Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (810.110)
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Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege

Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege vom 27. März 2000
1 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 und das Gesundheitsgesetz vom 26. April 1998,
2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den im Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege tätigen Organisationen. Zuständigkeit
2 Der Grosse Rat regelt die Finanzierung der spitalexternen Dienste. Die erforderli- chen Mittel werden auf dem Budgetweg festgelegt.
3 Die Standeskommission genehmigt die Leistungsverträge.
4 Das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt) ist zuständig für den Abschluss von Leistungsverträgen mit den Krankenversicherern und Leistungserbringern. Art. 2 Die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der spitalexternen Kranken- und Gesund- heitspflege zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegegrundversicherung bedarf einer Bewilligung des Departementes. Bewilligung Art. 3
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1 Für kassenpflichtige Leistungen gemäss Art. 7 der Verordnung des EDI über Leis- tungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) kommen höchstens die jeweils im gel- tenden Vertrag zwischen den Krankenversicherern und den Spitex-Organisationen festgelegten, von der Standeskommission genehmigten bzw. rechtskräftig hoheitlich festgelegten Tarife zur Anwendung. Tarife
1 Mit Revisionen vom 25. Febr uar 2002 und 25. Oktober 2004.
2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
3 Abgeändert (Abs. 2) durch GrRB vom 25. Februar 2002. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
2 Die Krankenversicherer und die im Kanton zugelassenen Leistungserbringer ver- einbaren die abzugeltenden Leistungen zu Lasten der Krankenversicherung.
3 Für die Spitex-Dienstleistungen, die nicht der Krankenpflege-Leistungsverordnung entsprechen und nicht im Spitex-Tarifvertrag des Kantons Appenzell I.Rh. geregelt sind (Nichtpflichtleistungen) legt das Departement mit den Trägern der Dienste die Tarife für ihre Leistungen fest. Art. 4
1 Die vom Kanton anerkannten und mit einem Leistungsvertrag betrauten Dienste erstatten Bericht über ihre Tätigkeit zu Handen des Departements. Finanzierung
2 Der Kanton übernimmt die Nettokosten der spitalexternen Dienste gemäss Leis- tungsvertrag. Er kann den Leistungserbringern ein Globalbudget erteilen.
3 Die nicht gedeckten Auslagen (Defizite) werden im Rahmen der veranschlagten Budgetvorgaben abgegolten. Die Spitex-Organisationen sind verpflichtet, die ihr zur Verfügung gestellten Mittel, effizient, kostenbewusst, wirtschaftlich und im Sinne des Leistungsvertrages zu verwenden. II. Gesundheitsdienste Art. 5
1 Die Gesundheitsdienste gemäss Art. 22 des Gesundheitsgesetzes umfassen: Gesundheits- dienste a. die Hauspflege, Mütter- und Väterberatung; b. die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege; c. den Beratungs- und Sozialdienst; d. die Dienstleistungen für Betagte. Art. 6
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1 Träger der Spitex-Basisdienste sind die vom Kanton anerkannten Organisationen, wie Krankenpflegevereine, Haus- und Säuglingspflege sowie Dienste in der Betag- tenbetreuung. Organisation
2 Das Departement kann die Dienstleistungen gemäss Abs. 1 dieses Artikels an Ver- eine, Stiftungen oder andere geeignete Träger delegieren.
3 Das Departement schliesst mit den zugelassenen Diensten gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) Leistungsverträge ab.
4 Die mit einem Leistungsvertrag betrauten Organisationen sorgen für eine geeignete Koordination ihrer Tätigkeit und fördern die Zusammenarbeit unter den beteiligten Diensten.
5 Die Aufsicht über die Pflegedienste obliegt dem Departement.
1 Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

Art. 7

1 Die spitalexternen Dienste gewährleisten im Rahmen des Leistungsvertrages die Hilfe und Pflege zu Hause. Auftrag
2 Organisation, Ziele, Leistungsumfang und Kontrolle sind im Leistungsvertrag fest- gelegt.
3 Das Dienstleistungsangebot richtet sich grundsätzlich nach dem Bedarf des kran- ken und hilfsbedürftigen Menschen zu Hause, der Situation der Angehörigen und der Kapazität der Spitex-Organisation. Das Angebot steht allen Personen zur Verfü- gung, sofern es sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist. Art. 8 Mit einer Abklärung durch entsprechendes Fachpersonal werden der Bedarf er- fasst, die Ziele formuliert und die erforderlichen Pflege- und Hilfsmassnahmen ge- troffen. Die Wirksamkeit dieser Massnahmen ist laufend zu überprüfen. Bedarf III. Schlussbestimmung
1 Art. 9
2 Art. 10 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten
1 Neuer Titel durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
2 Aufgehoben durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
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