Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Unive... (164.700)
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Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970
1 ) , folgende Verordnung:

§ 1

1 Die Entschädigungen für die Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet: – Klasse 11: Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie. – Klasse 12: Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Dis - ziplinen. – Klasse 13: Unterricht in praktischer Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Schwimmen, Eislau - fen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).

§ 2

1 Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
20 Stunden (Kl. 11): Theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung (Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie).
20 Stunden (Kl. 12): Didaktisch-methodische Ausbildung (Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen).
24 Stunden (Kl. 13): Praktische Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Eislaufen, Schwimmen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).

§ 3

1 Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauf - trages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der An - satz (1. Hälfte des 2. Maximums bzw. das ganze 2. Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Al - tersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Alters - jahr entspricht.

§ 4

1 Einzelstundenansatz für Lehraufträge für Übungslehrer des Primarlehrerkurses KLS (Wert 1972 CHF

28.70) festgesetzt.

§ 5

1 usw.) werden wie folgt entschädigt: Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B. Skilehrer- oder Bergführertarif). Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reise - kosten, Unterkunft und Verpflegung.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100 ).
1
Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).

§ 6

1 Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 entschädigt.

§ 7

1 Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.

§ 8

1 Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngeset - zes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar

1973.

§ 9

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
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