Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (114.4)
CH - SO

Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform

Verordnung zum Gesetz über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (VESP) Vom 10. November 2015 (Stand 1. März 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 4 Absatz 2, 11 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Gesetzes über die Einwohnerregister- und die Stimmregisterplattform (GESP) vom 5. No - vember 2014
1 ) beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt, welche Behörden Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform haben, die Art und den Inhalt ihrer Zugriffsbe - rechtigung, die Aufbewahrung von Personendaten in der Einwohnerregis - terplattform sowie die zu verwendenden Daten-Standards.

2. Zugriffsberechtigung

2.1. Berechtigungsverfahren

§ 2 Grundsatz

1 Auf die Erteilung einer Zugriffsberechtigung besteht kein Anspruch.

§ 3 Berechtigungsgremien

1 Berechtigungsgremien im Rahmen des Berechtigungsverfahrens sind der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz, die Koordinations - gruppe GERES-Gemeinden und der GERES-Berechtigungsausschuss.
2 Die Koordinationsgruppe GERES-Gemeinden setzt sich aus zwei Vertrete - rinnen oder Vertretern des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) und des Verbandes des Gemeindepersonals des Kantons Solothurn (VGSo) zusammen.
1) BGS 114.3 . GS 2015, 55
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3 Der GERES-Berechtigungsausschuss setzt sich aus vier Vertretern oder Ver - treterinnen der kantonalen Stellen, dem oder der Beauftragten für In - formation und Datenschutz sowie aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Verbandes Solothurner Einwohnergemeinden (VSEG) und des Verban - des des Gemeindepersonals des Kantons Solothurn (VGSo) zusammen.
4 Die Vertretung der kantonalen Stellen wird vom zuständigen Departe - ment bestimmt.

§ 4 Antrag

1 Die Behörde, die um Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform ersucht, hat beim zuständigen Departement einen begründeten Antrag einzureichen.
2 Das Departement leitet das Antragsformular an die Berechtigungsgremi - en weiter.

§ 5 Berechtigungsverfahren

1 Für jeden Antrag auf Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform ist ein zweistufiges Berechtigungsverfahren vorgesehen (Testphase und Produktionsstufe).
2 Mit der Zustimmung aller Berechtigungsgremien wird der Antrag stellen - den Behörde die Testberechtigung für den Zugriff auf Daten der Einwohnerregisterplattform erteilt.
3 Die Testphase ist auf maximal zwölf Monate befristet.
4 Nach Abschluss der Testphase prüfen die Berechtigungsgremien, ob der beantragte Anschluss definitiv erteilt werden kann und stellen dem Regie - rungsrat entsprechend Antrag.
5 Der Regierungsrat entscheidet abschliessend über den Zugriff der Antrag stellenden Behörde auf die Einwohnerregisterplattform.

§ 6 Erteilung einer Berechtigung an Mitarbeitende einer Behörde

1 Der Leiter oder die Leiterin einer Behörde bestimmt, welche Mitarbeiten - den die der Behörde erteilte Zugriffsberechtigung ausüben.
2 Er oder sie meldet die zugriffsberechtigten Mitarbeitenden sowie diesbe - zügliche Änderungen dem zuständigen Departement.

§ 7 Einmalige Abfrage

1 Mit Zustimmung aller Berechtigungsgremien kann das zuständige Depar - tement einer Behörde gemäss § 3 GESP
1 ) einmalig Daten der Einwohnerre - gisterplattform zur Verfügung stellen.
2 Behörden können bei einer zentralen Stelle Auskünfte aus der kantona - len Einwohnerregisterplattform einholen, soweit die Voraussetzungen für eine Amtshilfe erfüllt sind.
1) BGS 114.3 .
2

2.2. Berechtigungsverzeichnis

§ 8 Zugriffsberechtigte Behörden und Zugriffsberechtigung

1 Das zuständige Departement führt ein Berechtigungsverzeichnis, aus wel - chem hervorgeht, welchen Behörden eine Zugriffsberechtigung auf Daten der Einwohnerregisterplattform erteilt wurde, und aus welchem auch die Art und der Inhalt der jeweiligen Zugriffsberechtigung ersichtlich ist.
2 Das Berechtigungsverzeichnis nach Absatz 1 wird vom zuständigen De - partement fortlaufend aktualisiert.
3 Das zuständige Departement publiziert auf dem Internet die Art und den Inhalt der Zugriffsberechtigungen der Behörden.

2.3. Verantwortung für eine ordnungsgemässe Abfrage

§ 9 Zuständigkeit

1 Der Leiter oder die Leiterin der berechtigten Behörde stellt sicher, dass a) der Zugriff an nicht mehr Arbeitsplätzen als erforderlich ermöglicht wird; b) nur abfrageberechtigte Personen Zugriffsrechte haben; c) die abfrageberechtigten Personen die Zugriffe ausschliesslich für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe nutzen.

3. Protokollierung und Überprüfung der

Datenabfragen

§ 10 Protokollierung der Datenabfragen

1 Jede Abfrage von Daten aus der Einwohnerregisterplattform wird elek - tronisch protokolliert. Es ist die vom zuständigen Departement bestimmte Version nach § 14 Absatz 1 zu verwenden.
2 Die Protokollierung umfasst a) die abfragende Behörde sowie die abfragende Person, b) die abgefragte Person und die abgefragten Daten, c) den Zeitpunkt der Abfrage.
3 Wird durch die Berechtigungsgremien eine Berechtigung für ein Drittsys - tem (Webservice) erteilt, muss das Drittsystem die elektronische Protokol - lierung sicherstellen.
4 Die Protokolle werden nach 12 Monaten gelöscht.

§ 11 Überprüfung von Datenabfragen

1 Der Leiter oder die Leiterin der zugriffsberechtigten Behörde kann die protokollierten Datenabfragen stichprobenweise und personenbezogen auf Unregelmässigkeiten hin prüfen.
2 Die geprüften Personen und der oder die Beauftragte für Information und Datenschutz werden vom Leiter oder der Leiterin über den Umfang und das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen informiert.
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4. Entzug oder Aufhebung der

Zugriffsberechtigung

§ 12 Missbrauch der Zugriffsberechtigung

1 Stellt der Leiter oder die Leiterin Unregelmässigkeiten oder gar Miss - brauch fest, trifft er oder sie die die erforderlichen Massnahmen. Er oder sie kann der betroffenen Person insbesondere die Zugriffsberechtigung entziehen.
2 Bei Missbrauch durch eine Behörde erfolgt eine Meldung an die Berechti - gungsgremien. Diese prüfen den Sachverhalt und beantragen dem Regie - rungsrat gegebenenfalls den Entzug der Zugriffsberechtigung der Behör - de.

§ 13 Aufhebung der Zugriffsberechtigung

1 Ist der Bedarf einer Behörde nach der erteilten Zugriffsberechtigung teil - weise oder gar nicht mehr nachgewiesen, wird diese auf Antrag der Be - rechtigungsgremien durch den Regierungsrat eingeschränkt oder aufgeho - ben.

5. Daten-Standards und Versionen

§ 14 eCH-Standards und Versionen

1 Für den Austausch von Personendaten sind jeweils die vom Departement bestimmten Versionen der Standards für E-Government in der Schweiz (eCH-Standards) zu verwenden.

6. Löschung und Aufbewahrung der Daten

§ 15 Grundsatz

1 Folgende Daten der in der Einwohnerregisterplattform verzeichneten Personen werden gelöscht: a) ein vorangegangenes Datum zu einem Merkmal nach zehn Jahren nach seiner Veränderung; b) bei Wegzug oder Tod einer Person alle Daten zehn Jahre nach Weg - zug oder Tod der betreffenden Person; c) Daten, die gemäss Meldung einer Gemeinde nicht mehr in den Re - gistern geführt werden, zehn Jahre nach der letzten Meldung.
2 Die Löschung der Daten in den Fällen von Absatz 1 erfolgt am Ende des laufenden Kalenderjahres.
3 Solange eine Löschung dieser Daten aus technischen Gründen nicht mög - lich ist, sind die Zugriffe auf diese Daten inaktiv zu setzen.
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§ 16 Aufbewahrung von Daten im Staatsarchiv

1 Vorbehalten bleibt die Pflicht zur Anbietung von Dokumenten an das Staatsarchiv gemäss § 8 ff. des Archivgesetzes vom 25. Januar 2006
1 )
. RRB Nr. 2015/1807 vom 10. November 2015. Die Einspruchsfrist ist am 11. Januar 2016 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. März 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Januar 2016.
1) BGS 122.51 .
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