Beschluss über das Pflücken und den Verkauf von grossen gelben Enzianen (721.1.412)
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Beschluss über das Pflücken und den Verkauf von grossen gelben Enzianen

Beschluss vom 28. Mai 1982 über das Pflücken und den Ve rkauf von grossen gelben Enzianen Die Direktion des Innern und der Landwirtschaft
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1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft. gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz; gestützt auf den Staatsratsbeschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt; in Erwägung: Die vom Staatsrat am 12. März 1973 getroffenen Verfügungen beschränken das Pflücken und den Verkauf von wildwachsenden Pflanzen. Jedoch erfolgen das Pflücken und der Verkauf der grossen gelben Enziane im Sense-, Greyerz- und Vivisbachbezirk ohne diesbezüglichen Nachteil auf die Pflanzenart. Demzufolge erscheint es zweckmässig, das Pflücken und den Verkauf der grossen gelben Enziane bis auf Widerruf zu bewilligen. Auf Antrag der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission und in Anwendung des ihr zustehenden Rechts gemäss obgenanntem Staatsratsbeschluss vom 12. März 1973, beschliesst:

Art. 1

Das Pflücken und der Verkauf der grossen gelben Enziane im Sense-, Greyerz- und Vivisbachbezirk sind bew illigt. Dieses Pflücken ist jedoch auf die bewirtschafteten Alpweiden beschränkt, unter Ausschluss aller anderen Gegenden, wo der grosse gelbe Enzian wild wächst.

Art. 2

Die vorliegende Bewilligung kann jederzeit im Falle von Missbrauch, vorbehaltlich einer eventuellen Stra fverfolgung, aufgehoben werden.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
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