Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen (130.010)
CH - SH

Dekret betreffend die öffentlichen kirchlichen Korporationen

1) vorgesehenen
1. dass dieselbe keinerlei Bestimmungen enthält, welche der staatli- chen Gesetzgebung widersprechen oder den Interessen der Sitt- lichkeit und der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen;
2. dass die dauernde Anstellung eines staatlich geprüften Geistli- chen vorgesehen ist;
3. dass der Geistliche durch die Kirchgemeinde gewählt wird;
4. dass seine Amtsdauer acht Jahre beträgt
2) ;
5. dass für die Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse gesorgt ist, sei es durch schon vorhandene oder erst zu bildende Fonds, oder aber durch Inanspruchnahme der Steuerkraft der Zugehörenden.
Art. 3
1 Die öffentlichen kirchlichen Genossenschaften stehen immer unter der staatlichen Gesetzgebung und der Oberaufsicht des Regierungsrates (Art.
49 - 54 der Verfassung).
2 Es haben dieselben dem Regierungsrate alljährlich nach einheitlichem Formular Bericht zu erstatten.
3 Die Verleihung des öffentlichen rechtlichen Charakters an eine religiöse Genossenschaft schliesst die Verpflichtung zur staatlichen Unterstützung nicht in sich (Art. 52 der Verfassung).

Art. 4 Dieses Dekret tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

Fussnoten:
1) SHR 101.000.
2) Die Voraussetzung der achtjährigen Am tsdauer wurde durch Verfassungs- gesetz vom 19. September 1983 (A mtsblatt 1983, S. 991) aufgehoben.
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