Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien
Kinderbetreuung: Beitragsverordnung Verordnung über die Beiträge der Kinder, Jugendlichen und Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und in Pflegefamilien (Kinderbetreuungsbeitragsverordnung, KBBV) Vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember
2002
1 ) , das Gesetz betreffend Förder- und Hilfeleistungen für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendgesetz, KJG) vom 10. Dezember 2014
2 ) , das Gesetz über die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen, SoHaG) vom
25. Juni
3 ) sowie das Gesetz über den Vollzug von jugendstrafrechtlichen Sanktionen (Jugend - strafvollzugsgesetz, JStVG) vom 13. Oktober 2010
4 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P161907 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Kosten der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Basel-Stadt in Heimen und in Pflegefamilien.
§ 2 Definitionen
1 Als Heime gelten die in der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Heimen (Kinder- und Jugendheimverordnung, KJHVO) vom 6. Dezember 2016 als beitragsberechtigt definierten Einrichtungen.
2 Als Pflegefamilien gelten die in der Verordnung über die Aufnahme, Betreuung und Förderung von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege (Pflegefamilienverordnung, PFVO) vom 6. Dezember
2016 als beitragsberechtigt definierten Pflegefamilien.
3 Als «Kinder und Jugendliche» gelten Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
§ 3 Zuständiges Departement
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1 Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Kosten von durch Behörden der Ju - gendstrafrechtspflege verfügte Unterbringungen werden, soweit die Jugendanwaltschaft nichts anderes
1) SG 869.100
2) SG 415.100
3) SG 890.700
4) SG 258.400
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Kinderbetreuung: Beitragsverordnung II. Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern an die Unterbringungskosten
§ 5 Allgemeine Voraussetzungen
1 Kinder und Jugendliche sowie Eltern haben Beiträge an die Unterbringung von Kindern und Jugend - lichen in Heimen und Pflegefamilien zu leisten, wenn: die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen gemäss § 21 der Kinder- und Jugendheimverordnung oder gemäss § 24 der Pflegefamilienverordnung erfüllt sind und die Unterbringung durch eine anerkannte Fachstelle begleitet wird.
§ 6 Beiträge der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben gestützt auf ihre Unterhaltsbeitragspflicht (Art. 276 Abs. 3 Schweize - risches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907) angemessen zur Deckung der Kosten ihrer ausserfamiliären Unterbringung beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf zu überneh - men.
2 Unterhaltsansprüche von Kindern und Jugendlichen gehen auf das zuständige Gemeinwesen über, welches für die Unterbringungskosten aufkommt (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Das zuständige Departement ist berechtigt, solche Leistungen von der unterhaltspflichtigen Person oder der alimentenbevorschus - senden Behörde direkt an sich ausbezahlen zu lassen.
3 Weitere Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Unterhaltscharakter sind an das massgebende Einkommen anzurechnen, unabhängig davon, ob die Kinder und Jugendlichen oder die Eltern leis - tungsberechtigt sind.
§ 7 Beiträge der Eltern
1 Die Eltern haben gestützt auf ihre Unterhaltspflicht (Art. 276 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB) entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur Deckung der Unterbringungskosten beizutragen und die Kosten für den persönlichen Bedarf des Kindes oder der oder des Jugendlichen zu überneh - men.
§ 8 Berechnung der Beiträge der Eltern
1 Die Beiträge der Eltern berechnen sich anhand des massgeblichen Einkommens der massgeblichen wirtschaftlichen Haushaltseinheit gemäss Harmonisierungsgesetz Sozialleistungen (SoHaG), abzüg - lich der Beiträge von Kindern und Jugendlichen gemäss § 6 sowie anerkannter notwendiger Lebens - kosten der Eltern. Von dem so ermittelten Einkommen betragen sie einen angemessenen Anteil.
2 Das zuständige Departement erlässt Richtlinien für die Beitragsberechnung, welche insbesondere die anerkannten notwendigen Lebenskosten der Eltern festlegen. Dabei werden die Unterstützungsrichtli - nien Sozialhilfe
5 des für die Sozialhilfe zuständigen Departements berücksichtigt.
1 Die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern sind in Anlehnung an Art. 22 IVSE auf Fr. 50 pro Belegungstag zuzüglich Kosten für den persönlichen Bedarf des Kindes oder der oder des
2 Kann dieser Beitrag von den Kindern und Jugendlichen sowie den Eltern nicht geleistet werden, so wird der Differenzbetrag den Gemeinden belastet.
3 Leben die Kinder und Jugendlichen sowie die Eltern in wirtschaftlich sehr guten Verhältnissen, so wird auf eine Begrenzung der Beitragshöhe verzichtet.
5) Sie können bei der Sozialhilfe, Klybeckstrasse 15, beim Rechtsdienst des WSU, Rheinsprung 16/18, oder im Internet unter: http://www.wsu.bs.ch/ueber-uns/dienststellen/sozialhilfe.html eingesehen werden
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Kinderbetreuung: Beitragsverordnung
§ 10 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Kinder und Jugendliche sowie die Eltern müssen beim Vollzug unentgeltlich mitwirken und alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Beiträge erforderlich sind.
2 Jede wesentliche Änderung der für die der Berechnung der Beiträge massgebenden Verhältnisse ist von der berechtigten Person oder ihrer Vertretung unverzüglich dem zuständigen Departement zu mel - den.
§ 11 Amtshilfe
1 Kantonale und kommunale Amtsstellen, welche finanzielle Leistungen an Familien ausrichten (AHV-Kinderrenten, IV-Kinderrenten, Ergänzungsleistungen, Alimentenbevorschussung, Familienzu - lagen, Ausbildungsbeiträge usw.), leisten dem zuständigen Departement Amtshilfe. Das zuständige Departement ist berechtigt, bei Vorsorgeeinrichtungen und Institutionen des Versicherungswesens die erforderlichen Auskünfte direkt einzuholen. III. Aufgaben des zuständigen Departements
§ 12 Festlegung und Geltendmachung der Beiträge
1 Das zuständige Departement legt die Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern in Form einer Verfügung fest und sorgt für deren Geltendmachung sowie das Inkasso.
2 Die Beitragsberechnung ist periodisch zu überprüfen. IV. Gebühren
§ 13 Gebühren
1 Erfordert die Berechnung der Beiträge wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht nach § 10 spezielle Abklärungen, kann das zuständige Departement für den damit verbundenen Aufwand von den säumigen urteilsfähigen Kindern und Jugendlichen oder den säumigen Eltern eine angemessene Gebühr verlangen.
2 Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge können Mahngebühren erhoben werden. Allfällige Mahnge - bühren richten sich nach § 14b der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom
20. Juni V. Rechtsmittel
§ 14 Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen gemäss dieser Verordnung kann nach den Bestimmungen des Gesetzes betref - fend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisati - onsgesetz, OG) vom 22. April 1976 an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 15 Übergangsbestimmung
1 Beiträge der Kinder und Jugendlichen sowie der Eltern, die gestützt auf die Verordnung über Beiträ - ge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungs - verordnung, VKB) vom 25. November 2008 verfügt wurden, beurteilen sich nach dem bisherigen Recht. Wird eine Neuberechnung der Beiträge erforderlich, erfolgt diese nach neuem Recht.
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Kinderbetreuung: Beitragsverordnung Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den 1. Januar 2017 wirksam. Auf den gleichen Zeit - punkt wird die Verordnung über Beiträge an die Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und Pflegefamilien (Kinderbetreuungsverordnung, VKB) vom 25. November 2008 aufgehoben.
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