Monitoring Gesetzessammlung

Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer (525.12)

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Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer (525.12)

Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer

Kantonsratsbeschluss betreffend Festsetzung der Hundesteuer vom 14. Juni 1993 (Stand 1. Januar 1995) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 2 des Hundegesetzes vom 27. April 1969 1 ) , beschliesst: Ziff. 1
1 Die jährliche Steuer für einen Hund beträgt Fr. 100.–, für einen landwirt - schaftlichen Hofhund Fr. 50.– und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt Fr. 200.–. Hundezüchter und Hundehändler können eine Pauschal - steuer entrichten, deren Höhe von der Verwaltungspolizei festgesetzt wird und wenigstens der sechsfachen Jahressteuer für den ersten Hund ent - spricht. Eine Steuerrückzahlung erfolgt in keinem Fall. * Ziff. 2
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Er ersetzt den Kantons - ratsbeschluss vom 17. November 1980 betreffend die Festsetzung der Hun - desteuer.
2 )
1) bGS 525.1
2) bGS 525.12 (If. Nr. 34) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.1994 01.01.2005 Ziff. 1 Abs. 1 geändert 521 / 1994, S.
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Ziff. 1 Abs. 1 24.10.1994 01.01.2005 geändert 521 / 1994, S.
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