Kantonale Zivilschutzverordnung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Zuständigkeit  Zivilschutzorga-  nisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant be-  kleidet  den  Grad  eines  Oberstleutnants,  seine  Stellvertretung  den  Grad eines Majors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  für  Bevölkerungsschutz  und  Armee  legt  die  weiteren  Dienstgrade fest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Diese sind dem Finanzdepartement zur Geneh-  migung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die hauptamtlichen Mitarbeitenden der ZSO werden von der Vor-  steherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartementes befördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die ZSO kann Schutzdienstpflichtige befördern, wenn sie die erfor-  derliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Die Dienststellen-  leiterin  oder  der  Dienststellenleiter  des  Amtes  für  Bevölkerungs-  schutz und Armee genehmigt die Beförderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Es  besteht  kein  Rechtsanspruch  auf  eine  Beförderung  zu  einem  bestimmten Grad.  II.     Einteilung,     Ausbildung     und     Aufgebot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Dienstpflicht und die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen  richten sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die ZSO entscheidet über  a)  die Verpflichtung, Kaderfunktionen zu übernehmen;  b)  Gesuche für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes;  c)   Gesuche für die überörtliche Einteilung;  d)   Gesuche  für  die  vorzeitige  Entlassung  aus  der  Schutzdienst-  pflicht;  e)  den Ausschluss aus der Schutzdienstpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesuche nach Abs. 2 lit. b – d sind schriftlich an die ZSO zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schutzdienstpflichtige können für die Ausübung sicherheitsempfind-
                            licher  Funktionen,  insbesondere  zugunsten  der  kantonalen  Füh-  rungsorganisation  (KFO),  der  Schaffhauser  Polizei  und  der  Zivil-  schutzstelle, mit ihrem Einverständnis einer Sicherheitsüberprüfung  gemäss Art. 10 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfun-  gen unterzogen werden.  Dienstgrade  und Beförde-  rung  Rekrutierung,  Entlassung und  Ausschluss  Sicherheitsemp-  findliche Funkti-  onen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  .  Dieses  ist  dem  Fi-  Ausbildungs-  dienste  Einsätze bei be-  völkerungs-  schutzrelevan-  ten Ereignissen  Einsätze zu-  gunsten der Ge-  meinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Dienstbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gesuche  um  Dienstverschiebung  und  Urlaube  sind  vom  Schutz-  dienstpflichtigen  der  Zivilschutzstelle  bis  spätestens  10  Tage  vor  Dienstbeginn schriftlich einzureichen. Sie sind zu begründen, zu da-  tieren und vom Schutzdienstpflichtigen zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zivilschutzstelle  entscheidet  über  das  Gesuch.  Ein  Anspruch  auf Verschiebung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schutzdienstpflichtige, deren Dienstleistung auf ihr Gesuch hin ver-  schoben  worden  ist,  haben  keinen  Anspruch  auf  Nachholung  des  Dienstes im gleichen Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schutzdienstpflichtige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht ein-  rücken können, haben die Zivilschutzstelle unverzüglich zu orientie-  ren  und  ihr  innert  fünf  Tage  unaufgefordert  ein  ärztliches  Zeugnis  sowie das Dienstbüchlein zuzustellen.  III.    Material
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die ZSO bestimmt Art und Umfang des Materials und hält dieses  in einem Inventar fest. Sie kontrolliert periodisch dessen Lagerung  und Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  und  die  Partnerorganisationen  können  von  der  ZSO Material ausleihen, solange die ZSO das Material selbst nicht  benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entlehner bezeichnen für das ausgeliehene Material eine ver-  antwortliche Person. Sie lagern, unterhalten und verwalten das Ma-  terial auf eigene Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schutzdienstpflichtigen erhalten eine persönliche Ausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  geben  die  persönliche  Ausrüstung  bei  ihrer  Entlassung  aus  dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton wieder ab.  IV.   Schutzbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee legt die Ersatzbeiträge  für Schutzbauten fest, zieht diese ein und verwaltet sie in einem kan-  tonalen Ersatzabgabe-Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Über die erhobenen Ersatzbeiträge  und  deren  Verwendung  wird  eine  Kontrolle  geführt.  Die  Höhe  der  erhobenen Ersatzbeiträge wird jährlich veröffentlicht.  Dienstverschie-  bung, Urlaub  und Krankheit  Material der  ZSO  Persönliche  Ausrüstung  Ersatzbeiträge  für Schutzbau-  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  Gebührenordnung  ist  dem  Finanzdeparte-  Schutzanlagen  der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zuständig  für  die  Strafverfolgung  gemäss  Art.  70  des  Bevölke-  rungs-  und  Zivilschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    sind  die  ordentlichen  Strafverfol-  gungsbehörden gemäss der Strafprozessordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei leichten Fällen kann die ZSO eine Verwarnung aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über
                            den   Zivilschutz   (Kantonale   Zivilschutzverordnung,   KZSV)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Dezember 2003 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   4)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 520.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 520.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 2016, S. 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  Juni  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2019 (Amtsblatt 2019, S. 1069).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt durch RRB vom 25. Juni 2019, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019 (Amtsblatt 2019, S. 1069).  Strafverfolgung  Aufhebung bis-  herigen Rechts  Inkrafttreten