösung von Aktiengesellschaften und Gesell- schaften mit beschränkter Haftung Fr. 400.-- bis Fr. 2'000.--.
3. Bürgschaften
2‰ des Haftungsbetrages mindestens Fr. 50.-- höchstens Fr. 300.--
4. Wechselproteste
2‰ der Wechselsumme mindestens Fr. 50.-- höchstens Fr. 200.--
§ 2
3) Für Beurkundungen, die in § 1 nicht genannt sind, wird eine Gebühr von Fr. 100.-- bis Fr. 5'000.-- erhoben.
§ 3
3) Der Urkundsbeamte berechnet die Gebühren innerhalb des Rahmens nach dem Arbeits- und Zeitaufwand, der Bedeutung, dem Schwierigkeitsgrad und dem Vermögenswert des zu beurkundenden Geschäfts.
§ 3a
3)
1 Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um einen Drittel des Maximalbetrages, erhöht werden bei a) aussergewöhnlichem Arbeits- oder Zeitaufwand, b) Beurkundungen ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten oder ausser- halb der Bürozeiten, c) wiederholten Verhandlungen, d) Gründungen mit Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen.
2 Besondere Barauslagen können zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
§ 3b
3)
1 Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um einen Drittel, er- mässigt werden, wenn a) das ganz oder teilweise vorbereitete Beurkundungsgeschäft nicht zum Abschluss gelangt,
4) erhoben werden.
5)
1999 (Amtsblatt 1998, S. 1657). ar 1993 (Amtsblatt 1992, S. 1239).
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