Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (411.265)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesver - fassung (BV), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone - untereinander und mit dem Bund bei der Koordinationim schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordi - nation im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)
1 ) gemeinsam mit dem Bund a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten; d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen. Art. 2 Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hoch - schulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Ko - ordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hoch - schule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind. Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf a) kantonale und interkantonale Universitäten, b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
1) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011. GS 2015, 11
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d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Be - reich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt an - erkannt sind. Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Arti - kel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Ar - tikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarun - gen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufge - hoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe Art. 5 Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenar - beitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Ko - ordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung. Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpoliti - sche Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hoch - schulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfah - ren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinba - rungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Univer - sitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats ver - treten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufge - führt.
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4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt per - sönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt. Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mit - glieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt. Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Ab - satz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Er - füllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rekto - renkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdi - rektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen - den Mitglieder.
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Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonfe - renz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der In - terkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997
1 ) und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003
2 ) ausgerichtet. V. Titelschutz Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Arti - kel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel ver - wendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbil - dungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist straf - bar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen Art. 13 Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Gene - ralsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konfe - renz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
1) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.
2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3.
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2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäfts - führung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz er - folgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hoch - schulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Arti - kel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskanto - nen verteilt. Art. 14 Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat er - geben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinba - rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom

24. Juni 2005 angewendet

2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesge - richtsgesetzes.
1 ) Art. 15 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Art. 16 Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittser - klärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt. Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs - direktoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Kon - kordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordi - nation vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühes - tens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
1) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG);SR 173.110 .
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Anhang 1
1) Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuo rdnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Besc hlüssen des Hoch- schulrats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre a ufgrund der Durch- schnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferen z der Vereinba- rungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zu teilung in diesem An- hang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelistete n Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2012/20 13 und 2013/2014 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Ang aben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

1. Vertretung der Universitätskantone

im Hochschulrat Pun k te
2 ) Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagog i- sche Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule f ür Heilpä- dagogik
44 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogisc he Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogi que BE- JUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occi dentale im Kanton Bern
24 Wa adt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialis ée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
21 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécial isée de Suisse occidentale im Kanton Genf
19 Basel - Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
16 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Fre i- burg, Standorte der Haute école spécialisée de Suis se occiden- tale im Kanton Freiburg
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1 ) Anhang 1 Fassung vom 20. Juni 2013.
2 ) Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vom 26. Februar 2015.
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rors chach, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton S t. Gallen
12 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern , Päda- gogische Hochschule Luzern
10 Tessin: Universität der italienischen Schweiz , Scuola universit a- ria professionale della Svizzera italiana
7 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute éc o- le spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neue nburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kan ton Neuenburg
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2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Arti kel 6 Absatz 3

Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der V ereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkan tone, die im Hochschul- rat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Mitträ- gerkantone der unter Punkt 1 genannten Hochschulen und die Trägerkan- tone folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewä hlt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz • Pädagogische Hochschule Zug • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kan ton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aar- gau, Basel-Landschaft, Solothurn • Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occ identale in den Kan- tonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton G raubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen en tspricht einem Total von 185 Punkten. Davon entfallen 13 Punkte auf die unter Ziffer 2 des An- hangs aufgeführten Hochschulen.
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