Tarif der Gerichtskosten in Zivilsachen (135.11)
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Tarif der Gerichtskosten in Zivilsachen

1 Tarif vom 6. September 1966 der Gerichtskosten in Zivilsachen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 133 des Gesetzes vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation; gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 1958 über die Gewerbegerichtsbarkeit; auf Antrag der Direktion des Jus tiz-, Gemeinde- und Pfarreiwesens, beschliesst: I. TITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1
1 Der vorliegende Tarif setzt die Kosten fest, die dem Bürger für die durch die Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg behandelten Zivilsachen oder für die von den Gerichtsschreibereie n verlangten Leistungen auferlegt werden können.
2 Diese Kosten umfassen: a) die Gerichtsgebühren; b) die Gebühren der Gerichtsschreibereien; c) die Auslagen, eingeschlossen die dem Staat geschuldeten und durch Spezialgesetze festgesetzten Gebühren.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts oder der interkantonalen Konkordate bezüglich Tarife bleiben vorbehalten, ebenso die Bestimmungen der spezielle n kantonalen Gesetzgebung.
2 Art. 2
1 Die Gerichtsgebühren sind Taxen, die für die durch den Zivilrichter vorgenommenen Amtshandl ungen geschuldet sind.
2 Sieht der Tarif eine veränderliche Pa uschalgebühr vor, so wird ihr Betrag durch den zuständigen Richter festgesetzt, namentlich unter Berücksichtigung des Streitwertes und der Kompliziertheit des Verfahrens.
3 Die Gerichtsgebühren für Amtshandlungen vor dem Kantonsgericht, dem Bezirksgericht, der Vormundschaftskammer, dem Gewerbegericht, dem Friedensgericht, dem Bezirksgerichtspräsidenten, dem Präsidenten des Gewerbegerichts und dem Friedensrichter gehören dem Staat.
4 Die Gebühren, die für Verrichtungen des Oberamtmanns im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erhoben werden, fallen ebenso wie die Gebühren der Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung dem Staat zu. Art. 3
1 Die Gebühren der Gerichtsschreiberei sind Taxen, die für Amtshandlungen erhoben werden: a) ausserhalb eines hängigen Rechtsstreites; b) im Verlaufe des Verfahrens, ab er ohne dass sie gesetzlich vorgesehen oder durch den Richter angeordnet sind.
2 Sie werden gemäss diesem Tarif durch die Gerichtsschreiberei festgesetzt und müssen grundsätzlich unverzüglich durch denjenigen, der sie veranlasst, bezahlt werden. Letzterer kann verlangen, dass der Betrag auf dem betreffenden Aktenstück eingetragen werde.
3 Die von den Gerichtsschreibere ien des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte, der Gewerbegerichte und der Friedensgerichte eingenommenen Gebühren gehören dem Staat. Art. 4
1 Die Auslagen umfassen sämtliche durch die Gerichtsschreiberei bezahlten Beträge, namentlich die Zeugenentsc hädigungen, die Expertenhonorare, die den Richtern und den Gerichtsmitarbeitern zu entrichtenden Entschädigungen für Reisen, welche durch Verfahrenshandlungen veranlasst werden, die Stempel- und Einregistrierungsgebühren, welche durch die Gerichtsschreiberei vorgeschossen werden.
2 Die Reiseentschädigungen der Richter und der Gerichtsmitarbeiter sind zu 70 Rappen pro Kilometer des kürzeste n Weges zu berechnen, sofern der
3 Berechtigte sein privates Motorfahrzeug benützt, oder nach den tatsächlichen Kosten, sofern er ein anderes Transportmittel benützt.
3 Die Verpflegungsentschädigung der Richter und der Gerichtsmitarbeiter bei Reisen im Verlaufe eines Verfahr ens beträgt 23 Franken pro Mahlzeit. Diese Entschädigung kann nicht zu derjenigen hinzugerechnet werden, welche in Artikel 5 des Beschlusse s vom 5. Dezember 1977 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden vorgesehen ist. Art. 5
1 Die Gerichtskostenliste (Gerichtsgebühren und Auslagen) wird am Ende jedes Rechtsstreites oder jedes Verfa hrens festgesetzt und dem amtlichen Aktenheft beigelegt.
2 Die in den Artikeln 9 bis 13 vorgesehenen Gebühren werden zu gleichen Teilen unter den Parteien verteilt und ihr Konto mit dem diesbezüglichen Betrag belastet.
3 Die Auslagen werden auf das Konto de rjenigen Partei eingetragen, die sie durch ihre Begehren veranlasst hat. Wurde die Prozesshandlung gemeinsam durch beide Parteien verlangt, oder vom Richter von Amtes wegen angeordnet, so werden die Au slagen zu gleichen Teilen auf die Parteien verteilt. Art. 6
1 Kommt es zu einem Urteil, so wird der Gesamtbetrag der Liste (Gerichtsgebühren und Auslagen) jeder Partei im Dispositiv angeführt.
2 In den übrigen Fällen wird die Liste durch den Präsidenten der zuständigen Behörde sowie durch den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Sie gilt ebenfalls als vollstreckbares Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, sobald sie in Rechtskraft erwachsen ist.
3 Der jeder Gerichtsbehörde angehöre nde Gerichtsschreiber ist mit dem Inkasso des Betrages der Liste beauftragt. Art. 7
1 Wer den Grundsatz, die Höhe ode r die Verteilung von Gebühren oder Auslagen bestreitet, kann innert dr eissig Tagen seit der Zustellung der Mitteilung bezüglich Festsetzung der Li ste oder der Mitteilung des Urteils eine Einsprache an die Behörde einreichen, die den verlangten Betrag festgesetzt hat. Handelt es sich um Gebühren der Gerichtsschreiberei, so beginnt die Frist mit Zustellung der Zahlungsaufforderung zu laufen.
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2 Der Beschwerdeentscheid ist innert dreissig Tagen seit der Zustellung an den Moderationshof we iterziehbar, der die Streitigkeit endgültig entscheidet. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die durch das Kantonsgericht oder durch eine seiner Abteilungen gefassten Beschlüsse. Art. 8
1 Der Moderationshof ist befugt, di e Anwendung der im vorliegenden Tarif festgesetzten Gebühren zu überprüfe n, dies unbeschadet der Befugnisse, die dem Kantonsgericht als solchem zustehen.
2 Sie kann, so oft sie es als gegeben erachtet, die Herausgabe des Standes der Gerichtsgebühren in Zivilsachen und der entsprechenden Aktenhefte fordern. II. TITEL Kantonsgericht und Gerichtsbehörden der Bezirke I. KAPITEL Gerichtsgebühren Art. 9
1 Das Kantonsgericht oder eine seiner Abteilungen erhebt für jede Streitsache eine Gebühr von 100 bis 30 000 Franken.
2 Der Höchstbetrag kann auf 60 000 Franken erhöht werden, wenn es sich um Streitsachen handelt, die in einziger kantonaler Instanz behandelt werden oder die besonders bedeutend sind. Art. 10
1 Das Bezirksgericht erhebt für jede Streitsache, die in erster Instanz oder auf dem Beschwerdeweg eingeht, eine Gebühr von 100 bis 30 000 Franken.
2 Im Falle besonderer Schwierigke iten, oder wenn der Streitwert 250 000 Franken übersteigt, kann die oben erwähnte Gebühr bis zum Doppelten des vorgesehenen Höchstbetrages erhöht werden. Art. 11
1 Die Vormundschaftskammer des Bezirkes erhebt eine Gebühr von 30 bis
5000 Franken.
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2 Wenn die Billigkeit oder spezielle Umstände es verlangen, kann die Vormundschaftskammer durch begründeten Entscheid auf jede Gebühr verzichten. Art. 12
1 Können Gerichtskosten auferlegt werden, so setzt die Bezirksgewerbekammer oder ihr Präsident eine Gebühr von 50 bis 3000 Franken fest.
2 Bei besonderen Schwierigkeiten ka nn das Maximum bis aufs Doppelte erhöht werden. Art. 13
1 Der Bezirksgerichtspräsident erhebt in den Angelegenheiten, die ihm in Anwendung von Artikel 139 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation unterbreitet werden, eine Gebühr von 75 bis 4000 Franken.
2 In den Angelegenheiten, die ihm in Anwendung von Artikel 140 des Gesetzes über die Gerichtsorganisati on unterbreitet werden, erhebt der Präsident die in Artikel 10 Abs. 1 hievor vorgesehene Gebühr. Art. 14
1 Bei Hinterlegung erhebt der Präsident eine Gebühr, die in Prozenten des Wertes der hinterlegten Sache berechnet wird. Bei einem Wert bis zu 6 500 Franken beträgt die Gebühr 1 %, minde stens jedoch 30 Franken; bei mehr als 6 500 Franken Wert 0,5 %, höchstens jedoch 750 Franken.
2 Die Gebühr wird durch denjenigen bezahlt, der die hinterlegte Sache abholt, unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 416 der Zivilprozessordnung. II. KAPITEL Gebühren der Gerichtsschreiberei Art. 15
1 Die Gerichtsschreiber erheben als Gebühr einen Betrag von 5 Franken: a) pro Seite Brief, Auszug, Be stätigung, Kopie oder anderweitige Mitteilung; b) pro Auskunft, die Nachforschunge n erfordert, deren Dauer eine Viertelstunde nicht überschreitet, und für jede zusätzliche Viertelstunde;
6 c) pro Beglaubigung; d) für die Einregistrierung einer Hinterlegung.
2 Für Photokopien wird eine Gebühr von 1 Franken pro Kopie erhoben. Art. 16 Für Amtshandlungen bei öffentlichem Inventar, bei amtlichen Liquidationen und bei Versteigerungen werden die Gebühren entsprechend den Bestimmungen berechnet, di e für analoge Verrichtungen im «Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs» vorgesehen sind. III. TITEL Friedensrichter und Friedensgericht I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 17 und 17
... II. KAPITEL Gebühren des Friedensrichters Art. 18 Für die in der Sitzung vorgenomme nen Amtshandlungen wird erhoben: A) In Zivilsachen Fr. a) für den Versöhnungsversuch, pro Sitzung 30.– bis 150.– b) für andere Anordnungen oder Entscheide 25.– bis 45.– c) für den Erlass eines Verbots – ohne Augenschein 100.– – mit Augenschein 150.– B) In Vormundschaftssachen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen 30.– bis 60.–
7 Art. 19 Für die nachstehenden Amtshandlungen wird erhoben: Fr. oder ‰ a) für die Versiegelung oder die Wegnahme der Siegel 75.– bis 150.– b) für die Aufnahme eines Inventars beweglicher Sachen, mit Schatzung – bis zu 100 000 Franken 1,5 ‰ jedoch mindestens 50 Franken – über 100 000 Franken 0,75 ‰ jedoch höchstens 1000 Franken c) für die Aufnahme eines Inventars beweglicher Sachen, ohne Schatzung, pro halbe Stunde 30.– d) für die Teilnahme an der Eröffnung eines Testaments oder eines Erbvertrags, je nach der Dauer der Handlung und der Bedeutung des Nachlasses 60.– bis 150.– e) für die Genehmigung einer Erbbescheinigung, für den Erbenruf oder für die Suche nach einem Testament 60.– bis 150.– f) für die Festsetzung einer Kostenliste 25.– bis 45.– g) für jede andere Amtshandlung, je nach Bedeutung und Zeitaufwand 25.– bis 100.– III. KAPITEL Gebühren des Friedensgerichts a) in streitigen Rechtssachen Art. 20
1 Für die in die Zuständigkeit des Friedensgerichts fallenden Rechtssachen wird erhoben: Fr. a) für eine Sitzung 25.– bis 60.– b) für ein Urteil über Vorfragen ode r Prozesshandlungen 30.– bis 100.– c) für ein Urteil über die Hauptsache 100.– bis 450.–
2 Im Falle besonderer Schwierigke iten oder wenn der Streitwert 40 000 Franken übersteigt, kann die Gebühr de r Litera c erhöht, höchstens aber verdoppelt werden.
8 b) in nichtstreitigen Rechtssachen Art. 21 Für jede Sitzung und für jeden Entscheid wird eine Gebühr von 50 bis 230 Franken erhoben. c) in Vormundschaftssachen Art. 22 Es wird erhoben: Fr. oder ‰ a) für die Anordnung einer Vormundschaft, einer Beiratschaft oder einer Beistandschaft, für einen Antrag auf Entmündigung, für einen Entscheid in Adoptionssachen oder in Sachen des Minderjährigenschutzes 60.– bis 230.– b) für einen Entscheid im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung 75.– bis 300.– c) für die Amtsenthebung oder Entlassung eines Vormunds, Beirats oder Beistands 45.– bis 100.– d) für die Genehmigung von Ve rträgen, Vereinbarungen oder Vergleichen 45.– bis 230.– e) für die Aufnahme eines Inventars, mit Schatzung – bis zu 100 000 Franken 1,5 ‰ jedoch mindestens 50 Franken – über 100 000 Franken 0,75 ‰ jedoch höchstens 3000 Franken f) für jede andere Amtshandlung, je nach Bedeutung und Zeitaufwand 25.– bis 100.– Art. 23 Für die Überprüfung und die Genehmigung der Abrechnung eines Vormunds, Beirats oder Beistands wird unabhängig von der Zahl der Sitzungen erhoben: Fr. oder ‰ a) für den Teil des Vermöge ns bis 30 000 Franken 1,5 ‰
9 b) für den Teil des Vermögens von 30 000 bis 100 000 Franken 0,75 ‰ c) für den Teil des Vermögens über 100 000 Franken 0,35 ‰ jedoch höchstens 250 Franken d) zudem, wenn das Mündel über ein Erwerbseinkommen verfügt 15.– bis 45.– Art. 23 bis Beträgt das Reinvermögen des Betroffenen weniger als 10 000 Franken und ist sein Einkommen bescheiden, so wird keine Gebühr erhoben. IV. KAPITEL Gebühren der Gerichtsschreiberei Art. 24 Für die ausserhalb der Sitzung vor genommenen Amtshandlungen erhebt der Gerichtsschreiber: Fr. oder ‰
a) für die Übertragung einer Amtshandlung in ein Protokoll oder ein Register, pro Seite pro halbe Seite
10.–
5.–
b) für Briefe, Auszüge, Kopien, Versand, pro Seite 5.– b bis ) für Photokopien, pro Kopie 1.–
c) für einen Weiterziehungsschein, für eine Ernennungsurkunde 10.– bis 20.–
d) für die Entgegennahme von Aktenstücken, wenn die Gerichtsschreiberei als Domizil gewählt wurde, pro Empfang 5.–
e) für die Registrierung und Aufbewahrung von Wertschriften und Wertsachen, pro Wertschrift oder Wertsache und pro Jahr ½ ‰
f) für Auskunft oder Nachforschung, pro Fall 15.– bis 40.–
10 Fr. oder ‰
g) für die Bereinigung eines Inventars in Vormundschaftssachen 15.– bis 40.–
h) für jede andere Amtshandlung, je nach Bedeutung und Zeitaufwand 15.– bis 40.– III bis
. TITEL Gebühren im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Art. 24 bis Für einen Entscheid im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung erhebt: a) der Oberamtmann und der Arzt eine Gebühr von 30 bis 100 Franken; b) die Aufsichtskommission im Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine Gebühr von 30 bis 750 Franken. IV. TITEL Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 25
1 Der vorliegende Tarif tritt am 15. September 1966 in Kraft.
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... Art. 26 Mit Inkrafttreten des vorliegenden Ta rifs sind alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere: a) der Tarif vom 6. März 1874, soweit er nicht bereits ausser Kraft gesetzt wurde; b) der Beschluss vom 11. Mai 1940 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Tarifs der Gerichtsgebühren; c) der Beschluss vom 10. November 1941 zur teilweisen Abänderung des Gebührentarifs der Friedensrichter, der Friedensgerichtsschreiber und der Friedensgerichtsweibel; d) die Artikel 1 bis 3 des Beschlusses vom 25. Mai 1943 zur teilweisen Abänderung des Gebührentarifs in Zivil- und Strafsachen.
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