Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelverordnung)
                            1)    und  der  eidgenössischen  Vollziehungsverord-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  so-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   ist zuständig für  Regierungsrat  Departement  des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgaben des  Departements  des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bungsmitteln  anzubauen  oder  Betäubungsmittel  herzustellen,  zu verarbeiten oder damit Handel zu treiben;  c)   den   Entzug   von   Bewilligungen   zum   Verkehr   mit   Betäu-  bungsmitteln  von  Medizinalpersonen,  denen,  gestützt  auf  das  Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ,  die  Bewilligungen  zur  selbständigen  Be-  rufsausübung erteilt wurden;  d)   die  Erteilung  von  Bewilligungen  zum  Bezug,  zur  Lagerung  zur  Verwendung  und  zur  Abgabe  von  Betäubungsmitteln  an  Medi-  zinalpersonen,  denen  aufgrund  eines  anderen  als  des  eidge-  nössischen   Diploms   die   Bewilligung   zur   selbständigen   Be-  rufsausübung erteilt wurde;  e)   den   zeitweisen   oder   dauernden   Entzug   der   einer   Medizi-  nalperson  gemäss  Art.  9  des  Bundesgesetzes  über  die  Be-  täubungsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     zustehenden   Befugnisse,   falls   sie   betäu-  bungsmittelsüchtig  ist  oder  sich  gar  gegen  das  Betäubungs-  mittelgesetz vergangen hat;  f)   die   Erteilung   einer   Bewilligung   zum   Verkehr   mit   Betäu-  bungsmitteln an Krankenanstalten und wissenschaftliche Institu-  te;  g)  die  Entgegennahme  der  Meldungen  über  Fälle  von  Betäu-  bungsmittelsucht;  h)   die   Anordnung   von   Massnahmen   gegenüber   Betäubungs-  mittelabhängigen;  i)    die  jährliche  Berichterstattung  an  den  Bundesrat  über  die  Aus-  führung  des  Betäubungsmittelgesetzes  und  die  dabei  gemach-  ten Beobachtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit und Verfahren für die Unterbringung oder die Zu-
                            rückbehaltung  betäubungsmittelabhängiger  Personen  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  und  des  Einführungsgesetzes  zum  Schweizerischen  Zivilgesetz-  buch über die fürsorgerische Freiheitsentziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bewilligungsinhaber haben dem Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   jede Ände-  rung der für die erteilte Bewilligung massgebenden Verhältnisse zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    meldet  dem  Bundesamt  für  Gesundheits-  wesen  a)    jede  Erteilung,  Änderung,  Verweigerung  oder  Aufhebung  einer  b)    die  gegenüber  Medizinalpersonen  verfügten  Einschränkungen  ihrer Befugnisse;  Hospitalisierung  Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ren.  Kantons-  apotheker  Aufbewahrung  durch  Kantonspolizei  Lieferscheine  Bestandes-  aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Für die Verordnung von Betäubungsmitteln sind die beim Kantons-
                            apotheker  zu  beziehenden  speziellen  Rezeptformulare  zu  verwen-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ärzte,  Zahnärzte  und  Tierärzte  müssen  die  von  ihnen  benötigten  Betäubungsmittel  gegen  Rezept  oder  gegen  eine  schriftliche  Be-  stellung  und  mit  eigenhändiger  Unterschrift  aus  einer  öffentlichen  Apotheke beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Inhaber  von  Privatapotheken  haben  über  die  Ein-  und  Aus-  gänge  von  Betäubungsmitteln  separat  Buch  zu  führen.  Diese  Auf-  zeichnungen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verschreibung,  Abgabe  und  Verabreichung  von  Betäubungs-  mitteln  zur  Behandlung  betäubungsmittelabhängigen  Personen  er-  folgt  in  der  Kantonalen  Psychiatrischen  Klinik  Breitenau  unter  der  Verantwortung  der  ärztlichen  Leitung.  Auf  Antrag  der  Klinik  Breite-  nau kann das Gesundheitsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   diese Befugnis in besonderen Fäl-  len  auch  einem  praktizierenden  Arzt  erteilen.  Derartige  Bewilligun-  gen können befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ärzte,  die  Abhängige  mit  Betäubungsmitteln  behandeln,  ha-  ben  dem  Kantonsarzt  und  dem  Kantonsapotheker  den  Namen  je-  des Patienten sowie Beginn, Art und Ende der Behandlung zu mel-  den.  Der  Kantonsarzt  führt  ein  Verzeichnis  aller  Meldungen,  aus  dem  er  anderen  Ärzten  Auskunft  geben  darf,  sofern  medizinische  Gründe es erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Krankenanstalten  haben  ein  von  der  verantwortlichen  Medizinal-  person unterzeichnetes Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, Be-  täubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu be-  ziehen,  zu  lagern  und  zu  verwenden,  beim  Departement  des  In-  nern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    einzureichen.  Das  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    stellt  eine  solche  Bewilli-  gung auf den Namen der betreffenden Krankenanstalt und der ver-  antwortlichen Medizinalperson aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Krankenanstalten  haben  Betäubungsmittel  aus  einer  von  einem  Apotheker  betreuten  Spitalapotheke  oder  mit  einem  Rezept  des  verantwortlichen  Arztes  aus  einer  öffentlichen  Apotheke  zu  bezie-  hen.  Rezept-  formulare  Not- und Privat-  apotheken  Behandlung von  betäubungs-  mittel-  abhängigen  Personen  Kranken-  anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    betragen  in  nachstehen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    unterstützungspflichtige  Gemein-  wesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    obliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    und  ist  in  die  Betreuung  Kosten  Strafver  f  olgung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 812.121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 812.121.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1.  Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   SHR 210.100, Art. 69a ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1.  Januar 1987 (Amtsblatt 1986), S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   heute Sozialhilfegesetz (SHR 850.100).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   In Kraft getreten am 1. Oktober 1982 (Amtsblatt 1982, S. 807).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   Aufgehoben  durch  V  vom  19.  Dezember  2006,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2007 (Amtsblatt 2006), S. 1851).