Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstüc... (214.600)
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Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1 ) 2 ) Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von Art. 15 und 36 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983
3 ) und von Art. 11 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 1. Oktober 1984 ) , beschliesst:

§ 1

1 Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland für das hiesige Kantonsgebiet ist das Präsidialdepartement.
2
...
5 )

§ 2

1 Die kantonale Bewilligungsbehörde eröffnet Verfügungen über die Bewilligungspflicht und über die Bewilligung mit den im Anhang 2 zu Art. 17 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vorgeschriebe - nen Tatsachen und Erwägungen.

§ 3

6
...

§ 4

7
...

§ 5

1 Kantonale beschwerdeberechtigte Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 20 Abs. 3 BG).

§ 6

1 Kantonale Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes ist der Regie - rungsrat.

§ 7

1 Für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbes ist eine Gebühr bis zu CHF 1'000 zu entrichten. Bei besonders aufwendigen Geschäften kann die Gebühr erhöht werden.
2 Auf Verlangen der Behörde ist ein angemessener Kostenvorschuss zu leisten. Bis zu dessen Erlegung wird die Behandlung ausgestellt.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 11. 2. 1985.
2) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 24 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 und 5 Abs. 1). SR .
4) SR .
5)

§ 1 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 6. 7. 2004 (wirksam seit 11. 7. 2004).

6)

§ 3 aufgehoben durch RRB vom 22. 12. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988, publiziert am 6. 1. 1988).

7)

§ 4 aufgehoben durch RRB vom 22. 12. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988, publiziert am 6. 1. 1988).

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Grundstückerwerb durch Ausländer: Verordnung

§ 8

1 Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 28ff. des Bundesgesetzes erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. )

§ 9

1 Die kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 5. Februar 1974 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1985 wirksam.
9 ) Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Schweizerischen Bundesrat.
10 )
8) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
9) Publiziert am 26. 1. 1985. Vorausgehende Schlussbestimmung teilweise gestrichen durch RRB vom 22. 12. 1987 (wirksam seit 1. 1. 1988, publi - ziert am 6. 1. 1988).
10) Vom Bundesrat genehmigt am 11. 2. 1985.
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