Gymnasialverordnung (412.010)
CH - AI

Gymnasialverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Gymnasialverordnung * (GymV) vom 30. November 1998 (Stand 1. Februar 2016) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 78 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 25. April 2004 (SchG), * beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Führung, die Organisati - on, die schulisch-fachlichen, personellen und finanziellen Belange des "Gymnasiums St. Antonius Appenzell" (nachstehend Gymnasium genannt).

Art. 2 Träger

1 Träger des Gymnasiums ist der Kanton.

II. Behörden und ihre Zuständigkeit

Art. 3 * Standeskommission

1 Die Standeskommission wählt die Mitglieder der Schulleitung.
2 Sie entscheidet über den Stellenplan.
3 Sie nimmt die ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben wahr.
4 Sie erlässt die für die Organisation der Schule erforderlichen Regelungen und legt die Rechte und Pflichten der Kommissionen und Konferenzen fest.

Art. 4 Landesschulkommission

1 Die Landesschulkommission ist die Aufsichtsbehörde des Gymnasiums in schulischen Belangen.
2 Sie stellt der Standeskommission für die Wahl der Schulleitung Antrag; für die Lehrpersonen ist sie Anstellungsbehörde. *
3 Sie erlässt die erforderlichen Regelungen, soweit sie hierzu gemäss dieser Verordnung ermächtigt ist. *
4 In Fragen des Gymnasiums nimmt der Rektor mit beratender Stimme an den Sitzungen der Landesschulkommission teil. *

Art. 5 Erziehungsdepartement

1 Das Gymnasium ist als Verwaltungseinheit dem Erziehungsdepartement (nachstehend Departement genannt) administrativ unterstellt.
2 Es stellt das Verwaltungspersonal des Gymnasiums an, soweit es diese Befugnis nicht der Schulleitung delegiert hat.
3 Reglemente der Schulleitung bedürfen der Genehmigung des Erziehungs - departements. *

III. Schulleitung

Art. 6 * Schulleitung

1 Die Schulleitung ist für die Leitung der Schule verantwortlich und nimmt die weiteren ihr zugewiesenen Aufgaben wahr.
2 Sie ist zuständig für die Personalführung und -entwicklung sowie für die Qualität und die Weiterentwicklung von Schule und Unterricht.
3 Ihr obliegen insbesondere: a) Erstellung der Mehrjahresplanung und der Semesterprogramme; b) Zuweisung der Lektionen an die Lehrpersonen; c) Anstellung von Aushilfen und Stellvertretungen; d) Erlass schulinterner Reglemente (Schulordnung etc.); e) Disziplinarwesen gegenüber Schülern; f) Zuweisung von Aufgaben an Kommissionen und Konferenzen.

Art. 7 * Rektor

1 Der Rektor steht der Schulleitung vor und führt diese. Bei Stimmengleich - heit kommt ihm der Stichentscheid zu.
2 Er trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenbereiche der Schullei - tung.
3 Er vertritt die Schule nach aussen und gegenüber den Behörden.

Art. 8 * ...

IV. Lehrpersonen

Art. 9 Fachliche Anforderungen

1 Lehrpersonen in den Fächern neue Sprachen, alte Sprachen, Geschichte, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Geografie, Wirtschaft, Informatik, Philosophie und Religion können angestellt werden, wenn sie über einen akademischen Grad im entsprechenden Fachbereich verfügen. *
2 Lehrpersonen in musischen oder turnerischen Fächern können angestellt werden, wenn sie eine Universitäts- oder Fachhochschulausbildung im ent - sprechenden Fach abgeschlossen haben.
3 Für die Anstellung im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels ist eine Zu - satzausbildung als Mittelschullehrperson erforderlich. *
4 Für den Unterricht am Untergymnasium wird das Diplom für Lehrpersonen der Sekundarstufe I anerkannt. *
5 In Einzelfällen kann von den obgenannten Anforderungen abgewichen wer - den.

Art. 10 * ...

Art. 11 Aufgaben der Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen fördern die Schüler in schulischer und persönlicher Hin - sicht.
2 Sie arbeiten mit den übrigen Mitgliedern des Lehrkörpers und den Inhabern der elterlichen Sorge zusammen und tragen zu einem guten Schulklima bei. *
3 Sie erteilen die aufgrund des Anstellungsvertrages von der Schulleitung zu - gewiesenen Stunden nach den Vorschriften dieser Verordnung, des Lehrpla - nes und den einschlägigen Weisungen.

Art. 12 * Lehrpensum

1 Die Standeskommission legt die Lektionenzahl für ein Vollpensum der Lehrpersonen fest.
2 Sie regelt die Lektionenentlastung.

Art. 13 * Klassenlehrperson

1 Für jede Klasse wird durch die Schulleitung eine Klassenlehrperson be - stimmt.
2 Die persönliche Betreuung der Schüler obliegt in erster Linie der Klassen - lehrperson.
3 Diese stellt in geeigneter Form den Kontakt zu den Inhabern der elterlichen Sorge sicher, welchen das Recht auf Schulbesuch zusteht.

Art. 14 Nebenaufgaben

1 Das Departement erlässt allgemeine Weisungen über die vom Lehrperso - nal im Interesse des Schulbetriebes zu übernehmenden Nebenaufgaben und regelt die Entschädigungen.
2 Nebenaufgaben werden durch die Schulleitung zugeteilt. *

Art. 15 Ferien

1 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen wird von der Standeskommission festgelegt.
2 ... *

Art. 16 Fortbildung

1 Die Lehrpersonen haben das Recht und die Pflicht sich fortzubilden.
2 Die Landesschulkommission erlässt entsprechende Weisungen.

Art. 17 * ...

V. Schüler

Art. 18 Aufnahme

1 Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Aufnahme der Schüler.

Art. 19 Schulbesuch

1 Die Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der von ihnen gewählten Fächer sowie der durch die Schulleitung als obligatorisch erklär - ten Schulanlässe verpflichtet. *
2 Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen betreffend Absenzen, Dispensationen und Urlaub.
3 Der vorzeitige Austritt aus dem Gymnasium ist nach Absolvierung der Schulpflicht (Art. 19 Abs. 1 SchG) möglich und bedarf der schriftlichen Erklä - rung des Inhabers der elterlichen Sorge oder des mündigen Schülers; in die - sem Falle wird eine Bestätigung über den Schulbesuch ausgestellt. *

Art. 20 Rechte und Pflichten des Schülers im Allgemeinen

1 Die Schüler setzen sich für ihren schulischen Erfolg und ihre persönliche Entwicklung nach Kräften ein.
2 Sie haben die Schulordnung zu beachten und sich in Schule und Öffent - lichkeit rücksichtsvoll zu verhalten. *
3 Sie haben das Recht zur Anfrage, Anregung oder Beschwerde in Schulsa - chen.
4 Die Schulleitung kann die Mitwirkung von Schülerorganisationen im Klas - sen- oder Schulverband vorsehen. *

Art. 21 Disziplinarordnung

1 Disziplinarfehler sind: a) Vernachlässigung von Schülerpflichten; b) Verletzung der Schulordnung und der Reglemente; c) Verhalten in Schule und Öffentlichkeit, das mit der Zugehörigkeit zum Gymnasium nicht vereinbar ist.
2 Disziplinarstrafen sind: a) der Verweis; b) die Busse bis zu einem Betrag von Fr. 500.--; c) der Arbeitseinsatz; d) die befristete Androhung der Wegweisung von der Schule; e) die Wegweisung von der Schule.
3 Disziplinarstrafen werden von der Schulleitung ausgesprochen.

VI. Schule

Art. 22 Aufgabe des Gymnasiums

1 Das Gymnasium bereitet auf die Maturitätsprüfung vor und ermöglicht da - mit den Zugang zum Hochschulstudium.

Art. 23 Dauer der Ausbildung

1 Die gymnasiale Ausbildung dauert sechs Jahre und führt zur Maturitätsprü - fung.
2 Sie besteht aus dem Untergymnasium, welches das 7. und 8. Schuljahr umfasst, und dem Gymnasium, welches an das Untergymnasium oder die

2. Sekundarklasse anschliesst und vier Jahre dauert.

Art. 24 Schulzeit

1 Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen 39-40 Schulwochen.
2 Schuljahresbeginn, Ferien und Anzahl der wöchentlichen Schultage wer - den von der Landesschulkommission festgelegt.
3 Die Festsetzung einzelner schulfreier Tage ist Sache der Schulleitung. *

Art. 25 Lehrpläne

1 Die Lehrpläne bestimmen Unterrichtsfächer, Lehrziele, Lehrinhalte und Lektionenzahl der Fächer.
2 Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Landesschulkommission erlassen. *
3 Sie sind so zu fassen, dass für die Schüler der Zugang zur Maturitätsprü - fung im Rahmen der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (Maturitäts-Anerkennungsver - ordnung, MAV) gewährleistet ist. *
4 Lehrziele und Lehrinhalte des Religionsunterrichtes werden von den zu - ständigen kirchlichen Instanzen festgesetzt.

Art. 26 Schulversuche

1 Abweichungen vom Lehrplan können von der Landesschulkommission im Sinne von zeitlich befristeten Schulversuchen bewilligt werden, wenn sie das Erreichen der Lehrziele nicht gefährden.

Art. 27 * Stundenpläne

1 Die Stundenpläne werden durch die Schulleitung erlassen.
2 Abweichungen von den Stundenplänen sind nur in begründeten Einzelfäl - len und mit Bewilligung der Schulleitung erlaubt.

Art. 28 Lehrmittel und Schulmaterial

1 Die Landesschulkommission erlässt Bestimmungen über die Lehrmittel und das Schulmaterial.
2 Während der Dauer der Schulpflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchG ge - hen Lehrmittel und Schulmaterial zulasten des Staates, nachher zulasten der Schüler. *

Art. 29 Notengebung, Promotion und Maturität

1 Die Landesschulkommission regelt die Notengebung in den Zeugnissen sowie die Promotion.
2 Sie regelt ausserdem die Maturitätsprüfungen im Rahmen der Maturitäts- Anerkennungsverordnung. *

Art. 30 Schulordnung

1 Die Schulleitung erlässt in einer Schulordnung ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

VII. Schuldienste

Art. 31 Schularzt

1 Der schulärztliche Dienst wird durch die Gesundheitsgesetzgebung gere - gelt.

Art. 32 Akademische Berufsberatung

1 Der Kanton ermöglicht den Schülern die Inanspruchnahme der akademi - schen Berufsberatung.
2 Die Landesschulkommission regelt das Nähere.

VIII. Nutzungen der Räumlichkeiten

Art. 33 Grundsatz

1 Die Räumlichkeiten des Gymnasiums sind der Nutzung durch die Schule, durch das Departement und gegebenenfalls durch ein Internat oder Tagesin - ternat vorbehalten.
2 Das Departement legt die Raumnutzung gemäss Abs. 1 dieses Artikels fest. *
3 Innerhalb dieser Schranken regelt die Schulleitung die Raumzuteilung für die Bedürfnisse der Schule. *
4 Andere, längerdauernde und schulfremde Nutzungen der Räumlichkeiten des Gymnasiums bedürfen der Bewilligung durch die Standeskommission.

Art. 34 Internat

1 Der Kanton kann ein Internat führen oder Räumlichkeiten einer privaten Trägerschaft vermieten, damit diese auf ihre eigene Rechnung ein Internat führt.

Art. 35 Tagesinternat

1 Für die externen Schüler kann der Kanton in den Räumlichkeiten des Gym - nasiums ein Tagesinternat führen oder dessen Führung einer privaten Trä - gerschaft vertraglich übertragen.
2 Das Tagesinternat untersteht – soweit nicht eine private Trägerschaft die Führung übernommen hat – dem Departement. In diesem Falle bestimmt das Departement, welche Kosten des Tagesinternates von den Schülern zu übernehmen sind.

IX. Finanzierung

Art. 36 Kostentragung

1 Der Kanton trägt die finanziellen Lasten des Gymnasiums.
2 Die Schulgemeinden zahlen ein Schulgeld für die in ihrem Gebiete wohn - haften Schüler der ersten drei Gymnasialklassen.
3 ... *

Art. 37 Schulgeld

1 Das Departement legt das Schulgeld fest.
2 Das Schulgeld für ausserkantonale Schüler ist grundsätzlich kostende - ckend anzusetzen.
3 Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen.
4 Das Departement legt fest, welche weiteren Leistungen im schulischen und ausserschulischen Bereich von den Schülern zu tragen sind und bestimmt die Ansätze.

X. Rechtsschutz

Art. 38 * ...

XI. Schlussbestimmung

Art. 39 * ...

Art. 40 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

30.11.1998 01.08.1999 Erlass Erstfassung -

21.06.2004 21.06.2004 Erlasstitel geändert -

21.06.2004 21.06.2004 Ingress geändert -

21.06.2004 21.06.2004 Art. 19 Abs. 3 geändert -

21.06.2004 21.06.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert -

21.06.2004 21.06.2004 Art. 39 aufgehoben -

23.10.2006 23.10.2006 Erlasstitel geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Ingress geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 6 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 7 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 Abs. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 9 Abs. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 11 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 13 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 17 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 19 Abs. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 25 Abs. 3 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 28 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 29 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 33 Abs. 2 geändert -

23.10.2006 23.10.2006 Art. 38 aufgehoben -

14.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 3 aufgehoben -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 3 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 4 Abs. 4 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 5 Abs. 3 eingefügt -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 6 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 7 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 8 aufgehoben -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert -

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

01.02.2016 01.02.2016 Art. 9 Abs. 4 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 10 aufgehoben -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 12 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 13 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 17 aufgehoben -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 20 Abs. 2 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 20 Abs. 4 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 24 Abs. 3 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 25 Abs. 2 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 27 geändert -

01.02.2016 01.02.2016 Art. 33 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 30.11.1998 01.08.1999 Erstfassung - Erlasstitel 21.06.2004 21.06.2004 geändert - Erlasstitel 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Ingress 21.06.2004 21.06.2004 geändert - Ingress 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 4 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 4 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 4 Abs. 4 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 5 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 eingefügt - Art. 6 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 6 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 7 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 7 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 8 01.02.2016 01.02.2016 aufgehoben - Art. 8 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 9 Abs. 1 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 9 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 9 Abs. 4 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 10 01.02.2016 01.02.2016 aufgehoben - Art. 11 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 12 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 13 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 13 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 14 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 15 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 aufgehoben - Art. 17 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 17 01.02.2016 01.02.2016 aufgehoben - Art. 19 Abs. 1 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 19 Abs. 3 21.06.2004 21.06.2004 geändert - Art. 19 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Art. 20 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 20 Abs. 4 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 24 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 25 Abs. 2 01.02.2016 01.02.2016 geändert - Art. 25 Abs. 3 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 27 01.02.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 28 Abs. 2 21.06.2004 21.06.2004 geändert -

Art. 28 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 29 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 33 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

Art. 33 Abs. 3 01.02.2016 01.02.2016 geändert -

Art. 36 Abs. 3 14.06.2010 01.01.2011 aufgehoben -

Art. 38 23.10.2006 23.10.2006 aufgehoben -

Art. 39 21.06.2004 21.06.2004 aufgehoben -

Markierungen
Leseansicht