Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf (790.537)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Arisdorf Vom 16. November 2021 (Stand 16. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Eileten-Dumberg», Gemeinde Arisdorf, durch Regie - rungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, be - steht aus 2 Teilflächen der Parzelle Nr. 9019 des Grundbuchs Arisdorf.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets besteht aus Wald und beträgt 18,87 ha.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung von unerschlossenen, ungenutzten und unbe - rührten Waldgebieten (Totalwaldreservate und Altholzinsel) mit eigendy - namischer Waldentwicklung als Lebensräume für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
b. Erhaltung und Förderung von standortgemäss bewirtschafteten Waldbe - ständen mit naturnaher Baumartenzusammensetzung;
c. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit ihren typischen Faunen und Floren;
d. Erhaltung ungestörter Fels- und Felsschutt-Standorte mit ihren charakte - ristischen Lebensgemeinschaften;
e. Erhaltung und Förderung der geologischen Aufschlüsse sowie der offe - nen Gruben als Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tiere und Pflanzen;
f. Erhaltung und Förderung der Amphibien-Laichgewässer;
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
g. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Alt- und Totholz bewohnenden Arten, der Arten der Fels- und Felsschuttstandorte sowie der Arten der Roten Listen, insbesondere Orchideen, Amphibien, Reptilien und Vögel.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
e. das Verlassen der Wege im Bereich der Totalwaldreservatsflächen und der Altholzinsel;
f. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer ausser - halb der erlaubten Feuerstellen;
g. das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
i. das Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
j. das Radfahren, Biken und Reiten abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG
2 ) und Waldentwicklungsplan sowie Motorfahrzeugverkehr ausser zu forstlichen Zwecken gemäss Art. 15 WaG
3 ) ;
k. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeder Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
l. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren;
m. das Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
2) SGS 570
3) SR 921.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
4 Nutzung und Unterhalt der bestehenden Wege, Bauten und Anlagen bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet. Die Rechte der Grundeigentümerschaft bezüglich Eigengebrauchs bleiben unter Beachtung der Schutzziele im bisherigen Rahmen gewährleistet.
5 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
6 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Ab - sprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

§ 4 Bewilligungen

1 Alle Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen unterliegen der Be - willigungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets ent - stehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen waldrecht - lichen Bestimmungen.
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder, wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider Basel zuständig.

§ 5 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Einwohnergemeinde Arisdorf, dem Amt für Wald beider Basel, der Grundeigen - tümerschaft und den Bewirtschaftern für die Betreuung und Pflege des Natur - schutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991
4 )
. Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegen - seitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
4) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
3 Das Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Arisdorf vom
6. August 2020 und die zugehörige Berechnung der Abgeltungen bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von der kantonalen Naturschutzfachstelle und dem Amt für Wald gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die Reservatsflächen mit Nutzungsverzicht (Totalwaldreservate und Altholzinsel) gelten die Schutzziele mindestens
50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 6 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 7 Waldareal

1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald - gesetzgebung.

§ 8 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 9 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2021 16.12.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.096 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.11.2021 16.12.2021 Erstfassung GS 2021.096 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.096
VGD, LZE, Abt. NL, 3.8.2021 / pf Naturschutzgebiet "Eileten - Dumberg", Arisdorf Perimeter Naturschutzgebiet Totalwaldreservat (>5ha) Altholzinsel (<5ha) Legende Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.
2021-1629 v om
16. November 2021 Die Landschreiberin: _________________________________________ Format: A4
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