Promotionsreglement der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege)
Promotionsreglement der Höheren Fachschule Pflege (HF Pflege) Vom 13. Januar 2015 (Stand 1. Februar 2015) Das Departement für Bildung und Kultur in Ausführung der Artikel 8 und 9 Absatz 3 der Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nach - diplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
1 ) und gestützt auf § 44 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Berufsbildung (GBB) vom
3. September 2008
2 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Bedingungen für die Promotion sowie für das abschliessende Qualifikationsverfahren im Bildungsgang zum diplo - mierten Pflegefachmann HF oder zur diplomierten Pflegefachfrau HF.
2 Der Bildungsgang und das Qualifikationsverfahren richten sich nach dem entsprechenden Rahmenlehrplan der Nationalen Dachorganisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA-Santé) und des Schweizerischen Verbandes Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS).
§ 2 Ausbildungsdauer
1 Die Vollzeit-Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre und umfasst mindes - tens 5400 Lernstunden.
2 Bei einer Teilzeit-Ausbildung verlängert sich die Ausbildungsdauer ent - sprechend dem Anstellungsgrad in der beruflichen Praxis und dauert in der Regel maximal vier Jahre.
3 Für Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Diploms im Gesund - heits- und Krankenpflegebereich auf Niveau 1 (DN 1) dauert der Lehrgang in der Regel ein Jahr und umfasst mindestens 1200 Lernstunden (Passerel - lenprogramm DN 1 – HF).
§ 3 Verkürzung der Ausbildungsdauer
1 Besitzt die auszubildende Person bereits ein eidgenössisches Fähigkeits - zeugnis (EFZ) Fachfrau/Fachmann Gesundheit, kann die Ausbildung um höchstens 1800 Lernstunden verkürzt werden.
2 Über die Verkürzung entscheidet die Schulleitung der HF Pflege.
1) SR 412.101.61 .
2) BGS 416.111 . GS 2015, 1
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2. Promotion
§ 4 Beurteilungsgrundsätze
1 Die von den Studierenden erbrachten Leistungen in den Lernbereichen Schule, berufliche Praxis sowie Training und Transfer (LTT) werden regel - mässig formativ und summativ beurteilt.
2 Die formativen Beurteilungen unterstützen den individuellen Lernpro - zess. Sie können als Selbst-, Peer- oder Expertenbeurteilung erfolgen.
3 Die summativen Beurteilungen zählen zur Promotion und erfolgen durch Fremdbeurteilung.
§ 5 Leistungsbeurteilung im Lernbereich Schule inklusiv Lernbereich
LTT Schule
1 Die Beurteilung der Leistungen wird mit den Bewertungen A bis F ausge - drückt, welche bedeuten: a) A: hervorragend b) B: sehr gut c) C: gut d) D: befriedigend e) E: ausreichend f) F: nicht bestanden
§ 6 Leistungsbeurteilung im Lernbereich berufliche Praxis inklusiv
Lernbereich LTT berufliche Praxis
1 Die Beurteilung erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts mit Experten - urteil.
2 Die Leistungen der beruflichen Praxis werden nach dem ersten Semester und nach jedem Praxiseinsatz beurteilt.
3 Die Beurteilung der Leistungen beruht auf den zu erreichenden Kompe - tenzen gemäss Kompetenzenkatalog des Rahmenlehrplans.
§ 7 Probezeit
1 Das erste Semester gilt als Probezeit.
2 Werden die Promotionsbedingungen am Ende der Probezeit nicht erfüllt, kann die Ausbildung nicht weitergeführt werden.
3 Die Probezeit kann nicht wiederholt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst.
§ 8 Promotionsentscheide
1 Das erste Semester und jedes Ausbildungsjahr wird mit einem Promoti - onsentscheid abgeschlossen.
2 Die Schulleitung der HF Pflege entscheidet über die Promotion.
§ 9 Promotionsbedingungen
1 Voraussetzungen für die Promotion sind der Besuch aller Module des ers - ten Semesters und des jeweiligen Ausbildungsjahres sowie ausreichende Leistungsbeurteilungen in den Lernbereichen Schule und berufliche Praxis (mindestens Bewertung E).
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2 Die Schulleitung kann in Härtefällen zugunsten der Studentin oder des Studenten von den Promotionsbedingungen abweichen.
§ 10 Wiederholung
1 Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, muss das Ausbildungs - jahr wiederholt werden.
2 Es kann nur einmal ein Ausbildungsjahr wiederholt werden.
§ 11 Ausschluss
1 Wer die Promotionsbedingungen auch nach der Wiederholung eines Aus - bildungsjahres nicht erfüllt, wird aus der Schule ausgeschlossen. Das Aus - bildungsverhältnis wird aufgelöst.
3. Abschliessendes Qualifikationsverfahren
§ 12 Zulassung
1 Voraussetzung für die Zulassung zum abschliessenden Qualifikationsver - fahren ist die erfolgreich absolvierte Promotion in allen Lernbereichen.
2 Es dürfen nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Ausbildungszeit ver - säumt worden sein.
§ 13 Qualifikationsteile
1 Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Prü - fungsteilen: a) praxisorientierte Diplomarbeit; b) Praktikumsqualifikation; c) Prüfungsgespräch.
§ 14 Diplom
1 Das Diplom wird erteilt, wenn jedes der drei Qualifikationsteile mindes - tens mit ausreichend (Bewertung E) abgeschlossen wird.
§ 15 Unredlichkeiten
1 Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch von unerlaubten Hilfs - mitteln in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungsnachweisen, bei nicht selbständiger Erstellung von schriftlichen Arbeiten sowie bei Pla - giaten kann der entsprechende Leistungsnachweis oder Qualifikationsteil als nicht ausreichend respektive als nicht bestanden erklärt werden.
§ 16 Wiederholung ungenügender Qualifikationsteile
1 Eine nicht bestandene praxisorientierte Diplomarbeit oder ein nicht be - standenes Prüfungsgespräch können einmalig ohne Verlängerung der Aus - bildungszeit nachgebessert respektive wiederholt werden.
2 Eine nicht bestandene Praktikumsqualifikation oder mehrere nicht be - standene Qualifikationsteile können einmal nach Verlängerung der Ausbil - dungszeit wiederholt werden.
3 Wird eines der Qualifikationsteile zum zweiten Mal nicht bestanden (Be - wertung F), ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden und der Ausbildungsvertrag wird aufgelöst.
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4. Rechtsschutz
§ 17 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen aufgrund dieses Reglements kann innerhalb von zehn Tagen schriftlich bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung Beschwerde eingereicht werden. Beschluss Departement für Bildung und Kultur vom 13. Januar 2015. Inkrafttreten am 1. Februar 2015. Publiziert im Amtsblatt vom 23. Januar 2015.
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