Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer (525.12)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer

Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer vom 14. Juni 1993 (Stand 1. Januar 1995) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 2 des Hundegesetzes vom 27. April 1969 1 ) , beschliesst: Ziff. 1
1 Die jährliche Steuer für einen Hund beträgt Fr. 100.–, für einen landwirt - schaftlichen Hofhund Fr. 50.– und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 200.–. Hundezüchter und Hundehändler können eine Pauschal - steuer entrichten, deren Höhe von der Verwaltungspolizei festgesetzt wird und wenigstens der sechsfachen Jahressteuer für den ersten Hund ent - spricht. Eine Steuerrückzahlung erfolgt in keinem Fall. * Ziff. 2
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Er ersetzt den Kantons - ratsbeschluss vom 17. November 1980 betreffend die Festsetzung der Hun - desteuer.
2 )
1) bGS 525.1
2) bGS 525.12 (If. Nr. 34) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.2005 Ziff. 1 Abs. 1 geändert 521 / 1994, S.
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Ziff. 1 Abs. 1 24.10.1994 01.01.2005 geändert 521 / 1994, S.
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