Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar (164.560)
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Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar

Lehraufträge am Lehrerseminar: Verordnung Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Kantonalen Lehrerseminar
1 ) Vom 19. April 1971 (Stand 1. Januar 1974) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 1 Abs. 2 des Lohngesetzes vom 12. November 1970
2 ) , folgende Verordnung:

§ 1

1 Die Entschädigungen für Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet: Pädagogik, Psychologie, Methodik (ML, OL, FL), Hygiene, Deutsch, Vergleichende Tex - tilkunde, Kunstbetrachtung, Heimatkunde/Kulturkunde. Singen, Zeichnen, Schreiben, Werken, Sprecherziehung, Staatskunde, Naturkunde, Se - kundarschulführung, Methodik Turnen, Didaktik, Methodik Primarschule, Übungslehrer Primarschule. Methodik Hauswirtschaft, Soziale Praxis, Steno- und Maschinenschreiben. Methodik Arbeitslehrerinnen, Textiles Werken, Turnen, Gymnastik, Rhythmik. Methodik Kindergärtnerinnen, Handarbeits-Kindergärtnerinnen, Flötenschnitzen.

§ 2

1 Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
20 Stunden: Pädagogik, Psychologie, Methodik, Hygiene, Deutsch, Vergleichende Textil - kunde, Kunstbetrachtung, Heimatkunde, Kulturkunde, Staatskunde, Naturkunde, Metho - dik Primarschulstufe, Sekundarschulführung, Methodik Turnen, Didaktik, Methodik Hauswirtschaft, Methodik Kindergarten.
22 Stunden: Kindergarten-Handarbeit, Flötenschnitzen, Singen, Zeichnen, Schreiben, Werken, Steno/Maschinenschreiben, Soziale Praxis, Textiles Werken, Sprecherziehung, Handarbeit-KGK.
3 )
26 Stunden: Turnen, Gymnastik, Rhythmik.

§ 3

1 Die Entschädigungen werden generell vom ersten Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der Ansatz (1. Hälfte des zweiten Maximums respektive das ganze zweite Maximum). Hat ein Lehrbe - auftragter das 30. Altersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Dif - ferenz zum 30. Altersjahr entspricht.

§ 4

1 Die Entschädigung für die Übungslehrer der Primarschulstufe usw. wird aufgrund des zeitlichen Auf - wandes in Form einer Pauschale festgesetzt. Im Einzelnen gelten folgende Pauschal- und Stundenan - sätze: Lehraufträge für Übungslehrer (Primarlehrerkurse) Reduktion) b) Einzelstunde (2.Jahr) CHF 25/Std.
1) Seit 1991: Pädagogisches Institut Basel-Stadt.
2) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (SG 164.100
3)

§ 2 lit. b: Kindergärtnerinnenkurs.

1
Lehraufträge am Lehrerseminar: Verordnung c) Praxis während einer Woche CHF 250/Woche d) Halbtagspraxis (z.B. Erstklasshospitium) CHF 32/Halbtag e) Hospitium (grundsätzlich nicht bezahlt) in Ausnahmefällen CHF 25/Std. Kindergärtnerinnenkurse a) Entschädigungen für Seminar-KG (Methodik) CHF 4'600/Jahr b) Entschädigung für Praxislehrerinnen
4 ) ba) 1.–3. Semester CHF 1'400/Sem. bb) 4. Semester CHF 2'200/Sem. c)
5 Entschädigung für Wochenpraktika CHF 34.50/Halbtag Arbeitslehrerinnenkurse a) Einzelstunde CHF 22/Std. b) Wochenpraxis CHF 300/Woche Hauswirtschaftslehrerinnenkurse a) Einzelstunde b) Kochhalbtag CHF 50/Halbtag

§ 5

1 Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in gleichem Ausmass anzupassen.

§ 6

1 Die Pauschal-Ansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngeset - zes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtages- und Wochenansätze ab 1. Januar

1971.

§ 7

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Kraft und Wirksamkeit.
4) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
5)

§ 4 Ziff. 2 lit. c beigefügt durch RRB vom 16. 7. 1974 (wirksam seit 1. 1. 1974).

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