Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Sc... (354.211)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen

Zwec k Grundsätze
und Verwaltungspolizei Schaffhausen II. Bezug und Übertragung von Leistungen
Art. 3
1 Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in An- hängen zu dieser Vereinbarung geregelt.
2 Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterste- hen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung.
3 Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über: a) Art und Umfang der Leistungen; b) die Finanzierung; c) die Auflösung.

Art. 4 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden,

gilt Folgendes: a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen wer- den durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und die Leitung der Verwaltungspolizei Schaffhausen; b) Anfragen sind zu richten bei der Schaffhauser Polizei an die Kom- mandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei Schaffhausen an die Leitung; c) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr.
70.-- und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden.

Art. 5 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die An-

passung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. c stehen dem zuständigen Depar- tement und dem zuständigen Referat zu.
Art. 6
1 Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten.
2 Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar.
3 Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben. Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche Nicht geregelte Leistungen Zuständigkeiten Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung
1) und in die kantonale Gesetzes- Amtsblatt 2001, S. 85. Rechtsschutz Vertragsdauer, Änderung und Auflösung Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes
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