Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (131.74)
CH - SO

Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden

Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden (FIAG KG) Vom 19. März 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 1, Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe d und Ar - tikel 136 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

13. November 2018 (RRB Nr. 2018/1772)

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich der Kirchgemeinden sowie de - rer Kantonalorganisationen.
2 Es regelt insbesondere: a) die Finanzierung; b) den Anspruch jeder Konfession sowie die Aufteilung der Mittel in - nerhalb jeder Konfession; c) den Ressourcenausgleich durch die ressourcenstarken Kirchgemein - den und den Kanton zu Gunsten der ressourcenschwachen Kirchge - meinden; d) die Verwendung des Anteils der Kantonalorganisationen.

§ 2 Ziele

1 Der Finanzausgleich soll: a) alle Kirchgemeinden nach Massgabe der Anzahl ihrer Konfessions - angehörigen unterstützen; b) ressourcenschwache Kirchgemeinden durch einen Ressourcenaus - gleich entlasten; c) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung zwischen den Kirchgemeinden verringern; d) den Kantonalorganisationen Mittel zur Erfüllung gesellschaftlicher regionaler und gesellschaftlicher kantonaler Aufgaben sowie zur weiteren Unterstützung ihrer Kirchgemeinden zur Verfügung stel - len.
1) BGS 111.1 . GS 2019, 4
1

§ 3 Grundsätze

1 Dieses Gesetz orientiert sich bei der Regelung des Finanzausgleichs an den folgenden Grundsätzen: a) wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung; b) Transparenz bei der Erbringung gesellschaftlicher regionaler und ge - sellschaftlicher kantonaler Aufgaben; c) Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit.

2. Finanzierung

§ 4 Gesamtverteilungsbetrag

1 Dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden steht unter Vorbehalt der Ab - sätze 2 bis 5 der jährliche Betrag von 10 Millionen Franken zur Verfügung.
2 Der Kantonsrat legt jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbi - lanz nach § 20 den dem Finanzausgleich der Kirchgemeinden zur Verfü - gung stehende jährliche Betrag nach Absatz 1 für die folgenden sechs Jah - re neu fest. Der neu festzulegende jährliche Betrag darf 10 Millionen Fran - ken nicht übersteigen. Die Neufestlegung erfolgt gestützt auf einen durch das Departement zu erstellenden Bericht über die Kirchgemeindefinanzen der vergangenen sechs Jahre sowie die Leistungsbilanz.
3 Der jährliche Betrag von 10 Millionen Franken beziehungsweise der nach Absatz 2 neu festgelegte jährliche Betrag wird periodisch indexiert. Die In - dexierung richtet sich nach dem Landesindex der Konsumentenpreise. Bei einer Neufestlegung des jährlichen Betrages nach Absatz 2 wird eine be - reits erfolgte Indexierung zusätzlich berücksichtigt. Der Regierungsrat re - gelt die weiteren Einzelheiten durch Verordnung.
4 Der periodisch indexierte jährliche Betrag nach den Absätzen 1 bis 3 bil - det vorbehältlich Absatz 5 den jährlichen Gesamtverteilungsbetrag.
5 Übersteigt der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer eines Jahres den Ge - samtverteilungsbetrag nach Absatz 4, so gilt der Ertrag aus der Finanzaus - gleichssteuer, jedoch maximal der indexierte jährliche Betrag von 10 Millio - nen Franken, als Gesamtverteilungsbetrag für das entsprechende Jahr.

§ 5 Finanzierung des Gesamtverteilungsbetrages

1 Die Finanzierung erfolgt aus dem Ertrag der Finanzausgleichssteuer nach

§ 109 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz)

vom 1. Dezember 1985
1 ) sowie bei Bedarf aus den allgemeinen Mitteln des Kantons.
2 Ist der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer eines Jahres höher als der Gesamtverteilungsbetrag, so wird derjenige Anteil des Ertrages, der den Gesamtverteilungsbetrag überschreitet, dem Kirchgemeindenfinanzaus - gleichsfonds zugewiesen.
3 Ist der Ertrag aus der Finanzausgleichssteuer tiefer als der Gesamtvertei - lungsbetrag, so wird der fehlende Betrag auf den Gesamtverteilungsbe - trag dem Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds entnommen.
1) BGS 614.11 .
2
4 Genügt der Fondsbestand des Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds nicht, um den fehlenden Betrag auf den Gesamtverteilungsbetrag gemäss Absatz 3 zu decken, ist die Differenz durch den Kanton zu finanzieren und in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds zu übertragen.

§ 6 Anspruch jeder Konfession

1 Vom Gesamtverteilungsbetrag sind vorab die Verwaltungskosten nach § 29 abzuziehen.
2 Die Aufteilung des Restbetrages auf die einzelnen Konfessionen erfolgt nach der Anzahl der Konfessionsangehörigen in jedem Bezirk.
3 Die Summe der Anteile aus allen Bezirken ergibt den Gesamtanspruch ei - ner Konfession.

3. Verteilung und Verwendung der Mittel

3.1. Grundverteilung zwischen den Kirchgemeinden und

den Kantonalorganisationen

§ 7 Grundverteilung

1 Vom Gesamtanspruch einer Konfession wird nach Abzug der Kosten, wel - che sich aus § 21 für die betreffende Konfession ergeben, ein Prozentsatz innerhalb einer Bandbreite von 40 bis 60 Prozent den Kirchgemeinden die - ser Konfession zugewiesen. Die Differenz zu diesem Prozentsatz auf
100 Prozent des Gesamtanspruches einer Konfession wird der Kantonalor - ganisation der betreffenden Konfession zugewiesen.
2 Der Regierungsrat legt den für alle Konfessionen gleichen Prozentsatz für die Grundverteilung jeweils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbi - lanz nach § 20 für die folgenden sechs Jahre neu fest. Die Kantonalorgani - sationen sind vorgängig anzuhören.

3.2. Verteilung unter den Kirchgemeinden

§ 8 Verteilung unter den Kirchgemeinden

1 Vom Anspruch der Kirchgemeinden einer Konfession wird ein Prozentsatz innerhalb einer Bandbreite von 20 bis 40 Prozent an alle Kirchgemeinden dieser Konfession zugewiesen (Sockelbeitrag). Die Differenz zu diesem Pro - zentsatz auf 100 Prozent des Anspruches der Kirchgemeinden einer Kon - fession wird den Kirchgemeinden dieser Konfession nach Steuerkraft zuge - wiesen (Steuerkraftanteil).
2 Der Prozentsatz für die Verteilung unter den Kirchgemeinden wird pro Konfession jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Gel - tungsjahr, durch die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession beschlossen und dem Departement schriftlich mitgeteilt.
3

3.2.1. Anteil aller Kirchgemeinden als Sockelbeitrag

§ 9 Anteil aller Kirchgemeinden

1 Die Verteilung auf alle Kirchgemeinden einer Konfession erfolgt nach Massgabe der Anzahl der Konfessionsangehörigen.

3.2.2. Ressourcenausgleich unter Einbezug des Steuerkraftanteils

3.2.2.1. Grundlagen

§ 10 Zielsetzung und Instrumente

1 Der Ressourcenausgleich verringert die Unterschiede der finanziellen Leis - tungsfähigkeit der Kirchgemeinden.
2 Die umverteilten Mittel werden den Kirchgemeinden ohne Zweckbin - dung ausgerichtet.
3 Instrumente sind der Disparitätenausgleich, die Mindestausstattung und der Restsummenausgleich.

§ 11 Berechnungsgrundlagen

1 Grundlagen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs sind das Staats - steueraufkommen und die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirch - gemeinde.

§ 12 Staatssteueraufkommen

1 Das Staatssteueraufkommen (SSA) einer Kirchgemeinde ist die Summe der Staatssteuern der Konfessionsangehörigen aus der Jahresrechnung die - ser Kirchgemeinde bei einem Steuerfuss von 100 Prozent.
2 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Bestimmungen über die dar - unter fallenden Steuerarten und Betreffnisse.

§ 13 Anzahl der Konfessionsangehörigen

1 Massgebend ist die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirchgemein - de gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
2 Das Departement kann eine eigene Erhebung durchführen. Falls es eine eigene Erhebung durchführt, ist die Anzahl der Konfessionsangehörigen der Kirchgemeinde gemäss dieser Erhebung massgebend.

§ 14 Steuerkraft und Steuerkraftindex

1 Die Steuerkraft einer Kirchgemeinde ist das Verhältnis ihres Staatssteuer - aufkommens zu ihrer Anzahl Konfessionsangehöriger.
2 Die Steuerkraft einer Konfession ist das Verhältnis der Summe des Staats - steueraufkommens aller Kirchgemeinden einer Konfession zur gesamten Anzahl der Konfessionsangehörigen einer Konfession.
3 Der Steuerkraftindex (SKI) einer Kirchgemeinde ist das in Prozenten aus - gedrückte Verhältnis ihrer Steuerkraft zur Steuerkraft der betreffenden Konfession.
4

3.2.2.2. Disparitätenausgleich

§ 15 Zweck und Funktionsweise

1 Der Disparitätenausgleich verringert die unterschiedliche finanzielle Leis - tungsfähigkeit der Kirchgemeinden. Er wird ausschliesslich durch die Kirch - gemeinden finanziert.
2 Kirchgemeinden mit einem SKI grösser als 100 erbringen eine Abgabe.
3 Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 erhalten einen Beitrag.
4 Der Disparitätenausgleich reduziert die Differenz des SKI einer Gemeinde zum SKI von 100 um 0 bis 8 Prozent.
5 Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession be - schliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Gel - tungsjahr, den massgebenden Prozentsatz nach der Formel A des Anhan - ges und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.

3.2.2.3. Mindestausstattung

§ 16 Zweck, Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Mindestausstattung bezweckt, den ressourcenschwachen Kirchge - meinden ausreichende Mittel zu verschaffen, damit sie ihre öffentlichen Aufgaben wirtschaftlich und sparsam erfüllen können.
2 Anspruch auf eine Mindestausstattung haben Kirchgemeinden, welche nach dem Disparitätenausgleich einen SKI unter einer bestimmten Min - desthöhe aufweisen.
3 Die Mindestausstattung gleicht die Differenz des SKI einer Kirchgemeinde zur festgelegten Mindesthöhe aus.
4 Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession be - schliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Gel - tungsjahr, die massgebende Mindesthöhe des SKI in der Bandbreite von 60 bis 90 und teilt diesen dem Departement schriftlich mit.
5 Die Mindestausstattung wird nach der Formel B des Anhanges berechnet.

3.2.2.4. Restsummenausgleich

§ 17 Funktionsweise und Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Summe der Mittel des Steuerkraftanteils, welche nach Ausrichtung der Mindestausstattung übrig ist, wird unter den Kirchgemeinden mit ei - nem SKI kleiner als 100 aufgeteilt.
2 Massgebend ist der SKI nach Disparitätenausgleich und nach Mindestaus - stattung.
3 Nach Absatz 1 anspruchsberechtigte Kirchgemeinden erhalten pro Kon - fessionsangehörige und Konfessionsangehörigen einen Beitrag proportio - nal zur Differenz ihrer Steuerkraft zur durchschnittlichen Steuerkraft der betreffenden Konfession.
4 Die Verteilung der Restsumme nach SKI wird nach der Formel C des An - hanges berechnet.
5

3.2.3. Ober- und Untergrenze

§ 18 Zweck und Funktionsweise

1 Die Ober- und Untergrenze bezweckt, eine übermässig starke Entlastung beziehungsweise Belastung einzelner Kirchgemeinden zu verhindern.
2 Die Obergrenze legt fest, wie viel Prozent der Beitrag aus dem Finanzaus - gleich, gemessen am Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde, maxi - mal ausmachen darf. Die Obergrenze wird in einer Bandbreite von 5 bis
30 Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt.
3 Die Untergrenze legt fest, wie viel Prozent die Abgabe in den Finanzaus - gleich, gemessen am Staatssteueraufkommen einer Kirchgemeinde, maxi - mal ausmachen darf. Die Untergrenze wird in einer Bandbreite von 1 bis 5 Prozent des Staatssteueraufkommens festgelegt.
4 Die Ober- und Untergrenze sind so festzulegen, dass die Summe der Mit - tel, welche aufgrund der Obergrenze bei den beitragsberechtigten Kirch - gemeinden zurückbehalten wird, grösser ist als die Summe der Mittel, wel - che aufgrund der Untergrenze den abgabepflichtigen Kirchgemeinden er - lassen wird.
5 Der sich aus Absatz 4 ergebende Überschuss wird anhand der Anzahl der Konfessionsangehörigen als 100 verteilt.
6 Die Legislative der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession be - schliesst jährlich, jeweils bis spätestens Ende Juni des Vorjahres zum Gel - tungsjahr, die Ober- und Untergrenze und teilt diese dem Departement schriftlich mit.
7 Die Auswirkungen der Ober- und Untergrenze werden nach der Formel D des Anhanges berechnet.

3.3. Anteil der Kantonalorganisation

§ 19 Verwendung

1 Der Anteil der Kantonalorganisation ist nach Abzug ihrer Verwaltungs - kosten für folgende Aufgabenbereiche zu verwenden: a) für gesellschaftliche regionale und gesellschaftliche kantonale Auf - gaben; b) für die Unterstützung von Leistungen mit gesellschaftlichem Charak - ter durch Drittorganisationen; c) für Investitionsbeiträge an Kirchgemeinden, jedoch maximal 20 Pro - zent des zur Verfügung stehenden Betrages.
2 Der Regierungsrat umschreibt die Aufgabenfelder innerhalb der Aufga - benbereiche sowie die Qualität der Leistungserbringung durch Verord - nung.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung jeweils im Jahr der Veröffent - lichung der Leistungsbilanz nach § 20 gestützt auf einen gemeinsamen An - trag aller Kantonalorganisationen weitere Aufgabenfelder festlegen.
4 Die Mittel sind von der Kantonalorganisation zeitgerecht einzusetzen.
6
5 Allfällige Zinserträge aus der zwischenzeitlichen Finanzanlage des Anteils der Kantonalorganisation sind offenzulegen und nach Absatz 1 zu verwen - den.
6 Die Verwendung dieses Anteils untersteht der Aufsicht des Regierungsra - tes. Das Departement kann Weisungen über die Art und Weise der Rechen - schaftsberichterstattung gegenüber dem Regierungsrat und über die Buch - führung zur Mittelverwendung dieses Anteils erlassen.

§ 20 Leistungsbilanz

1 Die Kantonalorganisationen erstellen gegenüber der Öffentlichkeit nach Ablauf von sechs Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach alle sechs Jahre, jeweils im ersten Quartal des Folgejahres, eine gemeinsame Leistungsbilanz über die Verwendung des ihnen aus dem Finanzausgleich zukommenden Anteils.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Leistungsbilanz und die Art der Veröffentlichung durch Verordnung.

4. Ausgleich bei Zusammenschlüssen

§ 21 Besitzstand bei Fusionen

1 Kirchgemeinden, welche durch einen Zusammenschluss im vorliegenden Finanzausgleich finanzielle Einbussen erleiden, wird die Differenz während einer Dauer von drei Jahren ausgeglichen.
2 Dieser Ausgleich erfolgt, sofern mindestens eine der an einer Fusion be - teiligten Kirchgemeinden einen SKI von unter 100 aufweist.
3 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Ausführungsbestimmungen über die Ausrichtung dieser Beiträge.

5. Verfahren und Rechtspflege

§ 22 Umfang, Erfassung und Termine

1 Die Grundlagen für die Berechnung des Finanzausgleichs bilden insbeson - dere die Daten aus der Jahresrechnung der Kirchgemeinden im Durch - schnitt zweier Basisjahre, die Anzahl der Konfessionsangehörigen im Durchschnitt zweier Basisjahre sowie sämtliche weitere in diesem Gesetz genannten statistischen Quellen.
2 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Datenquellen, die Art und Weise der Datenerfassung, die Beschaffenheit der Daten, die Termine sowie die Basisjahre.
3 Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, alle notwendigen Daten zur Verfü - gung zu stellen.
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5.2. Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds

§ 23 Grundsatz

1 Der Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds dient insbesondere zur Finan - zierung der Beiträge im Finanzausgleich nach § 5 Absatz 3 und dort insbe - sondere zur Finanzierung im Ressourcenausgleich nach § 10, zur Finanzie - rung des Anteils der Kantonalorganisation nach § 19 und zur Deckung der Verwaltungskosten nach § 29.
2 Der Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds wird gespiesen durch Erträge aus der Finanzausgleichssteuer nach § 5 Absatz 2, durch Mittel des Kantons nach § 5 Absatz 4 und Abgaben der Kirchgemeinden nach § 15.

§ 24 Verzinsung und Verwendung überschüssiger Fondsmittel

1 Der Fonds ist zu verzinsen.
2 Erreicht der Fondsbestand nach Abwicklung aller sich aus einem Finanz - ausgleichsjahr ergebenden Transaktionen einen Überschuss von mehr als
2 Millionen Franken, so wird derjenige Anteil des Fondsbestandes, der
2 Millionen Franken übersteigt, per Jahresende dem Finanz- und Lasten - ausgleichsfonds nach den §§ 21 und 22 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden (Finanz- und Lastenausgleichs - gesetz, FILAG EG) vom 30. November 2014
1 ) zur Mittelverwendung übertra - gen.

5.3. Berechnung, Kürzung, Erhöhung und Berichtigung

der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden sowie der Anteile der Kantonalorganisationen

§ 25 Berechnung

1 Das Departement berechnet jährlich die Verteilung der Mittel, den Dispa - ritätenausgleich, die Mindestausstattung, die Verteilung der Restsumme nach SKI und die Auswirkungen der Ober- und Untergrenze gemäss den Formeln des Anhanges und eröffnet sie den Kirchgemeinden.
2 Das Departement berechnet jährlich die Anteile der Kantonalorganisatio - nen und eröffnet sie diesen.
3 Das Departement nimmt die sich aus § 21 ergebenden Berechnungen vor und eröffnet sie den Kirchgemeinden.

§ 26 Kürzung der Beiträge und Erhöhung der Abgaben einer Kirchge -

meinde
1 Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Beitrag an eine Kirchgemeinde zu kürzen oder die von ihm errechnete Abgabe einer Kirch - gemeinde zu erhöhen, falls die Kirchgemeinde: a) ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder b) die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rech - nungswesen der Gemeinden nicht befolgt.
1) BGS 131.73 .
8

§ 27 Kürzung des Anteils einer Kantonalorganisation

1 Das Departement ist befugt, den von ihm errechneten Anteil an eine Kantonalorganisation zu kürzen, falls die Kantonalorganisation: a) ihre Aufgaben nicht wirtschaftlich und sparsam erfüllt oder b) die gesetzlichen Vorschriften über den Finanzhaushalt und das Rech - nungswesen der Gemeinden nicht befolgt oder c) ihre Mittel aus dem Finanzausgleich nicht für die festgelegten Auf - gabenbereiche verwendet.

§ 28 Berichtigung der Beiträge und Abgaben der Kirchgemeinden so -

wie der Anteile der Kantonalorganisationen
1 Beiträge oder Abgaben von Kirchgemeinden oder Anteile der Kantonal - organisationen, die aufgrund unrichtiger Angaben oder Berechnungen be - stimmt und ausbezahlt oder eingefordert wurden, sind durch das Departe - ment zu berichtigen und den Kirchgemeinden oder Kantonalorganisatio - nen zu eröffnen.
2 Das Departement kann dabei entstehende Differenzbeträge von den Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen verzinst zurückfordern be - ziehungsweise an die Kirchgemeinden oder Kantonalorganisationen aus - bezahlen.
3 Solche Berichtigungen werden über den Kirchgemeindenfinanzaus - gleichsfonds eingelegt oder entnommen.
4 Liegt die Eröffnung eines Beitrages oder einer Abgabe einer Kirchge - meinde oder eines Anteils einer Kantonalorganisation mehr als fünf Jahre zurück, so werden keine Berichtigungen mehr vorgenommen.

5.4. Verwaltungskosten und Mindestzahlung

§ 29 Verwaltungskosten

1 Die dem Kanton durch den Vollzug des Finanzausgleichs erwachsenden Verwaltungskosten des Vorjahres werden dem Kirchgemeindenfinanzaus - gleichsfonds nach Massgabe des tatsächlichen Aufwandes belastet.

§ 30 Mindestzahlung

1 Beträge unter einem vom Regierungsrat durch Verordnung festgesetzten Betrag werden im Finanzausgleich weder ausbezahlt noch eingefordert.

5.5. Kantonalorganisationen der betreffenden

Konfessionen

§ 31 Definition

1 Als Kantonalorganisation der römisch-katholischen Konfession gilt die Römisch-Katholische Synode des Kantons Solothurn.
2 Als Kantonalorganisation der christkatholischen Konfession gilt der christ - katholische Synodalverband des Kantons Solothurn.
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3 Als Kantonalorganisation der Evangelisch-Reformierten Konfession gilt der Verband der Evangelisch-Reformierten Synoden des Kantons Solo - thurn. Der Verband umfasst die Evangelisch-Reformierte Kirche Kanton So - lothurn und die Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn. Der Verband ist sinngemäss nach den Vorschriften über den Zweckverband nach den §§ 166 ff. des Gemeindegesetzes vom 16. Fe - bruar 1992
1 ) auszugestalten und zu führen. Die Statuten oder Änderungen der Statuten des Verbandes sind vom Regierungsrat zu genehmigen. Im Rahmen der Genehmigung der Statuten kann der Regierungsrat Abwei - chungen betreffend die Organisationsstruktur des Verbandes von den §§ 166 ff. Gemeindegesetz
2 ) zulassen. Sehen die Statuten des Verbandes keine klassische Legislative vor, ist die Exekutive für die Erfüllung der in diesem Gesetz der Legislative der Kantonalorganisationen zugewiesenen Aufgaben zuständig.
4 Ändert die Rechtsform oder die Bezeichnung einer der vorgenannten Kantonalorganisationen, ist der Regierungsrat befugt, die sich daraus er - gebenden Korrekturen auf Verordnungsstufe nachzuführen.

5.6. Rechtspflege

5.6.1. Einsprache

§ 32 Einspracherecht: Legitimation, Frist, Form und Inhalt

1 Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Ent - scheide des Departements Einsprache erheben.
2 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage seit Zustellung des Entscheides.
3 Die Einsprache ist schriftlich beim Departement einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. § 33 Absatz 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegege - setz) vom 15. November 1970
3 ) ist anwendbar.

5.6.2. Beschwerde

§ 33 Beschwerderecht: Legitimation, Zuständigkeit und Frist

1 Die Kirchgemeinden und die Kantonalorganisationen können gegen Ein - spracheentscheide des Departements Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des Entscheides.
1) BGS 131.1 .
2) BGS 131.1 .
3) BGS 124.11 .
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5.6.3. Verfahren

§ 34 Verwaltungsrechtspflegegesetz

1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflege - gesetz
1 )
.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6.1. Vollzug

§ 35 Verordnung

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderliche Vollzugsverordnung.

6.2. Übergangsbestimmungen

§ 36 Werte für die ersten Vollzugsjahre

2 )
1 Der Regierungsrat sowie die Kantonalorganisationen legen auf den In - kraftsetzungszeitpunkt für das erste Vollzugsjahr beziehungsweise für die folgenden sechs Vollzugsjahre sämtliche im vorliegenden Gesetz und dem Formelanhang genannten Werte, welche anschliessend jährlich oder je - weils im Jahr der Veröffentlichung der Leistungsbilanz nach § 20 durch die - se beschlossen werden, fest.

§ 37 Überführung in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds

1 Die Mittel des bisherigen Fonds des Finanzausgleichs der Kirchgemeinden (Konto 209004/014) werden mit der Inkraftsetzung des vorliegenden Ge - setzes in den Kirchgemeindenfinanzausgleichsfonds gemäss § 23 über - führt.

§ 38 Härtefallausgleich im Übergang: Zielsetzung und Instrument

1 Der Härtefallausgleich sorgt für einen Ausgleich unter den Kirchgemein - den, um Härten, welche sich beim Übergang des bisherigen zum neuen Fi - nanzausgleichssystem ergeben, abzufedern. Dieser kommt jeweils nach dem Restsummenausgleich nach § 17 und vor der Anwendung der Ober- und Untergrenze nach § 18 zum Tragen.
2 Der Härtefallausgleich wird während den ersten sechs Vollzugsjahren gewährt.
3 Der Regierungsrat legt durch Verordnung pro Konfession die Ausfüh - rungsbestimmungen, insbesondere die maximale Entlastungs- und Belas - tungsgrenze sowie die Abstufung während der sechs Jahre fest.
4 Ein allfälliger Überschuss aus dem Härtefallausgleich wird anhand der An - zahl der Konfessionsangehörigen auf jene Kirchgemeinden mit einem SKI kleiner als 100 verteilt.
1) BGS 124.11 .
2) Inkrafttreten gemäss RRB Nr. 2019/1148 vom 13. August 2019 am 15. August

2019.

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5 Die Berechnung des Härtefallausgleichs erfolgt nach der Formel E des An - hanges.
6 Die Mittel werden den berechtigten Kirchgemeinden ohne Zweckbin - dung ausgerichtet.

§ 39 Besitzstand bei Fusionen im Übergang

1 In den ersten vier Vollzugsjahren ab Inkraftsetzung des vorliegenden Ge - setzes werden die finanziellen Einbussen nach § 21 Absatz 1 gemäss den Vorgaben in Absatz 2 berechnet.
2 Kirchgemeinden, welche durch einen Zusammenschluss finanzielle Ein - bussen erleiden, wird die Differenz zur Ausgleichszahlung, welche die Kirchgemeinden nach dem bisherigen Gesetz über den direkten Finanzaus - gleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. Dezember 1984
1 ) gehabt hätten, ausgeglichen.

§ 40 Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben nach bisherigen

Recht
1 Berichtigungen von Beiträgen und Abgaben im Sinne von § 74 des Geset - zes über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz) vom 2. De - zember 1984
2 ) im bisherigen Finanzausgleich der Kirchgemeinden können gemäss den Fristen nach bisherigem Recht noch vorgenommen werden.

§ 41 Berechnungen

1 Das Departement nimmt sämtliche sich aus den vorliegenden Übergangs - bestimmungen ergebenden Berechnungen sowie Berichtigungen vor und eröffnet diese. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 12. Juli 2019 unbenutzt abgelaufen.

§ 36 FIAG KG tritt am 15. August 2019 in Kraft.

Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 17. August 2019.
1) BGS 131.71 .
2) BGS 131.71 .
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1 Anhang Die Berechnungen werden für die drei Konfessionen ge trennt durch- geführt. Die nachfolgenden Formeln gelten für alle d rei Konfessionen. Die Kirchgemeinden werden in den Formeln mit i indiziert. Der Übersichtlichkeit halber wurde auf eine Indizierung der Konfession verzichtet. Formel A Berechnung des Disparitätenausgleichs nach § 15 Absatz 5 Berechnung SKI 〒 〩 = 〒 〩 〩 ×100 Dabei gilt: 〒 〩 = 〒 〩 〒 〩 〩 = ∑ 〒 〩 ぁ 〒⢀⡩ ∑ 〒 〩 ぁ 〒⢀⡩ Es bedeuten: 〒 〩 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i , berechnet nach den Da- ten der Basisjahre b 〒 〩 Steuerkraft der Kirchgemeinde i , berechnet nach den Daten der Basisjahre b 〩 Steuerkraft der betreffenden Konfession, berechnet na ch den Daten der Basisjahre b 〒 〩 Staatssteueraufkommen der Kirchgemeinde i in den Basisjahren b , gemäss § 12
2 〒 〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Ba- sisjahren b Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession Berechnung Disparitätenausgleich 〒 = 〒 〩 −100 × × 〒 〩 × Dabei gilt: = 〩
100 Es bedeuten: 〒 Abgabe in Franken für die Kirchgemeinde i 〒 〩 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i , berechnet nach den Da- ten der Basisjahre b WpI Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Konfessionsangehör igem in Franken 〒 〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Ba- sisjahren b DAQ Abschöpfungsquote im Disparitätenausgleich (von der Legisla- tive der Kantonalorganisation der betreffenden Konfess ion jährlich festgelegter massgebender Prozentsatz) 〩 Steuerkraft der betreffenden Konfession, berechnet na ch den Daten der Basisjahre b
3 Formel B Berechnung der Mindestausstattung nach § 16 Absatz 5 − 〒 , 々〒うぃ >0, 〒 = − 〒 , 々〒うぃ × × 〒 〩 − 〒 , 々〒うぃ ≤0, 〒 =0 Der Betrag, der insgesamt innerhalb einer Konfession über die Mindestaus- stattung verteilt wird, darf nicht grösser sein, als ihr Anspruch abzüglich So- ckelbeitrag (Steuerkraftanteil). Es bedeuten: Mindestausstattungsgrenze (von der Legislative der Kant onalor- ganisation der betreffenden Konfession jährlich fes tgelegter Steuerkraftindex) 〒 , 々〒うぃ Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i nach Disparitätenaus- gleich (horizontalem Ausgleich) 〒 Mindestausstattung an Kirchgemeinde i in Franken WpI Wert pro Indexpunkt Steuerkraft und Konfessionsangehör igem in Franken 〒 〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Ba- sisjahren b
4 Formel C Berechnung des Restsummenausgleichs nach § 17 Absatz 4 〒 〩 <100, 〒 = × 〒 , 々〒うぃ , 〔。〒〈 −100 × 〒 〩 ∑ 〒 , 々〒うぃ , 〔。〒〈 −100 × 〒 〩 卄 〒⢀⡩ Kirchgemeinden mit SKI über 100 erhalten keinen Beitra g: 〒 〩 ≥100, 〒 =0 Es bedeuten: 〒 〩 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i , berechnet nach den Da- ten der Basisjahre b B R i Beitrag aus der Verteilung der Restsumme der Mittel des Steu- erkraftanteils an Kirchgemeinde i RS Restsumme der Mittel des Steuerkraftanteils der betr effenden Konfession nach Ausrichtung der Mindestausstattung 〒 , 々〒うぃ , 〔。〒〈 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i nach Disparitätenaus- gleich (horizontalem Ausgleich) und Mindestausstattu ng 〒 〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Ba- sisjahren b Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession mit SKI unter 100
5 Formel D Berechnung der Auswirkungen der Ober- und Untergrenzen nach

§ 18 Absatz 7

Kirchgemeinden, deren Beitrag aus dem Finanzausgleich einen bestimmten Prozentsatz ihres Staatssteueraufkommens überschreitet , wird nur der Bei- trag bis zu dieser Grenze gewährt: 〒 > , 〒 〈 = Erhalten Kirchgemeinden keinen Beitrag aus dem Finanz ausgleich, sondern leisten aufgrund des Disparitätenausgleichs insgesa mt eine Abgabe, so soll diese Abgabe einen bestimmten Prozentsatz ihres Staats steueraufkommens nicht überschreiten: 〒 > ̅ , 〒 〈 = ̅ Es bedeuten: 〒 Beitrag aus dem Finanzausgleich insgesamt (nach Dispa ritäten- ausgleich, Mindestausstattung und Verteilung der Res tsumme, inkl. Sockelbeitrag) in Prozent des Staatssteueraufkom mens der Kirchgemeinde i Grenze der maximal durch den Finanzausgleich gewährten Bes- serstellung in Prozent des Staatssteueraufkommens (von der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession jähr lich fest- gelegt) 〒 〈 Effektiver Beitrag aus dem Finanzausgleich an Kirchgeme inde i (nach Anwendung der Obergrenze) in Prozent des Staatss teuer- aufkommens 〒 Abgabe in den Finanzausgleich (nach Disparitätenausg leich, Mindestausstattung und Verteilung der Restsumme, ink l. So- ckelbeitrag) in Prozent des Staatssteueraufkommens de r Kirch- gemeinde i
6 ̅ Grenze der maximal durch den Finanzausgleich zugelassen en Schlechterstellung in Prozent des Staatssteueraufkomme ns (von der Kantonalorganisation der betreffenden Konfession jährlich festgelegt) 〒 〈 Effektiv von Kirchgemeinde i zu leistende Abgabe in den Fi- nanzausgleich (nach Anwendung der Untergrenze) in Pr ozent des Staatssteueraufkommens Verteilung Überschuss Der Überschuss aufgrund der Ober- und Untergrenze wi rd wie folgt auf die Kirchgemeinden aufgeteilt: Kirchgemeinden mit SKI unter 100 erhalten ei- nen Beitrag proportional zu ihrer Anzahl Konfessionsan gehöriger: 〒 〩 <100, 〒 = × 〒 〩 ∑ 〒 〩 卄 〒⢀⡩ Kirchgemeinden mit SKI über 100 erhalten keinen Beitra g: 〒 〩 ≥100, 〒 =0 Es bedeuten: 〒 〩 Steuerkraftindex der Kirchgemeinde i , berechnet nach den Da- ten der Basisjahre b B U i Beitrag aus der Verteilung des Überschusses an Kirchg emeinde i U S Überschuss innerhalb der betreffenden Konfession auf grund der Ober- und Untergrenze 〒 〩 Anzahl Konfessionsangehörige der Kirchgemeinde i in den Ba- sisjahren b Anzahl Kirchgemeinden der betreffenden Konfession mit SKI unter 100
7 Formel E Berechnung des Härtefallausgleichs nach § 38 Absatz 5 Im neuen System gegenüber dem alten besser gestellte Kirchgemeinden wird die Besserstellung pro Konfession bis zu einem vo m Regierungsrat be- stimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen unmittel bar gewährt. Die Besserstellung über einem gewissen Prozentsatz wird ü ber 6 Jahre wie folgt gewährt: 〒 − ̅ >0, ℎ ! : " 〒 − ̅ # × !
6 × 〒 + ̅ × 〒 Im neuen System gegenüber dem alten schlechter geste llte Kirchgemeinden müssen die Schlechterstellung pro Konfession bis zu ei nem vom Regierungs- rat bestimmten Prozentsatz an Staatssteueraufkommen un mittelbar tra- gen. Die Schlechterstellung über einem gewissen Proze ntsatz wird über 6 Jahre wie folgt verteilt: $ 〒 − $% >0, ℎ ! : " $ 〒 − $% # × !
6 × 〒 + $% × 〒 Es bedeuten: 〒 Prozentsatz der Besserstellung in Prozent des Staatsste uerauf- kommens der Kirchgemeinde i (inkl. Sockelbeitrag) ̅ Grenze der unmittelbar gewährten Besserstellung in P rozent des Staatssteueraufkommens (vom Regierungsrat pro Konf es- sion festgelegt) $ 〒 Prozentsatz der Schlechterstellung in Prozent des Staats steuer- aufkommens der Kirchgemeinde i (inkl. Sockelbeitrag) $ % Grenze der unmittelbar zu tragenden Schlechterstellung in Pro- zent des Staatssteueraufkommens (vom Regierungsrat pro Kon- fession festgelegt) ! Jahr t nach Einführung des FIAG KG
8 〒 Staatssteueraufkommen der Kirchgemeinde i Die Aufteilung des Überschusses aus dem Härtefallau sgleich erfolgt analog zu jener bei der Ober- und Untergrenze (vgl. Formel D).
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