Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle P... (164.680)
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Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP)

Lehraufträge am ISP: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie (ISP) Vom 12. Dezember 1972 (Stand 12. Dezember 1972) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 12. November 1970
1 ) , folgende Verordnung:

§ 1

1 Die Entschädigungen für Lehraufträge am ISP werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet: – Klasse 10: Wissenschaftliche durch den Regierungsrat erteilte Lehraufträge für ausserordentliche Professoren und Privatdozenten; – Klasse 11: Wissenschaftliche Lehraufträge in speziellem Fachbereich, praxisbezogene Lehraufträge in Methodik und Didaktik der Sonderschulführung, spezielle Fachmethodik an Sonderschulen; spezi - elle pädagogisch-psychologische Instruktionen zur Sonderschulpraxis; – Klasse 12: Wissenschaftliche Lehraufträge im gymnasialen Fachbereich, Rechts- und Institutions - kunde, praxisbezogene Lehraufträge für Werken, Singen, Zeichnen, Turnen innerhalb der Unterricht - spraxis an Sonderschulen, heilpädagogische Rhythmik.

§ 2

1 Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
12 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 10;
16 Stunden: Wissenschaftliche Lehraufträge der Lohnklasse 11;
22 Stunden: Werken, Singen, Zeichnen, Turnen innerhalb der Unterrichtspraxis an Sonderschulen, heilpädagogische Rhythmik, persönliche Sprecherziehung;
20 Stunden: Alle übrigen Fächer.

§ 3

1 Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauf - trages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der An - satz (1. Hälfte des zweiten Maximums bzw. das ganze zweite Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum

30. Altersjahr entspricht.

§ 4

1 Praxis der Sonderschulführung jeweilen nur kurzfristig tätig sind, wird in Form einer Pauschale festge - setzt. Im einzelnen gelten folgende Pauschal- und Stundenansätze: Einzelstunde: CHF 25; Praxis während einer Woche: CHF 250; Hospitium: grundsätzlich nicht bezahlt, in Ausnahmefällen CHF 25 pro Stunde; und Kandidat, maximal CHF 48 pro Kandidat; Einführung von Kandidaten in die Praxis der Logopädie: CHF 8 pro Behandlungsstunde.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100 ).
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Lehraufträge am ISP: Verordnung

§ 5

1 Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung durch den Regierungsrat in gleichem Ausmass anzupassen.

§ 6

1 Die Entschädigungsansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970. Die Pauschalen für Einzelstunden und Wochenpraxis kommen ab 1. Januar 1973 zur Anwendung (zuzüglich Teuerungszulage ab 1. Januar 1970).

§ 7

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
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