Gesetz betreffend die Einführung von weiteren Bewilligungsgründen für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                            Grundstückerwerb durch Ausländer, Bewilligungsgründe: Gesetz  Gesetz betreffend die Einführung von weiteren Bewilligungsgründen für  den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 14. Januar 1988 (Stand 1. Oktober 1997)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art. 3, 15 und 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Perso  -  nen im Ausland (BewG) vom 16. Dezember 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Als Bewilligungsgründe gelten die gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes umschriebenen Voraussetzun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem wird der Erwerb bewilligt, wenn das Grundstück dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  einer natürlichen Person als Zweitwohnung, die aussergewöhnlich enge und schutzwürdi  -  ge Beziehungen zum Kanton Basel-Stadt unterhält, solange diese andauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über den Er  -  werb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 erforderlichen Vor  -  schriften.  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Dieses Gesetz bedarf der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat (Art. 36 Abs. 3 BewG).  Vom Bundesrat genehmigt am 18. 3. 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 lit. a aus der Gesetzessammlung entfernt durch Beschluss des Justizdepartements (gestützt auf § 6 Abs. 2 der Publikationsverordnung)
                            vom 18. 2. 1998 (wirksam seit 1. 10.1997, publiziert am 25. 2. 1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirksam seit 28. 2. 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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