Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel
Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel Vom 16. Januar 1973 (Stand 16. Januar 1973) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf das Lohngesetz vom 12. November 1970
1 ) , folgende Verordnung:
§ 1
1 Die Entschädigungen für die Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet: – Klasse 11: Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie. – Klasse 12: Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Dis - ziplinen. – Klasse 13: Unterricht in praktischer Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Schwimmen, Eislau - fen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).
§ 2
1 Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
20 Stunden (Kl. 11): Theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung (Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen, Psychologie).
20 Stunden (Kl. 12): Didaktisch-methodische Ausbildung (Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen).
24 Stunden (Kl. 13): Praktische Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Eislaufen, Schwimmen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).
§ 3
1 Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauf - trages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der An - satz (1. Hälfte des 2. Maximums bzw. das ganze 2. Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Al - tersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Alters - jahr entspricht.
§ 4
1 Einzelstundenansatz für Lehraufträge für Übungslehrer des Primarlehrerkurses KLS (Wert 1972 CHF
28.70) festgesetzt.
§ 5
1 usw.) werden wie folgt entschädigt: Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B. Skilehrer- oder Bergführertarif). Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reise - kosten, Unterkunft und Verpflegung.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100 ).
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Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).
§ 6
1 Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 entschädigt.
§ 7
1 Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.
§ 8
1 Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngeset - zes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar
1973.
§ 9
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
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