Kantonale Zivilschutzverordnung
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5) Zuständigkeit Zivilschutzorga- nisation
1/2020
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
1 Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant be- kleidet den Grad eines Oberstleutnants, seine Stellvertretung den Grad eines Majors.
2 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee legt die weiteren Dienstgrade fest
5)
. Diese sind dem Finanzdepartement zur Geneh- migung zu unterbreiten.
3 Die hauptamtlichen Mitarbeitenden der ZSO werden von der Vor- steherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartementes befördert.
4 Die ZSO kann Schutzdienstpflichtige befördern, wenn sie die erfor- derliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Die Dienststellen- leiterin oder der Dienststellenleiter des Amtes für Bevölkerungs- schutz und Armee genehmigt die Beförderungen
5)
.
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Beförderung zu einem bestimmten Grad. II. Einteilung, Ausbildung und Aufgebot
§ 4
1 Die Dienstpflicht und die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen richten sich nach Bundesrecht.
2 Die ZSO entscheidet über a) die Verpflichtung, Kaderfunktionen zu übernehmen; b) Gesuche für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes; c) Gesuche für die überörtliche Einteilung; d) Gesuche für die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienst- pflicht; e) den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht.
3 Gesuche nach Abs. 2 lit. b – d sind schriftlich an die ZSO zu richten.
§ 5 Schutzdienstpflichtige können für die Ausübung sicherheitsempfind-
licher Funktionen, insbesondere zugunsten der kantonalen Füh- rungsorganisation (KFO), der Schaffhauser Polizei und der Zivil- schutzstelle, mit ihrem Einverständnis einer Sicherheitsüberprüfung gemäss Art. 10 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfun- gen unterzogen werden. Dienstgrade und Beförde- rung Rekrutierung, Entlassung und Ausschluss Sicherheitsemp- findliche Funkti- onen
3
6) .
5) . Dieses ist dem Fi- Ausbildungs- dienste Einsätze bei be- völkerungs- schutzrelevan- ten Ereignissen Einsätze zu- gunsten der Ge- meinschaft
1/2020 Dienstbetrieb
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 10
1 Gesuche um Dienstverschiebung und Urlaube sind vom Schutz- dienstpflichtigen der Zivilschutzstelle bis spätestens 10 Tage vor Dienstbeginn schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen, zu da- tieren und vom Schutzdienstpflichtigen zu unterzeichnen.
2 Die Zivilschutzstelle entscheidet über das Gesuch. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht.
3 Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin ver- schoben worden ist, haben keinen Anspruch auf Nachholung des Dienstes im gleichen Kalenderjahr.
4 Schutzdienstpflichtige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht ein- rücken können, haben die Zivilschutzstelle unverzüglich zu orientie- ren und ihr innert fünf Tage unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis sowie das Dienstbüchlein zuzustellen. III. Material
§ 11
1 Die ZSO bestimmt Art und Umfang des Materials und hält dieses in einem Inventar fest. Sie kontrolliert periodisch dessen Lagerung und Zustand.
2 Die Gemeinden und die Partnerorganisationen können von der ZSO Material ausleihen, solange die ZSO das Material selbst nicht benötigt.
3 Die Entlehner bezeichnen für das ausgeliehene Material eine ver- antwortliche Person. Sie lagern, unterhalten und verwalten das Ma- terial auf eigene Kosten.
§ 12
1 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten eine persönliche Ausrüstung.
2 Sie geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton wieder ab. IV. Schutzbauten
§ 13
1 Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee legt die Ersatzbeiträge für Schutzbauten fest, zieht diese ein und verwaltet sie in einem kan- tonalen Ersatzabgabe-Fonds
5)
. Über die erhobenen Ersatzbeiträge und deren Verwendung wird eine Kontrolle geführt. Die Höhe der erhobenen Ersatzbeiträge wird jährlich veröffentlicht. Dienstverschie- bung, Urlaub und Krankheit Material der ZSO Persönliche Ausrüstung Ersatzbeiträge für Schutzbau- ten
5
5)
.
. Die Gebührenordnung ist dem Finanzdeparte- Schutzanlagen der Gemeinden
1/2020 Gebühren
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 16
1 Zuständig für die Strafverfolgung gemäss Art. 70 des Bevölke- rungs- und Zivilschutzgesetzes
2) sind die ordentlichen Strafverfol- gungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung
3)
.
2 Bei leichten Fällen kann die ZSO eine Verwarnung aussprechen.
§ 17 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
den Zivilschutz (Kantonale Zivilschutzverordnung, KZSV) vom
16. Dezember 2003 aufgehoben.
§ 18
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 4) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) SHR 520.100.
2) SR 520.1.
3) SR 312.0.
4) Amtsblatt 2016, S. 2013.
5) Fassung gemäss RRB vom 25. Juni 2019, in Kraft getreten am
1. Juli 2019 (Amtsblatt 2019, S. 1069).
6) Eingefügt durch RRB vom 25. Juni 2019, in Kraft getreten am 1. Juli
2019 (Amtsblatt 2019, S. 1069). Strafverfolgung Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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